Autor Thema: Juristische Lage  (Gelesen 3380 mal)

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Offline Marcel REICH

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Juristische Lage
« am: 28. August 2014, 11:31:36 »
Derzeit kursiert ein Artikel in mehreren Gruppen, der von der absolut unabhängigen Qualitätszeitung "Junge Welt" stammt: http://www.jungewelt.de/2014/08-27/044.php

Kann mir jemand vor allem juristisch was dazu sagen:

"Nein, wir lassen uns nicht einfach auf die Straße versetzen. Zunächst ist es so: Im Versammlungsrecht muß gar keine Begründung angegeben werden, um eine Versammlung abzuhalten: Es reicht zu sagen: »Wir wollen es machen!« Das ist grundgesetzlich geschützt. Ich sehe mich nicht in der Pflicht, gegenüber der Polizei etwas zu rechtfertigen. Tatsächlich ist es so: Bei der Hartz-IV-Gesetzgebung gibt es eklatante Mißstände; insbesondere das Wuppertaler Jobcenter hat einen grottenschlechten Umgang mit seinen Kunden. Deswegen wollen wir im Eingangsbereich des Jobcenters mit Transparenten demonstrieren" -> gilt die reine Versammlung auch als Demonstration oder wie verhält es sich hier?

"Immer mehr öffentliche Einrichtungen mieten sich auf privatem Gelände ein, auch das Jobcenter Wuppertal. Nun geht es um die Grundsatzentscheidung: Ist hier Privatrecht vorrangig oder das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit? Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem sogenannten »Fraport-Urteil« Maßstäbe gesetzt. Im Fall des Rhein-Main-Flughafens hat es 2011 dem Mitglied einer Initiative gegen Abschiebung recht gegeben, das gegen die Flughafengesellschaft geklagt hatte, weil diese die Versammlungsfreiheit dort untersagen wollte." -> ist dies so korrekt und das angebliche Urteil 1:1 übertragbar?

"Im Bundesarbeitsministerium von Andrea Nahles (SPD) werden derzeit Verschärfungen der Sozialgesetzgebung diskutiert: Zu etwa 30 Prozent tatsächliche Verbesserungen, 70 Prozent sind problematisch: Zum Beispiel soll der Zuschlag für alleinerziehende Hartz-IV-Bezieher mit Kindern unter sieben Jahren von 140,76 Euro gestrichen werden. Begründung: Frauen würden nur Kinder gebären, um den Zuschlag zu kassieren." -> weiß jemand hier etwas darüber?
Staatenlos durch die Nacht
bis ein neues Reich erwacht
Staatenlos und unfrei
da ist der Hartzer gern dabei.

[Frei nach Helene Fischer]
 

Syssi

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Re: Juristische Lage
« Antwort #1 am: 28. August 2014, 11:42:34 »
Zur Diskussion im Arbeitsministerium kann ich was sagen:
Solche Papiere kursieren immer mal wieder. zu 99% können solche harten Forderungen dem Bereich "Brainstorming" zugeordnet werden. Wenn die Ministerin fordert: "Schreibt mir alles auf, was irgendwie denkbar ist", dann geschieht genau das. Es werden Papiere mit den irrsten Dingen zur Diskussion im Ministerium gestellt. Und eben auch an die Presse durchgestochen, kannste nicht verhindern.
Das Geschrei ist dann immer gewaltig, nicht bedacht wird aber, dass solche Papiere nichtmal die untere Abteilungsleiterebene überstehen.
 

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Re: Juristische Lage
« Antwort #2 am: 28. August 2014, 12:17:01 »
Ob es eine Demonstration oder eine Versammlung ist, ist relativ egal. Es kommt darauf an, ob es geplant oder spontan war. Plakate deuten auf "geplant" hin, und dann gilt das Versammlungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Egal bei was für einer Veranstaltung gilt immer noch das Hausrecht, und auch Grund und Boden eines Bundeslandes ist kein öffentlicher Grund, sondern "privater" Grund des Bundeslandes. Und wenn der Hausherr nicht will, dass auf seinem Grund und Boden demonstriert oder versammelt wird, dann kann er die Versammler verweisen.

Der Gehweg und die Straße sind öffentliches Gebiet, dort kommt es dann wieder auf das Versammlungsgesetz an.
»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
 

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Re: Juristische Lage
« Antwort #3 am: 28. August 2014, 12:18:27 »
Hi.

Zitat
Zunächst ist es so: Im Versammlungsrecht muß gar keine Begründung angegeben werden, um eine Versammlung abzuhalten: Es reicht zu sagen: »Wir wollen es machen!« Das ist grundgesetzlich geschützt.

Sosts.
Aber.........

Zitat
Deswegen wollen wir im Eingangsbereich des Jobcenters mit Transparenten demonstrieren" -> gilt die reine Versammlung auch als Demonstration

Ob als Demo oder Versammlung bezeichnet, ist wurscht.
Es hängt aber davon, was unter "Eingangsbereich" verstanden wird.
Ist darunter der öffentliche Raum VOR dem Gebäude gemeint, greift Art. 8 GG, die Versammlung muss nur angemeldet werden, da es sich bei den "Zahltagen" oder wie auch immer bezeichnet, wohl kaum um Spontanversammlungen handeln dürfte.
Ist darunter der Eingangsbereich IM Gebäude gemeint, greift das Hausrecht, unter Umständen also der polizeiliche Rausschmiss inkl. Hausverbot.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem sogenannten »Fraport-Urteil« Maßstäbe gesetzt.

Da hat aber jemand das Urteil entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.
Auf die Fragestellung bzgl. der Jobcenter hat das BVerfG ein Versammlungsrecht ausdrücklich verneint:

Zitat
(1) Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus.
(Rdnr. 65 des Urteils)

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"Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist."
(Beschluss AG Duisburg 46 K 361/04 vom 26.01.2006)
 

Offline Das Chaos

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Re: Juristische Lage
« Antwort #4 am: 28. August 2014, 12:21:02 »
Fraport Urteil
- 1 BvR 699/06 -

Leitsätze
Zitat

1. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.
 
2. Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind.


http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110222_1bvr069906.html


Das ellenlage Urteil durchläuft  in der (Begründung) folgende Argumentationsschritte:

Zitat
Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. (RN 46)

Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst (vgl. BVerwGE 113, 208 <211>; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 117 Rn. 49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT <2002>, S. E 39; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3 Rn. 69 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 25. Aufl. 2009, Rn. 187; Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 1 Rn. 104).  (RN 50)

Das durch die angegriffenen Entscheidungen bestätigte Verbot, im Frankfurter Flughafen ohne Erlaubnis der Beklagten Versammlungen durchzuführen, greift in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ein. (RN 60)

Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können. (RN 64)

Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.
...
Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächen sich in eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit Infrastruktureinrichtungen stehen, überdacht oder im Freien angesiedelt sind. (RN 66)

Aber:

Zitat
Versammlungen an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG und unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die der Allgemeinheit geöffneten Orte als solche in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen.  (RN 76)

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können als ein die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG herangezogen werden. Das zivilrechtliche Hausrecht gemäß § 903 Satz 1, § 1004 BGB ist dementsprechend grundsätzlich geeignet, Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen... (RN 79)

Dies lässt unberührt, dass die öffentliche Hand, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zusätzlich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, hier § 903 Satz 1, § 1004 BGB, stützen kann.  (RN 82)

Versammlungsbeschränkende Entscheidungen, die ein öffentliches beziehungsweise öffentlich beherrschtes Unternehmen allein auf das Privatrecht stützt, vermögen die Eingriffsbefugnisse staatlicher Behörden gegenüber Versammlungen allerdings nicht zu erweitern oder gar zu begründen. Soweit die Versammlungsbehörde in Bezug auf eine Versammlung im Flughafenbereich Entscheidungen trifft oder die Vollzugspolizei zur Rechtsdurchsetzung einschreitet, haben diese zwar die Flughafenbetreiberin als Betroffene grundsätzlich einzubeziehen und gegebenenfalls deren Einschätzungen - wie sie insbesondere in der Flughafenbenutzungsordnung zum Ausdruck kommen - zu berücksichtigen, sind aber sachlich allein an die Vorgaben der für sie selbst geltenden Ermächtigungsgrundlagen - und damit vorrangig an das Versammlungsgesetz - gebunden. (RN 83)

Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hierbei strikt zu beachten. (RN 85)

Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines legitimen Zwecks. Ein Verbot, sich auf dem Flughafengelände zu versammeln, kann nicht schlichtweg auf ein dem Belieben der Beklagten unterliegendes privatautonomes Bestimmungsrecht über die Nutzung ihres Privateigentums gestützt werden.  (RN 86)

Versammlungsbeschränkungen müssen zur Erreichung dieser Zwecke nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei haben die auf der Grundlage des Hausrechts ergehenden Maßnahmen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat Rechnung zu tragen. Es gelten grundsätzlich die für die Schranken der Versammlungsfreiheit auch sonst geltenden verfassungsrechtlichen Maßgaben. Diese ermöglichen es, der besonderen Gefährdungslage eines Flughafens wirksam Rechnung zu tragen. (RN 88)

Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Für das Vorliegen der „unmittelbaren“ Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht. (RN 90)

Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte nicht generell daran gehindert, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs in bestimmten Bereichen wie beispielsweise auf der Luftseite hinter den Sicherheitskontrollen oder im Bereich von Rollbändern das Verteilen von Flugblättern erlaubnispflichtig zu machen oder gegebenenfalls auch ganz zu untersagen. Demgegenüber ist ein Verbot von Meinungskundgaben überhaupt oder auch eine umfassende Erlaubnispflicht, die das bloße Verteilen von Flugblättern einschließt, jedenfalls in den Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, unverhältnismäßig. (RN 106)

Zusammenfassend läuft das Urteil des BVerfG darauf hinaus, dass grundsätzliche Hausordnungen in Gebäuden, die von der öffentlichen Hand genutzt werden, welche Versammlungen verbieten unzulässig sind. Verbote, die im Einzelfall ausgesprochen werden und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit begründet werden dagegen zulässig sind.

Davon völlig unberührt sind jedoch Verbote, die im konkreten Fall etwa von Sicherheitsbehörden im Rahmen des Polizeirechts (Platzverbot u.ä.) ausgesprochen werden sicher zulässig, müssten in jedem Einzelfall aber geprüft werden.

Ein Freifahrschein für die Reichsdeppen ist das FraPort Urteil jedenfalls nicht.

Interessant ist auch die Abweichende Meinung des Verfassungsrichter Schluckebier ab Randnummer 111

In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

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Re: Juristische Lage
« Antwort #5 am: 28. August 2014, 12:25:30 »
Hi.
...
Es hängt aber davon, was unter "Eingangsbereich" verstanden wird.
Ist darunter der öffentliche Raum VOR dem Gebäude gemeint, greift Art. 8 GG, die Versammlung muss nur angemeldet werden, da es sich bei den "Zahltagen" oder wie auch immer bezeichnet, wohl kaum um Spontanversammlungen handeln dürfte.
Ist darunter der Eingangsbereich IM Gebäude gemeint, greift das Hausrecht, unter Umständen also der polizeiliche Rausschmiss inkl. Hausverbot.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem sogenannten »Fraport-Urteil« Maßstäbe gesetzt.

Da hat aber jemand das Urteil entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.
Auf die Fragestellung bzgl. der Jobcenter hat das BVerfG ein Versammlungsrecht ausdrücklich verneint:

Zitat
(1) Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus.
(Rdnr. 65 des Urteils)

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Re: Juristische Lage
« Antwort #6 am: 28. August 2014, 12:26:41 »
Falls die Frage auf das Versammlungsrecht abzielt ist, ist abgesehen von einer sogenannten Spontan-Versammlung, jede geplante Versammlung anzumelden. Zu "rechtfertigen" hat man dabei nichts aber Angaben zur geplanten Versammlung sind erforderlich, damit die Ordnungsbehörden die Sache einschätzen können (und ggf. Auflagen erteilen).

Das angeblich einzige Argument des Jobcenter, dass es sich um Privatgelände handele, wäre recht billig und zweifelhaft. Ob allerdings, wie geplant, eine Demonstration "im Eingangsbereich" des Jobcenter statthaft ist, wage ich zu bezweifeln.

Den hochgradig kritischen Tenor finde ich aber überflüssig. Die Anmeldung einer Versammlung dient zur Klärung solcher Fragen und bei etwaigen Streitigkeiten entscheiden die Gerichte sehr schnell und erfahrungsgemäß mit starken Nachdruck für die Versammlungsfreiheit.
« Letzte Änderung: 28. August 2014, 12:28:15 von BlueOcean »
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Offline Das Chaos

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Re: Juristische Lage
« Antwort #7 am: 28. August 2014, 12:32:39 »
...

Es hängt aber davon, was unter "Eingangsbereich" verstanden wird.
Ist darunter der öffentliche Raum VOR dem Gebäude gemeint, greift Art. 8 GG, die Versammlung muss nur angemeldet werden, da es sich bei den "Zahltagen" oder wie auch immer bezeichnet, wohl kaum um Spontanversammlungen handeln dürfte.
Ist darunter der Eingangsbereich IM Gebäude gemeint, greift das Hausrecht, unter Umständen also der polizeiliche Rausschmiss inkl. Hausverbot.

Zitat
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Zitat
(1) Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus.
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Greetz
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Das stimmt nur zum Teil. Zwar bestätigt das BVerfG das Hausrecht auch in öffentlichen Gebäuden, bestimmt jedoch zugleich, dass es den Auslegungskriterien des Art. 8 Abs. 1 GG unterworfen ist, d.h. der Abwägung der Rechtsgüter Meinungsfreiheit und Sicherheit. Dabei muss die Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
Deshalb hat es das grundsätzliche Versammlungsverbot in der Hausordnung des Fraport ja gekippt.
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Re: Juristische Lage
« Antwort #8 am: 28. August 2014, 12:38:22 »
Hi.

Die Frage kam wohl weniger von einem Reichsdeppen, denn durch einen Arbeitslosenaktivisten.
Diese beiden Gattungen sollte man nicht in einen Topf schmeissen, obwohl bei beiden die Tendenz, Urteile nur selektiv zu lesen und zu interpretieren, oft vergleichbar ist.
Und um einem Shitstorm vorzubeugen.......berechtigte Kritik am Hartz IV-System halte ich für absolut legitim, aber man sollte nicht aus jeder Mücke (z.B. dem Kopieren von Kontoauszügen) einen Elefanten machen, zumal auch das betreffende Urteil nur in Teilen verstanden wurde und daher (immer noch) falsch verbreitet wird.
Und wer meint, dass er ein Recht darauf habe, mit 30 "Beiständen" beim Jobcenter einzulaufen.....was soll das bitte konstruktiv bringen??

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Re: Juristische Lage
« Antwort #9 am: 28. August 2014, 12:45:32 »
Ganz platt ausgedrückt:
Ein privater Inhaber des Hausrechts kann jedem ohne Angabe von Gründen Zugang zu und Betätigung auf seinem Grund verweigern.
Die öffentliche Hand als Inhaberin des Hausrechts kann sich zwar ebenfalls auf das Hausrecht berufen, muß aber bei Versammlungen und Meinungskundgebungen die im Rahmen der Gesetze garantierte Meinungsfreiheit beachten und gegenüber den eigenen Interessen abwägen.
Wobei das im Falle des Jobcenters nicht so schwer sein dürfte, da die reibungslose Abwicklung der Aufgaben der Sozialverwaltung auch als schützenswertes Rechtsgut gelten dürfte, das Protestaktionen im Gebäude selbst, welche behindernd wirken, verbieten sollte.
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Re: Juristische Lage
« Antwort #10 am: 28. August 2014, 12:46:10 »
Hi.

Das stimmt nur zum Teil.

Nö...bezogen auf die konkrete Fragestellung stimmt es zu 100 %. >:D
Die Frage war halt, ob ein reines Verwaltungsgebäude mit Gebäuden, die für den allgemeinen öffentlichen Verkehr, wie bei Fraport ein quasi staatlich betriebenes "Teil-Einkaufscenter", gedacht sind, gleichzusetzen ist.

Greetz
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Müllmann

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Re: Juristische Lage
« Antwort #11 am: 28. August 2014, 12:53:12 »
Und zu der Versammlungsrechtsgeschichte ist zu sagen, dass hier ein typischer Fall einer Grundrechtskollision vorliegt. Artikel 14 sichert das Recht auf Eigentum, macht aber in den Absätzen 1 Satz Satz 2 und 2 Satz 1 auch Einschränkungen. Artikel 8 sichert das Recht auf Versammlungsfreiheit, macht aber in Absatz 2 Einschränkungen für die Versammlung unter freiem Himmel.

Ich kann dem Artikel jetzt nicht genau entnehmen, ob es sich um eine Versammlung im Job-Center oder um eine Versammlung vor dem Job-Center (also unter freiem Himmel) aber bereits auf einem Privatgrundstück handelt. Die Rechtslage ist in beiden Fällen unterschiedlich. Da aber wohl eine Anmeldung bei der Versammlungsbehörde erfolgt ist und diese gemäß § 14 Versammlungsgesetz nur bei Versammlungen unter freiem Himmel zulässig ist, so gehen ich von Alternative zwei aus (Versammlung auf den Stufen vor dem Job-Center).

Weiter müssen wir uns ansehen, an wen sich das Grundgesetz richtet. Es gibt die Grundrechtsaddressaten und die Träger der Grundrechte.

Achtung Manuel, es folgt eine Definition: Grundrechtsaddressaten sind vor allem diejenigen Träger von deutscher Staatsgewalt, bei deren exekutiver Aufgabenerfüllung Grundrechtseingriffe praktisch vorkommen können. (Quelle: http://de.jurispedia.org/index.php/Grundrechtstr%C3%A4ger_%28de%29 )

Als deutsche Grundrechtsträger und -trägerinnen bezeichnet man alle grundrechtsmündigen natürlichen Personen und Personenvereinigungen in Deutschland sowie alle juristischen Personen des deutschen Privatrechts. (Quelle: http://de.jurispedia.org/index.php/Grundrechtsadressat_%28de%29 )

Jetzt sehen wir uns die Beteiligten an:
  • Versammlungsteilnehmer
  • Job-Center
  • Vemieter des Job-Centers
  • Versammlungsbehörde

Die Versammlungsbehörde ist unstreitig Grundrechtsadressat und die Versammlungsteilnehmer sind Grundrechtsträger. Die Versammlungsteilnehmer haben somit einen Anspruch auf Gewährung der Rechte aus Artikel 8 Grundgesetz durch die Versammlungsbehörde.

Bei dem Vermieter des Job-Centers könnte es sich auch um einen Grundrechtsträger handeln, wenn es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person des deutschen Privatrechts handelt. Ohne nähere Angaben im Sachverhalt nehme ich dies als gegeben an. Der Vermieter des Job-Centers hat somit einen Anspruch auf Schutz seiner Rechte aus Artikel 14 Grundgesetz gegen die Versammlungsbehörde.

Das Job-Center selbst ist Grundrechtsaddressat, da es Teil der ausführenden deutschen Staatsgewalt ist. Fraglich ist, ob das Job-Center auch Grundrechtsträger ist. Grundrechtsträger kann sein, wer eine natürliche Person oder eine juristische Person deutschen Privatrechts ist. Das Job-Center Wuppertal ist organisiert in Form einer Anstalt öffentlichen Rechts (http://www.jobcenter.wuppertal.de/service/content/impressum.php ). Die Eigenschaft als Träger von Grundrechten scheidet somit aus.

Die Versammlungsteilnehmer haben folglich auch gegen das Job-Center einen Anspruch auf Gewährung ihrer Grundrechte aus Artikel 8 Grundgesetz.

Umgekehrt hat aber auch der Vermieter des Job-Centers sowohl einen vertraglichen Anspruch als auch einen Anspruch auf Schutz seiner Grundrechte aus Artikel 14 Grundgesetz gegen das Job-Center.

Es liegt somit ein Fall der Grundrechtskollision vor. Die Lösung dieses Problems erfolgt in Deutschland nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz (http://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz ). Dieses sieht vor, dass im Fall einer Kollision beide geschützen Rechtsgüter in einen Ausgleich gebracht werden müssen. Es geht somit nicht um die Bildung einer Rangreihe im Sinne von Eigentum geht vor Versammlungsfreiheit oder umgekehrt. Die durch Grundrechte geschützten Rechtsgüter sind zueinander gleichwertig, eine Abwägung zwischen ihnen erfolgt nicht.

Die Aufgabe des Verwaltungsgerichts wird somit sein zu ergründen, durch welches Verhalten der Versammlung eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum erfolgen kann und sich Maßnahmen zu überlegen, wie dieser Eingriff minimiert werden kann. Dabei kommt es zum Beispiel darauf an, ob das Job-Center einziger Mieter des Gebäudes ist oder ob ggf. noch in die Grundrechte weiterer Mieter eingegriffen würde.

Ich wage die Prognose, dass die Versammlung statfinden kann unter Auflagen bezüglich Dauer und Zahl der Teilnehmer.

Bei dem angesprochenen FraPort-Urteil (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110222_1bvr069906.html ) war die Lage etwas anders. Hier ist die FraPort AG eine juristische Person des deutschen Privatrechts und somit Träger von Grundrechten. Da die FraPort AG jedoch zu 52 % im öffentlichen Eigentum steht kann sie sich nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Träger von Grundrechten betrachten sondern ist vielmehr Addressat von Grundrechten. Hier hatten die Versammlungsteilnehmer einen direkten Anspruch gegen die FraPort AG auf Gewährung der Rechte aus den Artikeln 5 und 8 Grundgesetz. Aber auch hier hat das Bundesverfassungsgericht zugestanden, dass im Interesse eines störungsfreien Flugbereibes Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zulässig sind (siehe praktische Konkordanz). Kollidierend sind in diesem Fall die Rechte aus Artikel 14 Grundgesetz der privaten Miteigentümer der FraPort AG.
 
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Re: Juristische Lage
« Antwort #12 am: 29. August 2014, 07:46:04 »
Ich muss mich hier eher der Auffassung des Chaos anschließen.

Klar ist das Job Center Adressat von Grundrechten und daher grundsätzlich nicht schützenswert, aber andererseits ist es Teil der Leistungsverwaltung und die "Kunden" haben auch ein Recht auf Zugang. Wenn durch die "Demo" verhindert wird, dass das Job Center seiner Arbeit nachgehen kann, dann sehe ich die Sache mehr als fraglich.

Hauptfrage und meines Erachtens wichtig für die Beurteilung des Gesamtsachverhaltes ist nach wie vor: Wo genau soll diese Versammlung statt finden? Im Eingangsbereich des Gebäudes? Auf einem Weg zum Gebäude?

Während ich die Sache "unter freiem Himmel", also vor dem Gebäude noch für rechtlich gedeckt sehe, hört es meines Erachtens "im Gebäude" auf.
»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
 

Müllmann

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Re: Juristische Lage
« Antwort #13 am: 29. August 2014, 10:54:44 »
Während ich die Sache "unter freiem Himmel", also vor dem Gebäude noch für rechtlich gedeckt sehe, hört es meines Erachtens "im Gebäude" auf.

Dem stimme ich zu.

Mein Indiz für "vor dem Gebäude" ist die Anmeldung bei der Versammlungsbehörde, die bei "im Gebäude" nicht notwendig wäre. Ich verstehe das so, dass die auf den Stufen vor dem Eingang krakelen wollen.
 

Offline Mad Dog

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Re: Juristische Lage
« Antwort #14 am: 29. August 2014, 13:31:39 »
Hi.

Aufgrund

Zitat
Nein, wir lassen uns nicht einfach auf die Straße versetzen.

gehe ich aber vom geplanten Gegenteil aus. DAS wird so nicht funktioklappern.

Greetz
Mad Dog
"Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist."
(Beschluss AG Duisburg 46 K 361/04 vom 26.01.2006)