Autor Thema: Die "Verfassung" des "Königreichs Deutschland" - eine kritische Analyse  (Gelesen 583 mal)

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Offline Froschkönig

In schlechter Verfassung - Das Königreich Deutschland

Auf der Webseite des "Königreichs Deutschland" kann man sich ein Dokument herunterladen, das sich als "Verfassung" bezeichnet. Es gibt die aktuelle Version auf Deutsch sowie alte Versionen auf Niederländisch, Russisch und Englisch. Die niederländische Version nennt sich "Grondwet", wobei Grond = Grund und wet = gesetz.

Außerdem kann man es bei der "Gemeinwohl Akademie" (nur echt mit Deppen Leerzeichen) für 14,95 Kunstgegenstände der EZB GmbH plus Versand kaufen.

Da ich zwar Englisch spreche, aber nicht Deutsch mit Kartoffeln im Mund Niederländisch, und kyrillisch lesen mühsam ist, und ich außerdem nicht beabsichtige, dem Königssimulator und seiner Königreichssimulation irgendwas von Wert zu überlassen, beschränke ich mich auf die deutsche PDF-Datei.

Eher untypisch beginnt die "Verfassung" mit einem Zitat von Victor Hugo. Dass er es nie so gesagt hat (weil er Französisch sprach), lassen wir einmal dahingestellt, aber es setzt das Niveau für den Rest des Dokuments. Die "Verfassung" gliedert sich in ein Vorwort, eine Präambel, "Grundsätzliches" (warum alles drei?) und neun Abschnitte. Im Inhaltsverzeichnis der PDF-Datei finden sich auch noch "Bisherige Verfassungsänderungen" und ein "Anhang", die PDF-Datei endet aber mit dem neunten Abschnitt. Man kann ja schließlich keine Qualität beim KRD erwarten.

Das Vorwort ist das übliche Fitzek-Gelaber, die Präambel beginnt gleich einmal mit dem königlichen "Wir", das "Ich, Peter Fitzek" bedeutet und unter Grundsätzliches wird erst einmal erklärt, dass die alte Rechtschreibung gewählt wurde - vermutlich, weil das Grundgesetz auch in alter Rechtschreibung geschrieben ist und das Abschreiben sonst mühsamer wäre.

Bevor ich auf die Abschnitte eingehe, beginne ich mit dem letzten Artikel, Artikel 92, der nämlich die gesamte Verfassung zunichte macht. Er legt fest, dass der Oberste Souverän, also die Person FITZEK, PETER, ausschließlich die oberste Staatsgewalt innehat, er die Verfassung und die Gesetze ändern und erlassen kann, wie er möchte, inklusive dem "Wahlgesetz", außerdem ist er der oberste Richter und kommandiert alle exekutiven Kräfte. Beenden kann diese Diktatur ausschließlich der Oberste Souverän, wenn er das möchte.

Allerdings kann die Diktatur auch durch externe Faktoren beendet werden, nämlich beispielsweise durch die Gefangennahme des Obersten Souveräns durch die Kriegspost der BRD GmbH. In diesem Fall ist das gesamte Königreich Deutschland sofort handlungsunfähig, da es keine Vertretungs- oder Nachfolgeregelungen gibt. Wenn man sich echte vorläufige Verfassungen ansieht, wie z.B. das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt in der Frühphase der Republik in Deutschland, dann bemerkt man auch, dass darauf geachtet wird, dass auch bei Wegfall oder Handlungsunfähigkeit einzelner Personen der Staat weiter funktionieren kann. Denn neue Verfassungen gehen häufig mit revolutionären Situationen einher und solche Situationen gehen für Herrschende nicht immer gut aus.

Damit beende ich zunächst den ersten Überblick. Weiter geht es in einem separaten Post mit Abschnitt I: Der Staat.
 
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Offline Froschkönig

Abschnitt I: Der Staat

In diesem Forum wird gerne kritisiert, dass die KRD-"Verfassung" nicht mit den Grundrechten bzw. der Menschenwürde beginnt. Dies ist allerdings nicht untypisch: Von unseren Nachbarländern beginnt nur die niederländische Verfassung ebenfalls mit den Grundrechten, alle anderen Verfassungen mit allgemeinen Erklärungen zum Staat. Die tschechischen und die österreichischen Verfassungen im engeren Sinn enthalten gar keine Grundrechte, dort besteht die Verfassung im weiteren Sinn aus der Verfassung im engeren Sinn und weiteren Gesetzen, welche dann die Grundrechte enthalten.

In Artikel 1 heißt es:

Zitat
Das neue Deutschland führt als Staat die Bezeichnung: Königreich Deutschland.

Gut, beim "neuen Deutschland" denke ich an etwas anderes. Aber lassen wir mal gelten.

Artikel 2:

Zitat
Die Staatsflagge des Königreiches Deutschland ist von oben nach unten GOLD-ROT-SCHWARZ mit einer in Silber aufgehenden Sonnensichel, die vom schwarzen Grund in 21 Strahlen über die gesamte Flagge strahlt. Die Staatsflagge ist mittels Gesetz kundzutun.

Es ist wohl eher untypisch, in Verfassungen einzelne Wörter in GROSSBUCHSTABEN zu schreiben. Aber ich frage mich eher, wozu man die Staatsflagge eigentlich noch mittels Gesetz kundzutun muss, wenn man sie in der Verfassung bereits beschrieben hat.

In Artikel 3 haben wir einen Widerspruch:

Zitat
(1) Das Königreich Deutschland ist eine neue Staatsform. Es vereint die Formen einer direkten aufsteigenden Demokratie in der Organisationsform einer Räterepublik mit einer konstitutionellen Wahlmonarchie.
(2) Das Königreich Deutschland ist eine vom deutschen Volk und den deutschen Bürgern legitimierte konstitutionelle Wahlmonarchie.

Ist das KRD jetzt eine neue Staatsform? Eine Räterepublik oder doch eine klassische Monarchie?

Weiter in Artikel 4:

Zitat
(1) Änderungen und/oder Erweiterungen der Grenzen des Staatsgebietes werden in einem Beitrittsblatt des Königreiches Deutschland unmittelbar nach dem rechtswirksamen Beitritt veröffentlicht.
(2) Grenzänderungen zwischen Gemeinden, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der dort ansässigen wahlberechtigten Staatsangehörigen.

Nun, die Grenzen echter Staaten ändern sich üblicherweise selten.

Artikel 5 sagt:

Zitat
(1) Das Oberhaupt des Staates trägt den Titel: König von Deutschland.
(2) Der König als Staatsoberhaupt übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus.

Gut, dass das Oberhaupt des Königreichs Deutschland König von Deutschland heißt, ist jetzt nicht so überraschend.

Weiter mit Artikel 6:

Zitat
(1) Der König hat seinen Hauptsitz in der Hauptstadt des Königreiches.
(2) Die Hauptstadt kann vom König, vom Präsidenten des Staatsrates, vom Staatsrat oder durch Bürgerentscheid jederzeit an einen anderen Ort verlegt werden. Der König hat ein Vetorecht.

Immerhin hat der König ein Vetorecht gegen die Verlegung der Hauptstadt durch den König, ist doch schon mal was. Außerdem garantiert diese Regelung regelmäßige Hauptstadtverlegungen, gegen die das Berlin/Bonn-Gesetz wie eine Bagatelle erscheint. Die Hauptstadt besteht allerdings wohl nur in feinstofflichen Welten.

Außerdem ist die Reihenfolge nicht ganz logisch, hier ist die Rede vom Staatsrat und seinem Präsidenten, die aber noch gar nicht eingeführt sind.

Artikel 7 sagt:

Zitat
(1) Alle Staatsgewalt ist im König und in dem Demos verankert und wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.
(2) Der König ernennt einen Minister aus dem Staatsrat zu seinem Stellvertreter. Bis zur Bildung des Staatsrates kann der König einen von ihm Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.

Aufgaben des Stellvertreters? Unklar.

In Artikel 8 geht es an das Eingemachte:

Zitat
(1) Der erste König wird aus dem Kreise des Staatsrates oder der Bezirksräte auf Vorschlag des Obersten Souveräns von den wahlberechtigten Bürgern ohne Aussprache direkt gewählt.
(2) Wählbar zum König ist jeder Deutsche, der dem Stande der Deme angehört und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Zum König kann nur gewählt werden, wer eine fundierte Ausbildung in den Bereichen Recht, Finanzen, Wirtschaft, Verwaltung, Ethik, Kommunikation und Geisteswissenschaften nach neuem deutschen Bildungsstandard abgeschlossen hat.
(4) Der König wird auf Lebenszeit gewählt. Er hat sein Wirken dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, nach besten Kräften Schaden von ihm abzuwenden und sein Glück zu mehren.

Als erstes fällt "ohne Aussprache" in Abs. 1 auf, weil ich mich frage, wie eine Aussprache unter allen wahlberechtigten Bürgern aussehen könnte, die hier verhindert wird. Die Lösung ist: Das ist nur aus Artikel 54 GG ohne nachzudenken kopiert ("Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.") - hier macht es Sinn, weil eine Bundesversammlung tatsächlich eine Aussprache durchführen könnte. Außerdem muss der König aus dem Kreise des Staatsrates oder der Bezirksräte kommen, aber es kann einen König geben, ohne dass es einen Staatsrat gibt (siehe vorheriger Artikel).

Der Absatz 2 stellt sicher, dass Fitzek bestimmen kann, dass er der König wird, weil alle anderen dann eben nicht für demlich erklärt werden. Auch die Ausbildung nach "neuem deutschen Bildungsstandard" (Schetinin-Schule?) in Absatz 3 wird wohl ähnlich erklärt. Interessant aber, dass er Ethik, Kommunikation und Geisteswissenschaften für unterschiedliche Dinge hält.

Vorher kam ja die Aussage zur "Wahlmonarchie", nur liest man in Artikel 9, dass es nur eine "Wahl" gibt:

Zitat
(1) Der König schlägt seinen Nachfolger und den Zeitpunkt seiner Nachfolge vor. Er kann seinen Nachfolger jederzeit bestimmen.
(2) Der Nachfolger des Königs trägt bis zu seiner Wahl den Titel Thronfolger. Der Thronfolger soll rechtzeitig in die Amtsgeschäfte des Königs eingeführt werden.
(3) Jeder Thronfolger wird noch vor Empfangnahme der Königswürde unter Bezug auf die königlichen Ehren und Würden in einer Urkunde aus- sprechen und beeiden, daß er das Königreich Deutschland in Gemäßheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die königlichen Rechte und Pflichten unzertrennlich und in gleicher Weise beachten wird.

Tja. Nur blöd wenn z.B. der Thronfolger und der König gleichzeitig sterben. Oder der König Kriegsgefangener der BRD wird, bevor er einen Nachfolger bestimmen kann. Wer wird dann neuer König? Artikel 8 sieht nur die Wahl des ersten Königs vor.

Weiter mit Artikel 10:

Zitat
(1) Der König ist Garant für die Verfassung und an diese gebunden.
(2) Der König untersteht während seiner Amtszeit nicht der Gerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für jedes vom König ernannte Mitglied der Regierung, das für den König die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung hat der König die Befugnis, jede Verfassungs- und Rechtsverletzung eines staatlichen Organs oder eines Amtsträgers per Anordnung aufzuheben, und im Falle der Aufhebung die Pflicht, alles Erforderliche zu tun, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Zudem hat er das Recht, selbst eigene Gesetzentwürfe in den Staatsrat einzubringen. Zur Wirksamkeit auch dieser Gesetze ist die Annahme des Gesetzes durch eine Abstimmung der Wahlberechtigten erforderlich.
(4) Mit der Aufnahme der Tätigkeit des Staatsrates tritt der König in den Bereichen in seinen Rechten, Befugnissen und Aufgaben zurück, die dem Staatsrat und anderen Organen mit dieser Verfassung übertragen sind. Der König übt dann vorrangig eine repräsentative und beratende Funktion aus.

Interessanterweise gibt es jetzt hier eine Regierung, keinen Staatsrat mehr. Und der König kann Mitglieder dieser Regierung ernennen, die für ihn die Funktion des Staatsoberhaupts ausüben. Die sind dann ebenso immun wie er.

Aber eigentlich ist die Immunität egal. Artikel 3 garantiert ihm das Recht, nach eigener Willkür alles aufzuheben, was ihm nicht passt. Artikel 4 lässt den Diktator durchblitzen und zeigt wieder den Widerspruch zwischen der Wahl des Königs aus dem Staatsrat und der Bildung des Staatsrates.

Artikel 11:

Zitat
(1) Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegenüber auswärtigen Staaten.
(2) Staatsverträge, durch die ein Staatsgebiet dem Königreich hinzutritt oder abtritt oder Staatseigentum veräußert, über Staatshoheitsrechte oder über Staatsregale verfügt, eine neue Staatslast auf- oder übernimmt oder eine Verpflichtung, die in die Rechte und in die Freiheit der Staatsangehörigen eingreifen würde, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Staatsrates. Der König hat bei Staatsverträgen ein Vetorecht und das Recht zur Kassation.

"Recht zur Kassation" heißt wohl, dass der König Staatsverträge jederzeit aufheben kann, wenn er das möchte. Vielleicht nicht die beste Möglichkeit, wenn man als zuverlässiger Partner von anderen Staaten gesehen werden will.

Weiter mit Artikel 12:

Zitat
(1) Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Königs.
(2) Dem König steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.
(3) Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung übt der König das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur mit Zustimmung des Staatsrates aus.

Nur beachtenswert wegen Artikel 3: Es gibt die Regierung offenbar getrennt vom Staatsrat. Stellvertreter des Königs darf nur ein Staatsratsmitglied (Artikel 7) oder Regierungsmitglied (Artikel 10) sein.

Artikel 13 legt fest:

Zitat
(1) Der König kann seinen Stand aufgrund eigener grober Verstöße gegen diese Verfassung oder gegen die Strafgesetze verlieren oder wenn er auf längere Zeit körperlich, emotional oder mental nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit angemessen auszuüben.
(2) Für die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens der Person des Königs ist zunächst ein Amtsenthebungsantrag erforderlich, der von mindestens 51 vom Hundert der Mitglieder des Staatsrates mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet sein muß. Die wahlberechtigten Bürger des Königreiches Deutschland haben dann unverzüglich über eine Amtsenthebung zu entscheiden. Die Amtsenthebung wird wirksam, wenn mindestens 51 vom Hundert der Wahlberechtigten dem Amtsenthebungsantrag zustimmen.

Interessant, dass die Mitglieder des Staatsrates mit Vor- und Familiennamen unterzeichnen müssen. Eine derart relevante Regelung muss man natürlich in die Verfassung schreiben.

Aber wer übernimmt in einem solchen Fall eigentlich die Aufgaben des Königs? Das steht in Artikel 14:

Zitat
Ist kein König gewählt oder im Falle des Todes des Königs oder des Amtsenthebungsverfahrens oder der Unmöglichkeit der Weiterführung der königlichen Ämter ist der Staatsrat die oberste Institution des Königreiches. In diesem Falle bestimmt der Staatsrat aus seinen Reihen den obersten Amtsträger und den Repräsentanten des Königreiches Deutschland. Dieser trägt den Titel Präsident und übt die Aufgaben des Königs aus. Die Zeit der Präsidentschaft ist auf 2 Jahre begrenzt. In dieser Zeit ist ein neuer König zu wählen. Wurde kein König gewählt, hat der Präsident die Königswürde zu übernehmen. Näheres regelt ein Gesetz.

Also übernimmt dann ein Präsident. Wozu braucht man dann einen Thronfolger (Artikel 9)? Oder Stellvertreter (Artikel 7 und 10)? Ansonsten ist hier wieder der Widerspruch, dass hier offenbar wieder davon ausgegangen wird, dass es den Staatsrat vor der ersten Königswahl gibt. Und warum sollte der Präsident je eine Königswahl durchführen lassen, wenn er ansonsten automatisch König wird? Und wie würde diese Wahl aussehen, nach Artikel 8 wird doch nur der erste König gewählt?

Ich mache hier mal Pause, weiter später mit den "Staatsaufgaben".
 
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