Dadurch werde auch ein Zugriff auf Waffen im Bestand des Vereins verhindert.
verordnet ja, aber verhindert nicht.
Er hat offenbar ein Waffenverbot nach § 41 WaffG kassiert.
D.h. er darf auch erlaubnisfreie Waffen wie LG oder Bajonette nicht mehr erwerben, also in die Hand nehmen (die tatsächliche Gewalt ausüben).
Möchte er in einer Schießbude der Kirmes seiner Liebsten eine Blume schießen und sieht ihn zufällig jemand aus der Unteren Waffenbehörde, isser dran.
Nun darf zwar jeder ü18 in Deutschland auf einer Vereins-Schießanlage schießen (und sich Waffen und Mun dafür ausleihen, wenn er selbst keine hat), aber dem Verein dürfte die Behörde das Verbot zur Kenntnis gegeben haben (zumal er ja im Vorstand ist). Den Schlüssel zum Vereins-Waffenschrank kriegt er also nicht mehr und falls jemand ihm eine Waffe überläßt, ist der Überlasser auch noch dran.
Glaube nicht, daß der in der nächsten Zeit noch schießt.