Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte als Sportschütze.
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Der Kläger ist Geschäftsführer eines Unternehmens in B-Stadt und Sportschütze. Im Januar 2019 stellte er gegenüber dem Bundesverwaltungsamt auf einem entsprechenden amtlichen Vordruck einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit. Hierbei schrieb er seinen Vor- und Zunamen jeweils mit einem Leerzeichen zwischen den einzelnen Buchstaben (sog. Sperrschrift). Bei der Angabe seiner Anschrift setzte er die Postleitzahl in eckige Klammern. Als sein Geburtsland und seinen Wohnsitzstaat gab er „Deutschland“ an. Unter Punkt 3 zur Angabe zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kreuzte der Kläger Nr. 3.2 (Abstammung vom Vater) sowie 3.8 (Sonstiges) an und fügte zur Nr. 3.8 hinzu „Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“. Sodann kreuzte er unter 4. (Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten) Nr. 4.2 (ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeit) an. Unter Nr. 4.3 gab er unter dem Feld „Staatsangehörigkeit“ „Preußen“, unter dem Feld „seit wann (bis zum)“ „Geburt“, unter dem Feld „erworben durch“ „Abstammung gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ an. Unter dem Punkt „weitere Angaben“ schrieb der Kläger folgenden Text: „Dieser Antrag wird mit der Maßgabe gestellt, daß im EStA-Register alle Angaben im Bereich „Sachverhalt“ gemäß § 33 StAG Abs. 2 Satz 2 vom 11.10.2016 befüllt und gemäß § 33 StAG Abs. 3 übermittelt werden. Der Antragsteller distanziert sich ausdrücklich von nationalsozialistischem Gedankengut. Die Schreibweise der Vornamen und des Familiennamens auf dem Staatsangehörigkeitsausweis ist bitte in exakter Übereinstimmung (Groß-/Kleinschreibung, Sperrschrift) aus diesem Antrag zu übernehmen. Das Siegel auf dem Staatsangehörigkeitsausweis ist bitte auf zwölf Uhr auszurichten. Siegel und Unterschriften bitte erst bei Abholung der Urkunde im Beisein des Antragstellers anbringen.“ Der Kläger füllte auch die Anlage V zu seinen Vorfahren aus. Hierbei gab er unter anderem an, dass ein A. 1951 in Preußen geboren sei. Für seinen Vorfahren Johannes Klaus Friedrich A. gab er als Geburtsstaat das Königreich Preußen an, in dem dieser 1916 geboren sein soll. Der Kläger fügte seinem Antrag einen vorläufigen Reisepass, ausgestellt am 30. April 2018, bei.
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Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gab der Kläger an, den Staatsangehörigkeitsausweis für einen beabsichtigten Grundstückserwerb in der Schweiz zu benötigen. Auf Nachfrage der Behörde erläuterte die deutsche Botschaft in Bern, dass beim Immobilienerwerb in der Schweiz durch einen Ausländer grundsätzlich die Vorlage eines Reisepasses/Ausländerausweises erforderlich sei. Ob es davon Ausnahmen gäbe, könne seitens der Botschaft nicht beurteilt werden. Nach Einschätzung der Botschaft dürfte ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis ausländischen Behörden vermutlich eher unbekannt seien. Auf eine Zwischennachricht der Behörde, in der sie Zweifel an der Notwendigkeit der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises zum Kauf eines Grundstückes in der Schweiz äußerte, reagierte der Kläger mit E-Mail vom 28. Februar 2019, in der er unter anderem der Behörde mit Schadensersatzansprüchen drohte.
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Mit E-Mail vom 31. März 2019 konkretisierte der Kläger seinen bisher gestellten Antrag nochmals dahingehend, dass: „ich die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG 1913 in seiner geltenden Fassung vom 22.7.1913 für mich und meine Kinder, in Form des Staatsangehörigkeitsausweises beantrage.“ (Hervorhebungen im Original).
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Der Kläger übersandte sodann im weiteren Verlaufe des Verwaltungsverfahrens ein Schreiben seines Schweizer Anwaltes, in dem es auszugsweise heißt: „Auf Grund der in casu anwendbaren kantonalen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den kaufspezifischen Regularien wäre ich froh, wenn Sie mir den Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit in Form des in Deutschland erhältlichen Staatsangehörigkeitsausweises zukommen lassen könnten.“ Eine Antwort des Anwalts auf die Nachfrage der Behörde unter anderem nach den konkreten kantonalen gesetzlichen Bestimmungen zur Vorlagepflicht eines Staatsangehörigkeitsausweises erfolgte nicht.
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Gegen die Ablehnung dieses Antrages erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Az.1 A 1731/19 SN). Der Kläger trug in diesem Verfahren unter anderem vor, dass der Staatsangehörigkeitsausweis auch im Zusammenhang mit seinen in der Schweiz geborenen Kindern und dem dort geltenden Erbschaftsrecht stünde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er an, es sei beabsichtigt gewesen, ein konkretes Grundstück in der Schweiz zu erwerben. Für diesen Erwerb habe ihn sein Schweizer Anwalt aufgefordert, einen Staatsangehörigkeitsausweis vorzulegen. Er habe Kunden in der Schweiz und wolle dort eine Zweigstelle eröffnen.
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Am 25. März 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 und 4 WaffG. Auf Anfrage des Beklagten teilte das (vormalige) Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: Innenministerium M-V) mit, dass es den Kläger der extremistischen Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zurechne. Dies wurde im Kern damit begründet, dass der Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe mit reichsbürgertypischen Eintragungen, wie zum Beispiel der Verwendung von Sperrschrift, die Verwendung von eckigen Klammern um die Postleitzahl, der Bezug auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz aus 1913 und die Angabe weiterer Staatsangehörigkeit in „Preußen“.
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Im Rahmen der Anhörung zu einer Versagung wegen waffenrechtlicher Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG der Kläger aus, dass die Zuordnung des Klägers zur Reichsbürgerszene fehlerhaft sei. Denn sie beruhe alleine auf der beantragten Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises. Für seinen Antrag habe es einen sachlichen Grund gegeben. Der Kläger sei parteilos und gehöre keiner Gruppierung an, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestreiten oder deren Gesetze ablehnen würde. Er sei Mitglied des Wirtschaftsrates der CDU e. V., Unternehmer und komme auch seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern nach. Darüber hinaus engagiere er sich für den Sport. Alle weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis lägen vor. Insbesondere liege sein Bedürfnis als Sportschütze vor und der Sachkundenachweis sei übersandt worden.
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Mit Bescheid vom 27. Dezember 2019, zugegangen am 3. Januar 2020, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich der Einschätzung des Innenministeriums M-V anschließe, wonach der Beklagte der extremistischen Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter zuzurechnen sei. Hieraus ergebe sich, dass ihm die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG fehle. Mitglieder der Reichsbürgerszene lehnten die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland mit deren Rechtsordnung ab. Ein Grund für das Abweichen von der widerlegbaren Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG bestehe nicht. Vielmehr habe der Kläger mit Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises eine Bestrebung verfolgt und unterstützt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene sei durch die Einlassung vom 10. Dezember 2019 nicht entkräftet worden.
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Hiergegen legte der Kläger per Fax vom 3. Februar Widerspruch ein. Er begründete dies im Kern damit, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht vorlägen. Insbesondere setze der Begriff des Verfolgens eine konkrete Betätigung voraus. An einer hinreichend konkreten Feststellung hierzu fehle es im Ablehnungsbescheid. Eine tatsächliche Betätigung, die über die bloße Mitgliedschaft in einer entsprechenden Gruppierung hinausgehe, sei nicht nachgewiesen. Auch könne nicht aus einer rechtlich zulässigen Antragstellung auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, insbesondere, weil damit zum Ausdruck gebracht werde, dass der Kläger sich der Rechtsordnung unterwerfe. Eigenwillige politische Anschauung rechtfertigten für sich genommen nicht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Auch bei Personen, die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen seien, müsse eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere des konkreten Verhaltens vorgenommen werden. Zudem sei widersprüchlich, dass der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid im Verfahren zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter anderem damit begründet habe, dass der Kläger Deutscher durch Geburt nach § 4 Abs. 1 des (Reichs-)Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 in der seinerzeit gültigen Fassung sei. Der Kläger distanziere sich von der Reichsbürgerbewegung. Er sei ein rechtstreuer und zuverlässiger Bürger. Er setze sich auch für die Präventionsarbeit der Polizei ein und unterstütze den jährlichen Polizeiball.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2020, zugestellt am 22. April 2020, wies der Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid zurück.
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Am 22. Mai 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt zusätzlich aus, dass er seinen Antrag unter Zuhilfenahme einer Anleitung aus dem Internet ausgefüllt und die dort gefundenen Ausfüllhinweise übernommen habe. Er habe nicht zum Ausdruck bringen wollen, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland abzulehnen. Ferner sei auch zu beachten, dass mit den im Schreiben des Schweizer Anwalts genannten „kaufspezifischen Regelungen“ auch vom Verkäufer gestellte Anforderung erfasst würden, wonach der Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich sei. Später präzisierte der Kläger, der Schweizer Verkäufer eines Grundstückes habe ihn zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgefordert. Dies sei die ausschließliche Motivation gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Schweizer Anwalt sei beauftragt worden, zu prüfen ob eine solche Forderung nach einem Staatsangehörigkeitsausweises vom Verkäufer gestellt werden dürfe. Dies habe der Anwalt dem Kläger bestätigt. Unerheblich sei damit, ob das Schweizer Recht ein derartiges Formerfordernis statuiere. Weiter gab der Kläger an, sich an Informationen des Landratsamts Miesbach orientiert zu haben, wonach Reisepass und Personalausweis keine sicheren Nachweise für die deutsche Staatsangehörigkeit seien. Entsprechende Hinweise seien auch unter Wikipedia zu finden. Auch habe der Schweizer Anwalt dem Kläger bestätigt, dass der Staatsangehörigkeitsausweis nützlich sein könne, wenn er Eigentum in der Schweiz begründen und dieses an seine Kinder vererben wolle. Die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses sei aufgrund einer äußerst kurzfristigen dienstlichen Auslandsreise in das Nicht-EU-Ausland erforderlich gewesen. Der Kläger sei jederzeit bereit, glaubhaft zu machen, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland anerkenne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinem Antrag unter dem Feld „Geburtsstadt“ „Deutschland“ und unter „Wohnsitzstaat“ ebenfalls „Deutschland“ sowie unter dem Feld „Aufenthaltszeiten“ jeweils „Deutschland“ und „Schweiz“ angegeben habe. Der Kläger habe die Ausfüllhinweise des Bundesverwaltungsamtes zu Anlage 5 (Vorfahren) so verstanden, dass er die Abstammung der Vorfahren bis vor 1914 angeben müsse und sich deren Art des Erwerbes auch auf die Nachkommen erstrecke. Weil er diese Ausfüllhinweise verwirrend gefunden habe, habe er sich einer ausführlichen Anleitung im Internet bedient. Auch seien die Schlüsse, die aus dem Setzen der Postleitzahl in eckige Klammern sowie die Angabe des Namens in Sperrschrift gezogen worden seien, fehlerhaft. Denn beides sei lange gebräuchlich gewesen. Auch finde sich im übrigen Schriftverkehr und anderen vom Kläger ausgefüllten Formularen nirgends die Angabe des Namens in Sperrschrift oder eckige Klammern um angegebene Postleitzahlen. Kürzlich sei der Kläger zum Präsidenten seines Schützenvereines gewählt worden und auch sonst staatstragend sozial aktiv, sodass keinerlei Anlass bestehe, an seiner persönlichen, gesellschaftlichen und politischen Zuverlässigkeit zu zweifeln.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2020 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis gemäß seinem Antrag vom 25. März 2019 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er ergänzend aus, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises im Besitz eines vorläufigen Reisepasses gewesen. Es habe sich hinreichend nach außen manifestiert, dass der Kläger sich die Ideologie der Reichsbürger zu eigen mache. Ausweislich seines Antrages gehe der Kläger vom Fortbestand Preußens aus und sehe sich als Angehöriger dieses Staates. Hieraus ergebe sich, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland infrage stelle. Der Kläger sei sich der Bedeutung seines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG 1913 bewusst gewesen, was sich daraus ergebe, dass er diesen Antrag in seiner E-Mail vom 31. März 2019 wiederholt habe. An dieser Einschätzung ändere auch nicht, dass der Kläger den Polizeiball gesponsert habe. Hieraus lasse sich vielmehr auf die hohe Affinität des Klägers zu Waffen schließen. Ferner habe der Kläger ausreichend Möglichkeit gehabt, hinreichend nachvollziehbar darzulegen, woraus sich das Bedürfnis für einen Staatsangehörigkeitsausweis ergebe und die schweizerischen Vorschriften anzugeben, aus denen sich die Notwendigkeit der Vorlage eines solchen Ausweises für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz ergeben. Die Vielzahl der Auffälligkeiten, welche willentlich und gezielt gegenüber einer Behörde genutzt worden seien, verdeutlichten, dass der Kläger nicht lediglich eine Bestrebung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, angehöre, sondern diese auch aktiv verfolge und dies gerade auch zum Ausdruck bringen wolle. Die Art und Weise der Beantragung sowie die im Rahmen des Antrages gemachten Angaben seien ein nicht unerhebliches Indiz für die aktive Teilhabe am Gedankengut der Reichsbürgerszene. Der Kläger habe bewusst und aktiv durch eine Vielzahl von Auffälligkeiten Behörden gegenüber zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Werde die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneint und sogleich die bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt, erscheine es nicht hinreichend gesichert, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisnehmer die maßgeblichen Regelungen des Waffenrechts für sich als bindend ansehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang, die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 1 A 1731/19 SN Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage auf Verpflichtung (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) des Beklagten zur Erteilung einer Waffenerlaubnis im Sinne von §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 14 WaffG ist unbegründet. Denn die Ablehnung der Erlaubniserteilung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Ablehnung ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Waffenerlaubnis hat. Denn er erfüllt nicht die nach § 4 WaffG erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis. Es fehlt bereits an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit.
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1. Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unzuverlässig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er sowohl Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (lit. a) als auch mit diesen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren (lit. b) sowie an Nichtberechtigte überlassen wird (lit. c).
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a. Unerheblich ist zunächst, dass der Beklagte sich auf diesen Unzuverlässigkeitsgrund nicht explizit berufen hat, sondern vielmehr und vorrangig auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG abgestellt hat.
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Denn zum einen hat der Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 17. Juli 2020 die Anwendung dieser Norm angekündigt sowie mit Schriftsatz vom 9. Januar 2021 u. a. auch darauf abgestellt, dass der Kläger sich nicht an die Regelungen des WaffG halten könnte. Dies schließt Vorschriften zur Verwendung, Umgang und Aufbewahrung von Waffen und Munition mit ein, die im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG relevant sind. Darüber hinaus ist das Gericht zur Beachtung der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers auch ohne entsprechenden Vortrag des Beklagten verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 4. März 1960 - I C 43.59 -, juris Rn. 31).
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Zum anderen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage und damit für das Bestehen eines Anspruchs auf Erlaubniserteilung die letzte mündliche Verhandlung (vgl. Decker, in: BeckOK-VwGO, Stand: 01.Januar 2023, § 113 Rn. 74 m. w. N.).
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b. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegen vor.
27
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren (b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (c).
28
Insoweit ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rn. 19). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2020 - 24 CS 20.1010 -, juris Rn. 15). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht aus (VG Schwerin, Urteil vom 17. Oktober 2022 - 3 A 1052/21 SN -, juris Rn. 31).
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Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein individuell zu prüfender Umstand. Die Prognose ist deshalb konkret auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, auch nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss der Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden zwar durch das soziale Umfeld mitbestimmt, weshalb die Gruppenzugehörigkeit einer Person als Tatsache heranzuziehen ist und die Annahme der Unzuverlässigkeit stützen kann. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 25).
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Aufgrund des Verhalten des Klägers bei Antragstellung und während des Verwaltungsverfahrens besteht eine auf der Lebenserfahrung beruhende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieser dem Gedankengut der Reichsbürgerideologie nahesteht und die Verbindlichkeit der Bestimmungen des Waffengesetzes infrage stellen könnte. Hierdurch steht zu befürchten, dass er den ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a-c WaffG nicht beachten würde (vgl. zur Unzuverlässigkeit nach dieser Norm wegen Nähe zur Reichsbürgerideologie OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 33 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 21 CS 17.1300 -, juris Rn. 17).
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Personen, die der heteronomen Szene der Reichsbürger zuzuordnen sind, zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Legitimität und Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen. Entsprechend gehen sie üblicher Weise davon aus, dass das Deutsche Reich fortbesteht, die damaligen Gliedstaaten als eigenständige Völkerrechtssubjekte nach wie vor existieren und sie Bürger dieser Staaten seien. Es entspricht daher einer nicht unüblichen Praxis, dass Reichsbürger Staatsangehörigkeitsausweise nach dem damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG) beantragen und die Feststellung begehren, dass sie Bürger bspw. des Königreich Preußens sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 36; Bundesamt für Verfassungsschutz, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ – Handlungsempfehlungen für den Behördenalltag, 2023; ders., „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ – Staatsfeinde, Geschäftemacher, Verschwörungstheoretiker, 2018, S. 6, 16 f.). Hieran ändert es nichts, wenn der Kläger vorträgt, der Beklagte habe sich selbst im Verfahren über die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises auf das RuStAG berufen. Denn der Beklagte hat insoweit stets hinreichend deutlich gemacht, dass das (Ru)StAG in seiner jetzt geltenden Fassung Anwendung findet und nicht wie laut Antrag des Klägers das Gesetz mit „Stand 1913“. Es kann daher dahinstehen, ob etwaiges widersprüchliches Verhalten des Beklagten auf die Bewertung der in diesem Verfahren maßgebenden Rechtsfragen überhaupt Einfluss haben könnte, denn ein solches liegt nicht vor.
32
Daneben typisch für Szeneangehörige ist das Setzen des Namens in Sperrschrift und der Postleitzahl in eckige Klammern (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 28. Mai 2019, - B 1 K 17.334 -, Rn. 32; vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 37). Entsprechende Begründungen und Anleitungen finden sich hierzu im Internet (
https://www.freiheitdurchwahrheit.com/post/die-deutschen-sind-die-l%C3%B6sung).
33
Vorliegend hat der Kläger im Jahr 2019 einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und ein entsprechendes Formular in für Reichsbürger typischer Weise ausgefüllt. Insbesondere der Verweis auf das RuStAG Stand: 1913, die Angabe einer weiteren, preußischen Staatsangehörigkeit, die Verwendung von Sperrschrift für die Namensangabe, die Verwendung eckiger Klammern um die Postleitzahl sowie die Angaben im Freitext zur korrekten Ausstellung der Urkunde unter Verwendung von Sperrschrift lassen einen eindeutigen Bezug zur Reichsbürgerideologie erkennen.
34
Unerheblich ist, dass der Kläger im Antrag als sein Geburtsstaat und Wohnsitzstaat Deutschland angegeben hat, wie er hervorhebt. Dies ändert nichts daran, dass er eine weitere Staatsangehörigkeit Preußens gemäß RuStAG anschließend eintragen hat. Hieraus kann ebenso geschlossen werden, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland als Faktum anerkennt, aber ihre Legitimität und Souveränität in Frage stellt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger für die Anlage V für seinen 1951 geborenen Vater als Geburtsstaat Preußen angibt. Es lässt sich gerade auch wegen dieser Widersprüchlichkeit und der weiteren entgegenstehenden Beweisanzeichen nicht annehmen, in dem Antrag käme keine Ablehnung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck.
35
Gegen diese Einordnung vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg einzuwenden, die Nutzung der Sperrschrift und eckiger Klammern um die Postleitzahl sei früher gebräuchlich gewesen und der Kläger habe diese Schreibweise ansonsten nicht genutzt. Die Umstände, dass dem heute so nicht mehr ist, diese Schreibweisen besonders von Reichsbürgern genutzt werden sowie deren Verwendung im Rahmen eines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, sprechen gerade wegen dieser Ungebräuchlichkeit für ein Bekenntnis zur Reichsbürgerideologie.
36
Letztlich leugnet der Kläger auch nicht, dass im Antrag Überzeugungen der Reichsbürgerideologie zum Ausdruck kommen. Soweit er stattdessen behauptet, er habe sich aus Unkenntnis einer Ausfüllhilfe aus dem Internet bedient und als Laie die Anlage V zu Vorfahren in ihrer Bedeutung falsch verstanden, vermag dies nicht zu überzeugen. Nicht nur handelt es sich um eine für Reichsbürger typische Schutzbehauptung (vgl. zur Verteidigung mit dem Hinweis auf Ausfüllanleitungen aus dem Internet etwa BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 40 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 31; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 46; VGH München, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 24 ZB 20.309 - juris Rn. 14; VG Freiburg, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 K 4503/18; VG Mainz, Urteil vom 5. November 2020 - 1 K 1038/19.MZ -, juris Rn. 9; VG München, Urteil vom 13. März 2019 - M 7 K 17.1330 -, juris Rn. 36). Vielmehr lässt sich diese Erklärung nicht mit dem Bild des Klägers von sich selbst und dem Bild, das sich das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemacht hat, in Übereinstimmung bringen. Dieses Bild eines geschäftstüchtigen Unternehmers, der eine Dependance in der Schweiz eröffnen will und auf vielfältige Weise aktives Mitglied der Gesellschaft ist, passt nicht zur erforderlichen Unbedarftheit und Unüberlegtheit, mit der der Kläger auf eine beliebige Ausfüllanleitung zurückgegriffen haben soll. Zumindest bei den Angaben im Freitext auf Seite 6 des Antrags kann sich eine Person von der Erfahrenheit und dem Intellekt des Klägers nicht mehr auf Naivität und Unerfahrenheit berufen. Anlass zum Zweifeln hätte insoweit schon die dort angeblich aus der Anleitung übernommene ausdrückliche Distanzierung von nationalsozialistischem Gedankengut hervorrufen müssen. Enthält eine Ausfüllanleitung eine derartige Klarstellung, ist es geboten, die Seriosität der Anleitung zu prüfen. Zudem hätte dem Kläger die Ausfüllhinweise auch deshalb suspekt sein müssen, wenn er – wie er vorträgt – sonst nie in Sperrschrift schreibt und eckige Klammern um die Postleitzahlen setzt. Schließlich drückt auch die in diesem Freitext erbetene Urkundsherstellung im Beisein des Antragstellers ein Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen aus, das der Kläger sich zu eigen gemacht hat.
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Der Kläger vermochte auch nicht im Rahmen der informatorischen Anhörung während der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar zu erklären, wie er Ausfüllhinweise aus dem Internet ohne Kenntnisnahme der dahinterstehenden Ideologie und Überzeugungen übernehmen konnte. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Kläger etwa ein Dutzend Internetseiten mit ähnlichen Ausfüllhinweisen aufgerufen haben will, wenn er die Ausfüllhinweise doch unbedarft und ohne Kenntnisnahme deren Begründung einfach übernommen haben will. Auch erscheint es implausibel, wenn der Kläger angibt, die Hinweise enthielten eine Begründung dazu, warum im Antrag Sperrschrift verwendet werden sollte, er sich aber nicht mehr an diese heute erinnern könne. Das legt nicht nur nahe, dass er die Begründung damals zur Kenntnis nahm und sie nur heute nicht mehr erinnern kann. Dies erscheint auch angesichts des Detailreichtums der Schilderung des Randgeschehens auffällig. Die Erinnerung zu den Ausfüllhinweisen ist nach Angaben des Klägers verblasst und auch bei den ungewöhnlichen Angaben im Freitext habe sich der Kläger nichts gedacht. Dagegen konnte der Kläger ausführlich begründen, weshalb er annahm, einen Ahnennachweis bis zum Jahr 1914 führen zu müssen und weshalb ihm die Bezugnahme auf das RuStAG von 1913 daher nicht verwunderlich erschien. Auch konnte er detailliert schildern, dass er zum Ausfüllen des Antrags seine Ahnenunterlagen durchsah und auch weitere Unterlagen vom Standesamt B-Stadt hierzu anforderte.
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Dass sich der Kläger nur versehentlich auf das RuStAG von 1913 im Rahmen des Antrags berufen habe, erklärt auch nicht, weshalb der Kläger gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom 31. März 2019 nochmals seinen Antrag unter Berufung auf das „RuStAG in der geltenden Fassung vom 22. Juli 1913“ konkretisieren wollte. Hierbei fällt auf, dass der Kläger im Gegensatz zum Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 28. Januar 2019 nun das vermeintliche genaue Geltungsdatum des RuStAG angeben hat. Dies deutet zusätzlich darauf hin, dass der Kläger sich auch zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung vertieft mit dem vermeintlich geltenden RuStAG auseinandergesetzt oder aber die Ausfüllhinweise so sehr verinnerlicht hat, dass er Wochen später dieses Detail noch vorzuhalten vermochte.
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Ebenfalls vermochte der Kläger den Verdacht seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene nicht dadurch zu erschüttern, dass er substantiiert und nachvollziehbar einen Grund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises dargelegt hätte. Wie schon im Verfahren 1 A 1731/19 konnte der Kläger jenseits der pauschalen Behauptung der Absicht zum Kauf eines Grundstücks in der Schweiz und möglicher erbrechtlicher Gründe wegen der schweizerischen Staatsangehörigkeit seiner Kinder, diese Motivation nicht weiter nachvollziehbar darlegen. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht insoweit ebenfalls die Widersprüchlichkeit seines Vortrags. Während er zunächst behauptete, die Vorlage des Ausweises sei nach schweizerischem Recht erforderlich, gab er später an, es handele sich um eine kaufvertragliche Vorgabe des Verkäufers. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine dritte Auslegung des Schreibens des schweizerischen Anwalts (Anlage K1) ins Spiel, wonach die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises nur eine Variante für die Durchführung eines Grundstückgeschäfts sei. Diese Auslegung ist in Anbetracht des Wortlauts dieses Schreibens auch naheliegend. Darin wird erkennbar unterschieden zwischen einem Erwerb mit obligatorischer Bewilligung durch die kantonalen Behörden und einem Erwerb ohne derartige Bewilligungspflicht, was eine Aufenthaltsbewilligung und damit den Nachweis der Staatsangehörigkeit erfordere. Es ergibt sich aus diesem Schreiben demgegenüber nicht, dass der Verkäufer über diesen schweizerischen Rechtsanwalt den Staatsangehörigkeitsausweis gefordert hätte, wie der Klage in der mündlichen Verhandlung behauptet hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Verkäufer an einem entsprechenden Nachweis interessiert gewesen sein sollte.
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Wenn der Verkäufer des schweizerischen Grundstückes einen solchen Ausweis im Rahmen der Verhandlungen verlangt haben sollte, hätte es dem Kläger ein Leichtes sein müssen, Grundstück und Verkäufer zu benennen und die entsprechende Forderung des Verkäufers ggf. nachzuweisen oder näher dazulegen. Dies ist nicht geschehen. Der Kläger gab zwar an, dass das zu erwerbende Grundstücke in St. Gallen sich befunden habe. Den Namen des Käufers wollte er aber nicht nennen. Er schob erst später nach, dies liege daran, dass er sich nicht sicher sei, inwieweit Bestimmungen in einem zwischen ihnen geschlossenen Vorvertrag dem entgegenstünden. Auffällig ist dabei, dass der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass der Vertrag nicht zustande kam, weil er den Staatsangehörigkeitsausweis nicht erhielt. Das Scheitern des Vertrages sei ihm durch seinen Schweizer Anwalt nur fernmündlich mitgeteilt worden. Die nur fernmündliche Mitteilung erscheint fragwürdig, wenn bereits vertragliche Bindungen mittels Vorvertrag bestanden. Die Existenz eines solchen Vorvertrages unterstellt, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in diesem Verfahren und auch im Antragsverfahren zum Staatsangehörigkeitsausweis diesen Vorvertrag erst jetzt in der mündlichen Verhandlung erwähnt. Auch räumte der Kläger die Existenz eines Vorvertrages erst nach Zögern und auf Hinweis des Gerichtes ein, die Angabe des Verkäufernamens sei im vorliegenden Verfahren wichtig. Vor diesem Hintergrund vermag ein als existent unterstellter Vorvertrag nicht die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Kaufabsicht des Klägers ausräumen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Bindung des Vorvertrags nach dem klägerischen Vortrag offenbar nicht verhinderte, dass sein Anwalt ihm auf die Nichtvorlage des Staatsangehörigkeitsausweises mitteilte, der Kaufvertrag komme nicht zustande.
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Die Angaben des Klägers sind auch widersprüchlich, soweit er als Erwerbsgrund angibt, er habe in der Schweiz eine Dependance eröffnen wollen. Während der mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, einige schweizerische Kunden gehabt und sich von der Eröffnung einer Dependance finanzielle Vorteil versprochen zu haben. Auf die Frage, warum er im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises sein Bedürfnis für diesen Ausweis nicht weiter belegt habe, antwortete er, es sei absehbar gewesen, dass er den Ausweis nicht erhalten werde. Als Geschäftsmann habe er abgewogen und die weitere Verfolgung des Ausweises als teureren Weg aufgegeben, weil das Grundstücksgeschäft ihm nur Vorteil im Hinblick auf ein bis zwei Kunden gebracht hätte. Damit stellt er aber zugleich die zunächst implizit behauptete Wirtschaftlichkeit des Projekts insgesamt und damit auch seine Motivation für den Antrag auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises infrage.
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Auffällig ist insoweit auch, dass auch in anderen Verfahren Kläger sich darauf berufen haben, sie hätten den Ausweis nur beantragt, weil sie (irrtümlich) davon ausgingen, dieser sei zum Abschluss eines Grundstückserwerbs in der Schweiz erforderlich sei (VG Freiburg, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 K 4503/18 -, juris Rn. 23; VG Gießen, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 9 L 9756/17.GI -, juris Rn. 32). Dies könnte darauf schließen lassen, dass es sich um eine szenetypische Schutzbehauptung handelt.
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Anders verhält es sich mit dem vorläufigen Reisepass des Klägers. Zwar ist die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses in der Reichsbürgerszene typisch (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2022 - 16a D 20.2695 -, juris Rn. 35). Auch hierin kommt die ablehnende Haltung gegenüber dem Staat zum Ausdruck. Der Kläger konnte die Behauptung, der vorläufige Reisepass sei für eine kurzfristige Dienstreise erforderlich gewesen, im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung aber substantiieren und nachvollziehbar darlegen. Konkret konnte er darlegen, dass er damals als Angestellter kurzfristig zur Teilnahme an einer Messe in Russland aufgefordert wurde.
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Der negativen Verhaltensprognose vermag der Kläger schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er biete als Unternehmer und aktives Mitglied der Gesellschaft die Gewähr dafür, dass er sich an die Vorschriften des Waffengesetzes halten werde. Auch wenn diese Umstände grundsätzlich gegen eine Unzuverlässigkeit dem ersten Anschein nach sprechen mögen, so ist nach dem oben dargelegten Maßstab wegen des Zwecks des Waffengesetzes und der Bedeutung der Rechtsgüter, die das WaffG schützen soll, kein Restrisiko hinzunehmen. Die Beachtung von für den unternehmerischen Betrieb relevanten Rechtsvorschriften und das gesellschaftspolitische Engagement lassen keinen ausreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die im genannten Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gekommene Ablehnung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und der Geltung der Rechtsordnung nicht ernst gemeint war. Es ist mit der Ideologie von Reichsbürgern durchaus vereinbar, wegen der Ablehnung der geltenden Rechtsordnung nur bestimmten Gesetzen Folge zu leisten und andere zu ignorieren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, juris Rn.
. Dass der Kläger Regeln des unternehmerischen Rechtsverkehrs beachten mag und die Arbeit der Polizei unterstützt, hindert ihn nicht daran, die Geltung der Bestimmung des Waffengesetzes für sich in Frage zu stellen. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger wiederholt angedrohten Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dass der Kläger bereitet ist, sich staatlicher Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen zu bedienen, wiederlegt nicht, dass er die Autorität staatlicher Regeln und Maßnahmen leugnet, wenn diese seinen Interessen widersprechen sollten.
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Unter anderem aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Der Kläger hat Zeugen benannt, die dazu aussagen sollten, dass „der Kläger weder in der Vergangenheit noch aktuell in irgendeiner Weise extremistisch, verfassungsfeindlich, rassistisch oder in sonstiger Weise staatsfeindlich auftritt oder aufgetreten ist, sich in dieser Weise jemals geäußert hat oder auf andere Weise jemals Anlass gegeben hat, eine verfassungsfeindliche Haltung gezeigt hat oder im Umgang mit wesentlichen Rechtsgütern oder Personen nicht verantwortungsbewusst aufgetreten ist.“ Die Beweismittel sind schon unerheblich, weil es auf die Beweistatsachen nicht ankommt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1971 - V C 78.70 -, BeckRS 1971, 103450). Für die Frage, ob der Kläger bei und mit dem Ausfüllen des Antrags auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises sich das Gedankengut der Reichsbürgerbewegung zu eigen machen und zum Ausdruck bringen wollte, kommt es auf sein sonstiges Verhalten nicht an. Die Frage, ob allein aufgrund dieser Antragstellung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Kläger werden nicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, ist auch dann zu bejahen, wenn das übrige Verhalten des Klägers in keiner Weise Anlass zu Beanstandungen gleich welcher Art bietet. Dies ergibt sich daraus, dass die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine Prognose erfordert, wobei der zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab es verbietet, ein Restrisiko der Unzuverlässigkeit hinzunehmen.
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Davon unabhängig war der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil dieser nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 98 VwGO, § 373 ZPO war (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 1 B 131/00 -, juris Rn. 7). Danach müssen im Beweisantrag die Beweistatsache und die einzelnen Wahrnehmungen der angebotenen Zeugen in Bezug auf das Beweisthema bestimmt genug angegeben werden. Die Beweistatsachen des extremistischen, rassistischen, in sonstiger Weise staatsfeindlichen oder nicht verantwortungsbewussten Verhaltens sind aber unbestimmte auslegungsbedürftige Begriffe. Zudem sind Negativtatsachen nur dem Beweis zugänglich, wenn behauptet wird, der Zeuge habe ein bestimmtes Ereignis nicht beobachtet (Breunig, in: BeckOK, VwGO, Stand: 1. Januar 2023, § 86 Rn. 75.3). Nicht hingegen dem Beweis zugänglich ist die Behauptung, der Kläger haben sich weder in der Vergangenheit noch aktuell in einer bestimmten Weise verhalten.
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Auch das Bekenntnis des Klägers zur Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und zur Beachtlichkeit der geltenden Rechtsordnung rechtfertigt keine positive Prognose seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Nachdem der Kläger im Antrag aus dem Jahr 2019 Gedanken der Reichsbürgerideologie in diesen übernommen hat und sich von diesen Gedanken seitdem nicht distanziert hat, stellt sich das neue, diesem widersprechenden Bekenntnis als bloßes Lippenbekenntnis dar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 52).
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Soll mit dem Bekenntnis zur Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und der Geltung der Rechtsordnung eine Abkehr zur Reichsbürgerideologie ausgedrückt werden, überzeugt auch dies nicht. Eine glaubhafte Distanzierung erfordert es, „dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage“ (VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 2499/19.F -, juris Rn. 29; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 52). Gerade hieran fehlt es. Der Kläger räumt nicht ein, jedenfalls im Jahr 2019 Anhänger der Reichsbürgerideologie gewesen zu sein und bestreitet dies mit Nachdruck.
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Schließlich zwingt der Zeitablauf seit Antragstellung und E-Mail vom 31. März 2019 nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. Im Gegensatz etwa zu § 5 Abs. 1 Nr.1 lit. b oder Abs. 2 Nr. 3 WaffG sieht der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine entsprechende Frist vor. Erforderlich ist allein eine auf Tatsachen gestützte Prognose künftigen Verhaltens. Dabei mögen Tatsachen mit zunehmendem Zeitablauf ihre Eignung für die Erstellung einer Prognose verlieren. Weil der Gesetzgeber aber davon ausgeht, dass in vergleichbaren Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG eine Fünf-Jahres-Frist angemessen ist und wegen der beharrlichen Uneinsichtigkeit des Klägers und einer nach wie vor fehlenden glaubhaften Distanzierung von der Reichsbürgerideologie, muss aufgrund dieser Tatsache und des Verhaltens des Klägers aus dem Jahr 2019 jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin von einer negativen Verhaltensprognose ausgegangen werden.
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2. Es kann dahinstehen, ob zugleich dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG fehlt.
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Diese Norm setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren, Bestrebungen einzeln verfolgt hat (lit. a), die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, oder Mitglied einer solchen Vereinigung war (lit. b) oder eine solche unterstützt hat (lit. c).
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Jedenfalls ist die Reichsbürgerbewegung schon keine Vereinigung, deren Mitglied der Kläger sein könnte oder die er unterstützen könnte (lit. b und c). Der Begriff der Vereinigung orientiert sich unter anderem an dem VereinsG und erfordert ein Mindestmaß an Organisationsstrukturen (vgl. § 2 Abs. 1 VereinsG). Die Reichsbürgerszene ist allerdings ein Sammelbegriff für eine grundsätzlich heterogene Gruppe von Personen, die nicht innerhalb einer einheitlichen Organisationsstruktur miteinander verbunden sind. „Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, so genannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht.“ (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; vgl auch Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 5. Kap. Rn. 771a; Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 29a f.).
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Es kann offenbleiben, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger eine entsprechende Bestrebung einzeln verfolgt hat (lit. a).
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„Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23). Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst danach wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG (und § 4 Abs. 2 BVerfSchG) die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12. u. a. -, juris Rn. 107; vgl. auch Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff.). Weiter muss sich derjenige, der die Bestrebung einzeln verfolgt, gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Hierfür reicht es nicht aus, dass er sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob er nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschl. v. 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 -, NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.). Dazu genügt, dass er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies bei Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kennzeichnend ist. Die Person muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urt. v. 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und v. 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14). Hiernach kam es für die Auslegung des Begriffs „Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ oder die freiheitlich demokratische Grundordnung „richten“ […] nicht notwendig auf die Anwendung von Gewalt an […]“ (OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 B 61/22 -, BeckRS 2022, 24431 Rn. 8 f.).
55
Für das Verfolgen einer derart staatsfeindlichen Bestrebung erforderlich ist zudem die begründete Annahme einer individuellen, konkreten und aktiven Betätigung (vgl. Gade, in: ders., WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29a; vgl. Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 51). Eine solche Annahme kann jedenfalls nicht auf einen pauschalen Verweis auf die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene gestützt werden (Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 5. Kap. Rn. 771a). Ob die Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises eine ausreichend konkrete und aktive Betätigung darstellt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (in vergleichbaren Fällen ablehnend VG Freiburg, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 K 4503/18 -, juris Rn. 31; anders wohl VG Chemnitz, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 7 L 659/18 -, juris Rn. 14; ähnlich Roth, NVwZ 2018, 1772, 1774).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.