Autor Thema: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022  (Gelesen 55075 mal)

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Offline Judge Roy Bean

Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #225 am: 9. Dezember 2022, 15:52:56 »
Gut, nach Bayreuth hätte er es eh nicht geschafft …
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Offline Rabenaas

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #226 am: 9. Dezember 2022, 15:54:44 »
Off-Topic:
Ach, sogar ich war schon in Bayreuth - und ich kann nun wirklich nicht singen!  ;D
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 

Offline Seb

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #227 am: 9. Dezember 2022, 16:21:04 »

Zitat
Eine Liste mit 18 Namen
Bei einem Terrorverdächtigen wurde eine mutmaßliche Feindesliste gefunden. Darauf stehen Spit­zen­po­li­ti­ke­r:in­nen und Journalist:innen.

Die mutmaßlichen Rechtsterrorist:innen, die einen Staatsstreich geplant haben sollen, haben offenbar mit Feindeslisten operiert. Bei einem der Beschuldigten wurde nach taz-Informationen eine Liste mit 18 Namen gefunden. Bei den verzeichneten Personen handelt es sich um Po­li­ti­ke­r:in­nen und Journalist:innen. Darunter sind sieben Mitglieder des Bundestags, die am Mittwochmorgen vom Bundeskriminalamt (BKA) über den Sachverhalt informiert wurden. Nach taz-Recherchen stehen unter anderem Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne), die SPD-Vorsitzende Saskia Esken, SPD-Generalsekretär Kevin Kühnert sowie der CDU-Politiker Armin Laschet auf der Liste.

Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken äußerte sich gegenüber der taz zur Namensliste: „Die Gefahr, die von gewaltbereiten Reichsbürgern ausgeht, dürfen wir nicht unterschätzen. Diese Leute fantasieren nicht nur über Verschwörungstheorien. Sie hatten konkrete Pläne, die sie auch bereit waren umzusetzen“, sagte Esken.

Nach taz-Informationen aus Sicherheitskreisen ist auch CDU-Partei- und Fraktionsvorsitzender Friedrich Merz auf der Liste aufgeführt. Dieser wollte sich auf Anfrage nicht dazu äußern.
...
Die Liste wurde den Er­mitt­le­r:in­nen zufolge nicht am jetzigen Mittwoch, sondern bereits vor Einleitung des aktuellen Verfahrens sichergestellt. Laut einer Gefährdungseinschätzung des BKA an das Parlament haben sich bislang keine Anhaltspunkte für eine Konkretisierung der Gefährdung ergeben.

Das Bundeskriminalamt wollte auf taz-Anfrage nicht sagen, ob auch die verzeichneten Jour­na­lis­t:in­nen über die Angelegenheit informiert wurden. Nach taz-Informationen stehen mindestens drei prominente Fern­seh­mo­de­ra­to­r:in­nen öffentlich-rechtlicher Sendungen auf der sichergestellten Liste. Diese wurden nach Angaben aus ihren Sendern aber bislang nicht von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt. Der Generalbundesanwalt wollte sich zu der Angelegenheit auf taz-Anfrage nicht äußern.
https://taz.de/taz-Recherche-zu-Reichsbuerger-Razzia/!5902188/
abgerufen am 9.12.2022 gegen 16:15

Niemand sollte diskreditiert werden, weil er anderer Meinung ist. Aber wer Blödsinn erzählt, hat kein Recht darauf, ernst genommen zu werden.
 
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Offline emz

Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #228 am: 9. Dezember 2022, 16:42:46 »
Zum verhinderten Reichskulturminister finden sich zwei Berufsbezeichnungen unter der selben Adresse im Netz.

Zitat
Rene Reiling Gebäudetechnik
Am Mühlrain 2
75236 Kämpfelbach

Zitat
Tenor Rene Reiling
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Offline Rabenaas

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #229 am: 9. Dezember 2022, 17:24:22 »
Hier das Urteil des Richterdienstgerichts in Berlin zu Malsack-Winkemann:

Spoiler
Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Der Antragsteller begehrt, die Zurruhesetzung der Antragsgegnerin im Interesse der Rechtspflege für zulässig zu erklären.

Die i... Antragsgegnerin steht seit September 1996 als Richterin auf Lebenszeit in Diensten des Antragstellers. Seit April 2013 ist sie Mitglied der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD). Nach dem Ergebnis der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag wurde sie im September 2017 über die Landesliste der AfD in den Deutschen Bundestag gewählt. Seitdem ruhte ihr Richterverhältnis und sie schied aus ihrem Spruchkörper, einer Zivilkammer f... , aus. Nachdem die Antragsgegnerin bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht erneut gewählt worden war, beantragte sie im Januar 2022 die Wiederverwendung in ihrem früheren Dienstverhältnis. Mit Schreiben vom 9. März 2022 übertrug die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung (nachfolgend: Senatsverwaltung) ihr das früher innegehabte Amt einer Richterin am Landgericht bei dem Landgericht Berlin. Auf Antrag der Antragsgegnerin genehmigte der Antragsteller ihr im selben Monat unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befristet die Nebentätigkeit als Mitglied des Bundesschiedsgerichts der AfD.

Die Rückkehr der Antragsgegnerin in das Richteramt wurde in verschiedenen Presseartikeln dargestellt und erörtert. So berichtete zum Beispiel der Tagesspiegel über die Rückkehr der Antragsgegnerin unter der Überschrift "Linke-Senatorin lässt Richterin der AfD am Berliner Landgericht zu" und verglich den Fall mit dem sächsischen Richter am Landgericht J... . Für ein hartes Vorgehen wie in Sachsen sehe die Justizverwaltung im Fall der Antragsgegnerin jedoch keinen rechtlichen Spielraum. Es solle die Möglichkeit der Richteranklage geschaffen werden.

Die Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung hat am 24. Mai 2022 das Dienstgericht angerufen.

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Die Antragsgegnerin habe über einen längeren Zeitraum wiederholt und öffentlich Menschen, die in Deutschland Schutz suchten, wegen ihrer Herkunft herabgesetzt, ausgegrenzt, als Bedrohung dargestellt und in menschenunwürdiger Weise rechtlos gestellt. Ausweislich einer Analyse ihrer Redebeiträge im Plenum des Deutschen Bundestages befürworte sie eine völkische Gesellschaftsordnung mit einem ethnokulturell homogenen Staatsvolk. Dies stehe im Widerspruch zur grundgesetzlich geschützten Gleichheit aller Menschen. Wegen der Einzelheiten werde auf die Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages 1... verwiesen. In der Öffentlichkeit sei hierdurch nachvollziehbar der Eindruck entstanden, die Antragsgegnerin werde künftig ihrer Pflicht zur unvoreingenommenen Rechtsprechung nicht gerecht werden. Die Verwertung dieser Äußerungen im dienstgerichtlichen Zurruhesetzungsverfahren sei zulässig. Aus dem Grundsatz der Indemnität der Abgeordneten folge nichts Gegenteiliges. Denn dieser Grundsatz stehe in einem Spannungsverhältnis zur grundgesetzlich abgesicherten Unabhängigkeit der Justiz, die wesentlicher Pfeiler des Rechtsstaates sei. Nicht nur im parlamentarischen Raum, sondern auch in den sozialen Medien habe sich die Antragsgegnerin im Übrigen mit vergleichbarer Intention geäußert. So habe sie in einem Tweet mit fachlich offensichtlich unhaltbaren Aussagen wiederholt, dass Flüchtlinge finanziell eine hohe Belastung und ihnen gegenüber spezielle Maßnahmen erforderlich seien: "+++ Migranten und Infektionskrankheiten - Kostenexplosion? +++ Jeder vierte Migrant bringt antibiotikaresistente Bakterien mit nach Deutschland! Die Öffentlichkeit soll nichts über die Kostenexplosion durch Infektionskrankheiten der Flüchtlinge erfahren". Die Antragsgegnerin habe zudem auch in anderen Bereichen wie der Coronapandemie in den sozialen Medien konstruierte, offensichtlich falsche Behauptungen für eine irreführende Argumentation eingesetzt, wie sich beispielsweise aus nachfolgendem Tweet ergebe: "War die Maske Schuld? Eine 13-jährige Schülerin ist am Montagmittag im Schulbus zusammengebrochen und verstarb kurze Zeit danach. Schluss mit dem Irrsinn! Verschont wenigstens die Kinder, denn sie können sich nicht wehren! Nur noch #AfD!" Die Internet-Seite corrective.org habe am 19. Mai 2021 berichtet, dass Facebook zwei politische Werbeanzeigen der Antragsgegnerin zum Thema "Impfung" wegen Falschinformation gelöscht habe. Eine Richterin aber, die vermeintliche Fakten kreiere, beschädige das Vertrauen in die Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin trete für die Ziele der AfD ein, in deren Wahlprogramm beispielsweise stehe, dass Minarett und Muezzinruf mit einem toleranten Nebeneinander der Religionen, wie es die christlichen Kirchen praktizieren, nicht vereinbar seien. Die Antragsgegnerin lasse erkennen, dass sie mit der zwischenzeitlich aufgelösten Teilorganisation der AfD "Der Flügel" sympathisiere. Auftritte der Antragsgegnerin mit dem Flügel nahestehenden Personen seien durch Lichtbilder belegt. Das durch diese Teilstruktur der AfD propagierte Politikkonzept sei auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern und Ausländerinnen und politisch Andersdenkender gerichtet. Richter und Richterinnen müssten jedoch erwarten lassen, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten und ihrer Pflicht zur unvoreingenommenen Rechtsprechung gerecht werden. Die Rückkehr der Antragsgegnerin in den Richterdienst habe ein breites und ablehnendes mediales Echo gefunden. Ihre Versetzung in den endgültigen Ruhestand sei zwingend geboten, da sie in keinem Richteramt mehr tragbar sei.

Der Antragssteller beantragt,

die Versetzung der Antragsgegnerin im Interesse der Rechtspflege in den Ruhestand für zulässig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Ihre als Abgeordnete genutzten Twitter- und Facebook-Seiten habe sie nach ihrer Nichtwiederwahl zum Deutschen Bundestag gelöscht und sich seitdem auch nicht mehr politisch in der Öffentlichkeit geäußert. Seit ihrer Mitgliedschaft in der AfD und speziell ihrer Rückkehr in den Richterdienst habe es keinen einzigen Befangenheitsantrag mit der Begründung gegeben, dass sie Menschen vor dem Gesetz nicht gleichbehandele. Auch sonst sei es zu keinen Beschwerden oder Störungen bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit gekommen. Ihr innerparlamentarisches Verhalten, also die ihr vorgeworfenen Reden am Rednerpult des Deutschen Bundestages, unterfielen dem Kernbereich der Indemnität als Abgeordnete. Sie dürften ihr daher im Sinne eines Sachvortragsverwertungsverbotes nicht vorgehalten werden. Abgesehen davon schreibe ihr die Senatsverwaltung Äußerungen zu, die sie so nicht getätigt habe. Die ihr weiter vorgeworfenen außerparlamentarischen Handlungen seien rechtlich irrelevant. Denn während ihrer Zeit als Abgeordnete des Deutschen Bundestages hätten ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, insbesondere die Pflicht zur Unparteilichkeit und die politische Treuepflicht, die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung, im Wesentlichen geruht. Hierdurch sei die Ausübung ihres freien Mandats gewährleistet worden, eine indirekte Sanktionierung nach Rückkehr in den Richterdienst unzulässig. Soweit ihr "fachlich offensichtlich unhaltbare" Ausführungen entgegengehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass sie sich bei ihrem Beitrag zu multiresistenten Keimen bei Flüchtlingen auf das Deutsche Ärzteblatt bezogen habe, das seinerseits auf eine Metaanalyse im Lancet Infectious Diseases (2018) verwiesen habe, eine der renommiertesten medizinischen Fachzeitschriften. Hinweise zur Kostenexplosion im Gesundheitswesen seien darauf zurückzuführen, dass sie während ihrer Zeit als Bundestagsabgeordnete Mitglied des Haushaltsausschusses gewesen sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass Facebook ihr Konto wegen Falschinformationen zu Corona-Impfungen gelöscht habe, zumal die Objektivität der sog. "Faktenchecker" zu bezweifeln sei. Der ihr vorgeworfene Tweet zum Tod eines 13jährigen Mädchens sei in Form einer Frage formuliert worden, um die Debatten- und Diskussionskultur anzuregen. Zudem habe der Beitrag das AfD-Logo und den Hinweis auf ihre Eigenschaft als MdB enthalten. Die von dem Antragsteller herangezogenen Presseberichte belegten die schwerwiegende Beeinträchtigung der Justiz nicht.

Der Vorwurf, sie unterstütze den "Flügel" und sympathisiere mit dessen Arbeit, unterstelle offenbar nicht, dass sie selbst Mitglied des Flügels gewesen sei. Das sei sie auch niemals gewesen. Der Antragssteller verweise hierzu auf vorgelegte Fotos und belege noch nicht einmal, dass sämtliche der darauf abgebildeten Personen dem Flügel angehört hätten. Das Wahlprogramm der AfD zur Bundestagswahl habe sie nicht verfasst und sei nicht an der Kommission beteiligt gewesen, die dieses erarbeitet habe. Zum "Abstammungsprinzip" habe sie sich zu keiner Zeit geäußert. Außerhalb ihrer Bundestagszeit habe sie sich politisch nicht öffentlich geäußert oder - mit Ausnahme ihrer Mitgliedschaft in der AfD - politisch betätigt. Soweit ihr der Antragsteller menschenverachtende Sichtweisen vorwerfe, sei darauf hinzuweisen, dass sie nach ihrer Wahl zum 19. Deutschen Bundestag einer Mitarbeiterin in ihrem Abgeordnetenbüro gekündigt habe, die auf Facebook den Post "ich würde die ´flüchtlings`fragen gut koordinieren können .... Ab in den schredder!" abgesetzt habe. Den sich anschließenden Kündigungsschutzprozess 63 Ca 9952/18 vor dem Arbeitsgericht habe sie gewonnen.

Das Dienstgericht hat dem Antragsgegner mit Verfügung vom 1. Juli 2022 aufgegeben mitzuteilen, ob es seit der Rückkehr der Antragsgegnerin in den Richterdienst zu Dienstaufsichtsbeschwerden oder Befangenheitsanträgen gegen diese gekommen sei. Wegen der Antwort wird auf die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 15. Juli 2022, wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Dienstgericht hat die Personalakte der Antragsgegnerin zum Verfahren beigezogen.
Gründe

Das Dienstgericht ist nach § 65 Nr. 2 des Richtergesetzes des Landes Berlin - RiGBln - zur Entscheidung über den Antrag über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege sachlich zuständig.

Der Antrag ist zulässig.

Das Versetzungsverfahren im Interesse der Rechtspflege ist in formell ordnungsgemäßer Weise gemäß § 81 Abs. 1 RiG Bln durch einen Antrag der Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung als oberster Dienstbehörde für die ordentlichen Gerichte nach Maßgabe von § 103 RiG Bln, § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin eingeleitet worden.

Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 81 Abs. 2 RiG Bln erklärt das Gericht im Versetzungsverfahren im Interesse der Rechtspflege eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück. Danach ist der Antrag zurückzuweisen. Denn für keine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (/BGBl. I S. 2154), vorgesehenen Maßnahmen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor.

Zur Versetzung im Interesse der Rechtspflege bestimmt § 31 DRiG, dass ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt (Nr. 1), in den einstweiligen Ruhestand (Nr. 2) oder in den Ruhestand (Nr. 3) versetzt werden kann, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

Die Vorschrift, die in dieser Form erstmals durch den Regierungsentwurf zum Deutschen Richtergesetz 1955 und ihm folgend den Regierungsentwurf von 1958 (§ 28) vorgesehen wurde, führte auf Bundesebene eine Versetzungsmöglichkeit wieder ein, die zuvor nach dem Recht einzelner Länder wie Bayern, Hessen und Preußen zulässig war, jedoch keinen Eingang in das Reichsrecht und ursprünglich auch nicht in das Bundesrecht gefunden hatte. Sie schränkt im Einklang mit Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG den Grundsatz der Unversetzbarkeit der Richter im Interesse der unabhängigen Rechtsprechung in den Fällen ein, in der seine Rechtsprechung "nicht mehr glaubwürdig", das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht mehr besteht oder eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Richteramts aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, Rn. 3).

Der Wortlaut der Bestimmung ist weit gefasst. Als maßgebliche Tatsachen im Sinne von § 31 DRiG kommen dementsprechend grundsätzlich sämtliche Tatsachen außerhalb der richterlichen Tätigkeit in Betracht, etwa mündliche und schriftliche Äußerungen oder ein anderes Verhalten. Auch Ereignisse, die unmittelbar eine andere Person betreffen, können auf die zu versetzende Richterin oder den zu versetzenden Richter Bezug haben. Ein schuldhaftes Verhalten ist dabei nicht erforderlich.

Bei der Auslegung ist zunächst der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. Danach darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Sinn und Zweck der Bestimmung ist nicht die individuelle Privilegierung einzelner Abgeordneter, sondern die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments als Ausdruck der "Kollektivrepräsentation", wie es in Art. 38 GG zum Ausdruck kommt. Die Begriffe "verfolgt" bzw. "zur Verantwortung gezogen werden" reduzieren den Schutzweck der Bestimmung dabei nicht auf straf- oder disziplinarrechtliche Verfahren, die Sanktionscharakter haben. Nach der einhelligen Kommentarliteratur sind vielmehr auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren umfasst, soweit sie sich gegen den Abgeordneten richten, etwa ehrengerichtliche Maßnahmen und Zivilprozesse einschließlich von Vollstreckungsentscheidungen (vgl. Magiera in BK zum Grundgesetz, Stand November 2017, Art. 46 Rn. 122; Schulze-Fielitz in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 2015, Art. 46 Rn. 18; Thiel in: Friauf/Höfling Hrsg, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 46 Rn. 28; Magiera in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 46 Rn. 8). Dieses weite Verständnis wird durch die letzte Alternative der Bestimmung "oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden" bestätigt, der als Auffangbestimmung alle anderen öffentlich-rechtlichen Maßnahmen erfasst, die gegen einen Abgeordneten gerichtet sind. Der Schutz ist damit lückenlos (vgl. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2008, Art. 46 Rn. 45). Die hier gegenüber dem Dienstgericht beantragte Feststellung, dass die Versetzung der Antragsgegnerin in den endgültigen Ruhestand im Interesse der Rechtspflege zulässig ist, zielt auf eine dienstrechtliche Maßnahme, die sich unmittelbar gegen eine frühere Abgeordnete richtet und hinsichtlich der Folgen für die Amtsausübung der Richterin einer disziplinarischen Entfernung aus dem Dienst oder einer Entlassung im Wege der Richteranklage nach Art. 98 Abs. 2 Satz 2 GG nahekommt. Auch ein solches Verfahren unterfällt dem Schutzzweck des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser schließt es aus, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege im Sinne von § 31 DRiG mit früheren innerparlamentarischen Redebeiträgen der Richterin oder des Richters zu begründen.

Für die von dem Antragsteller erwogene Einschränkung des Schutzzwecks des Art. 46 Abs. 1 GG im Wege verfassungskonformer Auslegung ist kein Raum. Die Reichweite der Indemnität von Abgeordneten wurde in der ersten Lesung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates vom 11. November 1948 erörtert und führte zur Aufnahme allein der Einschränkung in Art. 59 Satz 2 a.F. (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GG n.F.), wonach dies nicht für verleumderische Beleidigungen gelte (vgl. dazu Magiera, a.a.O. Art. 46 GG Rn. 63). Im Übrigen sollte die Freistellung von rechtlicher Verantwortlichkeit im innerparlamentarischen Raum nach den vorstehenden Ausführungen, anders als außerhalb des Bundestages und seiner Ausschüsse, einschränkungslos gelten.

Ein Spannungsverhältnis mit Art. 97 Abs. 1 GG, das hier im Wege praktischer Konkordanz durch ein Zurücktreten des Schutzes aus Art. 46 Abs. 1 GG aufzulösen wäre, besteht nicht. Es fehlt bereits an der Kollision gleichrangiger allgemeiner Verfassungsnormen, die eine Abwägung erforderlich machte. Die durch Art. 46 Abs. 1 GG verbürgte Indemnität von Abgeordneten ist, wie dargelegt, eine spezielle Regelung, die den verfassungsrechtlichen Status des einzelnen Abgeordneten bzw. der einzelnen Abgeordneten eindeutig und abschließend konkretisiert. Schon aus diesem Grunde konfligiert sie nicht mit anderen Verfassungsschutzgütern. Abgesehen davon zielt die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter im Ausgangspunkt auf das Verhältnis der Richterinnen und Richter zu den Trägern nichtrichterlicher Gewalt, insbesondere der Exekutive (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780.16 -, BVerfGE 148, 69 [90]) = juris Rn. 56). Ein Spannungsverhältnis besteht dementsprechend in erster Linie mit der Dienstaufsicht gegenüber Richterinnen und Richtern, nicht mit anderen verfassungsrechtlichen Schutznormen zu Gunsten der Antragsgegnerin.

Fehl geht die Antragsgegnerin allerdings mit ihrer Ansicht, auch ihre außerparlamentarischen Äußerungen und Verhaltensweisen während der Dauer ihres Bundestagsmandats seien als Tatsachen im Sinne von § 31 DRiG "rechtlich irrelevant". Solches folgt insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG - vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S 4650). Danach ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Richters mit Dienstbezügen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Es handelt sich um eine im dritten Abschnitt des Abgeordnetengesetzes enthaltene Inkompatibilitätsregelung über die Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung trägt, wonach das gleichzeitige Ausüben von Ämtern in verschiedenen Gewalten nicht zulässig ist. Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber im Anschluss an das sog. "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) die Rechtsstellung der in eine gesetzgebende Versammlung Gewählten abschließend und umfassend geregelt (vgl. hierzu im Zusammenhang mit nachwirkenden Dienstpflichten BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 2 WD 42/84 -, juris Rn. 64). Ergänzend bestimmt § 36 Abs. 2 DRiG, dass das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze enden, wenn ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes annimmt oder ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt wird (vgl. für Richter des Bundesverfassungsgerichts auch Art. 93 Abs. 1 Satz 3 GG).

Zwar war nach dem Vorstehenden mit der Annahme des Bundestagsmandats durch die Antragsgegnerin insbesondere ihre richterrechtliche Pflicht nach § 39 DRiG suspendiert, wonach sich der Richter innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten hat, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Eine weitergehende Freistellung von rechtlicher Verantwortlichkeit war damit jedoch nicht verbunden. Da die Bestimmung des § 31 Nr. 3 DRiG nicht auf die disziplinarische Ahndung eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens zielt, sondern an "Tatsachen außerhalb einer richterlichen Tätigkeit" zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege anknüpft, können solche Tatsachen auch während eines Abgeordnetenmandats gesetzt worden sein, soweit sie nicht dem Schutzbereich von Art. 46 Abs. 1 GG unterfallen (im Ergebnis auch Sächsisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 24. März 2022 - 66 DG 1/22 -, juris Rn. 28). Dass ein keiner spezifischen richterlichen Pflichtenbindung unterliegendes Verhalten nicht bereits aus diesem Grunde irrelevant ist, erhellt auch die Bestimmung des § 9 Nr. 2 DRiG. Danach darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer (durch sein bisheriges Verhalten außerhalb der Stellung als Richterin oder Richter) die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.

Bei der Auslegung der Bestimmung des § 31 DRiG ist weiter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese eine Ausnahmeregelung zum verfassungsrechtlichen Grundsatz der Unversetzbarkeit der Richterin darstellt, der Ausfluss ihrer persönlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG ist. Als Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz ist die Vorschrift daher eng auszulegen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ (R) 1/95 - juris Rn. 28 m.w.N.). Dementsprechend muss objektiv feststehen, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigen. Das ist dann der Fall, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person der Richterin in ihre Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass ihre Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch ihr Verbleiben in dem ihr anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würden.

In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich Folgendes:

Auf die innerparlamentarischen Äußerungen der Antragsgegnerin während ihres Bundestagsmandats kann ihre Zurruhesetzung im Interesse der Rechtspflege nicht gestützt werden, da diese vollumfänglich dem Schutzbereich des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen.

Ihre außerparlamentarischen Verhaltensweisen sind, soweit sie feststehen, relevante Tatsachen im Sinne von § 31 DRiG. Es ist auch davon auszugehen, dass rechtsextremistische Äußerungen oder Betätigungen von Richterinnen oder Richtern, die auf eine klar verfassungsfeindliche Gesinnung schließen lassen, die Glaubwürdigkeit ihrer Rechtsprechung zerstören oder doch jedenfalls schwer beschädigen und deshalb mit deren Verbleiben im Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt würde. Mit der herausgehobenen Stellung der Richterin und des Richters unter dem Grundgesetz sollte eine Rückkehr zu der gnadenlosen Justiz der NS-Diktatur unmöglich gemacht werden (vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 1971 Art. 98 S. 113). Zu den wesentlichen Verfassungsgrundsätzen gehört die in Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärte Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, welche die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede umfasst. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie dann, wenn einzelne Personen oder Personengruppen als Menschen zweiter Klasse dargestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 31). Der vorliegende Fall gibt dem Dienstgericht keine Veranlassung, dies näher zu konturieren. Denn das der Antragsgegnerin vorgehalteneoder sonst bekannte außerparlamentarische Verhalten hat keine Qualität, aufgrund derer eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege nach den vorstehenden Maßstäben festzustellen ist.

Allein die Mitgliedschaft in der AfD ist keine Tatsache, die den Schluss auf eine klar rechtsextremistische Einstellung der Antragsgegnerin trägt. Die AfD ist eine im Deutschen Bundestag, in 15 deutschen Landesparlamenten und im Europäischen Parlament vertretene Partei. Sie durfte durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zuletzt zwar als Verdachtsfall eingestuft und unter nachrichtendienstliche Beobachtung gestellt werden, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei vorliegen (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 150 f.). Diese Anhaltspunkte ergeben sich jedoch maßgeblich daraus, dass bei den der AfD zuzuordnenden Teilorganisationen "Junge Alternative" und "Der Flügel" von entsprechenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen auszugehen ist bzw. war (a.a.O. Rn. 206).

Dass die Antragsgegnerin einer dieser Teilorganisationen innerhalb ihrer Partei angehört oder angehörte, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Ihre Person wird in Verfassungsschutzberichten nicht erwähnt. Der Umstand, dass sie sich gemeinsam mit dem früheren Obmann des "Flügels" in Sachsen J... bei einer Bürgersprechstunde in Berlin fotografieren ließ, kann nicht als ausreichender Beleg dafür herangezogen werden, dass sie dessen politische Ansichten vollumfänglich teilt oder auch nur die Nähe von Parteimitgliedern sucht, die rechtsextremistische Ansichten vertreten. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass es sich bei diesem und den weiteren von dem Antragsteller vorgelegten Fotos, die von anderen Abgeordneten der AfD und nicht von ihr selbst veröffentlicht worden seien, um übliche Presse- und Politikarbeit mit Bundestagskollegen gehandelt haben dürfte.

Bei dem angeführten Tweet der Antragsgegnerin als Abgeordnete zur vermeintlichen Kostenexplosion im Gesundheitswesen, welche auf die Einschleppung antibiotikaresistenter Keime durch "Migranten" zurückzuführen sei und offenbar verschleiert werden solle, handelt es sich um eine verzerrende Polemik. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass dieser Tweet ungeachtet des von der Antragsgegnerin geltend gemachten fachwissenschaftlichen Anknüpfungspunktes dahin verstanden werden kann, dass Flüchtlinge eine pauschale Bedrohung für das Gesundheits- und Haushaltswesen darstellten und dieser Umstand durch die Politik vor der Bevölkerung geheim gehalten werden solle. Als, soweit ersichtlich, singuläre außerparlamentarische Äußerung der Antragsgegnerin mit dieser Zielrichtung ist der Tweet aber nicht zu belegen geeignet, dass die Antragsgegnerin während ihrer Zeit als Abgeordnete in systematischer Weise Schutzsuchende rechtlos gestellt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die demokratischen Institutionen zu untergraben gesucht hat.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die vereinzelt gebliebenen Tweets der Antragsgegnerin zu Korruptionsvorwürfen bei dem UN Flüchtlingshilfswerk, der angeblichen Vielzahl von Rückführungshindernissen in deutschen Gesetzen ("Man muss es nur wollen!") und der Frage, ob sich Deutschland "Migranten" angesichts der drohenden Pleitewelle noch "leisten" könne. Zwar deuten diese Äußerungen in ihrer Gesamtschau auf eine negative und undifferenzierte Grundeinstellung der Antragsgegnerin gegenüber Ausländerinnen und Ausländern hin. Allein aufgrund der in diesen Tweets hervortretenden xenophoben Haltung kann aber jedenfalls nicht schon auf eine verfassungsfeindliche Einstellung der Antragsgegnerin geschlossen werden, welche diese in ihrem richterlichen Amt als untragbar erscheinen ließe. Die Bestimmung des § 31 DRiG verlangt feststehende Tatsachen, die eine Zurruhesetzung "zwingend gebieten", um eine "schwere Beeinträchtigung" der Rechtspflege abzuwenden. Die durch den Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht angeführten Indizien sind insoweit nicht ausreichend, um den Schluss auf das Erfordernis einer solchen zielgerichteten Maßnahme zu begründen.

Die weiteren dem Dienstgericht vorgelegten Tweets der Antragsgegnerin verhalten sich nicht zum Thema Migration, sondern betreffen andere Aspekte der gesellschaftlichen Auseinandersetzung wie die staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie oder den Ausgang der letzten Wahl zum Amt des US-Präsidenten in den Vereinigten Staaten von Amerika. Ob und unter welchen Umständen die gezielte und manipulative Verbreitung von Unwahrheiten über soziale Netzwerke durch eine Richterin oder einen Richter während eines Abgeordnetenmandats geeignet ist, die Glaubwürdigkeit ihrer bzw. seiner Rechtsprechung bei einer Rückkehr in den Richterdienst zu zerstören und dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege zu beseitigen oder zu mindern, bedarf hier keiner Vertiefung. Die sporadischen Beiträge der Antragsgegnerin erreichen schon nicht den Schweregrad einer derartigen gezielten und eindeutigen Desinformation. Umso weniger hat der Antragsteller mit diesen Tweets oder seinen weiteren Hinweisen, etwa auf Berichte über die Löschung von Beiträgen der Antragsgegnerin durch Facebook, ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Antragsgegnerin eine Nähe zu verschwörungstheoretischen Kreisen mit rechtsextremem Hintergrund haben könnte.

Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege durch die Antragsgegnerin. Die Reaktion der Presse zu ihrer Rückkehr in den Richterdienst war durchaus differenziert und mit Blick auf das gegen sie geführte dienstgerichtliche Verfahren zum Teil auch kritisch (vgl. Tagesspiegel vom 10. Oktober 2022 https://www.tagesspiegel.de/politik/rausschmiss-von-richterin-justizsenatorin-k... geht-an-die-grenze-8733433.html). Abgesehen davon könnte ein negatives mediales Echo zum Verhalten einer Richterin oder eines Richters außerhalb der richterlichen Tätigkeit im Sinne von § 31 DRiG ohnehin nur dann relevant sein, wenn die Kritik an der Glaubwürdigkeit ihrer oder seiner Rechtsprechung nach objektiven Kriterien berechtigt und nachvollziehbar wäre.

Der Präsident des Landgerichts Berlin hat dem Dienstgericht auf Anfrage mit Schreiben vom 15. Juli 2022 mitgeteilt, dass es seit der Rückkehr der Antragsgegnerin in den Justizdienst keine gegen diese gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden gegeben habe und nach Auskunft der Geschäftsstelle ihrer Zivilkammer auch keine Befangenheitsanträge gestellt worden seien. Auch im Jahre 2017, dem letzten Jahr der Aufbewahrung des entsprechenden Schriftgutes, seien Dienstaufsichtsbeschwerden nicht dokumentiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Satz 1 RiG Bln (nachfolgend nicht mehr zitiert) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 86.708,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn es - wie hier - an einer Gerichtsgebührenpflicht im gerichtlichen Verfahren fehlt. In der allgemeinen Regelung über die Wertvorschriften in § 23 RVG kommt dabei das Ziel einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Wertermittlung vor Gericht zum Ausdruck (vgl. Hartmann / Toussaint, Kostenrecht, 49. Auflage 2019, § 23 RVG Rn. 2). In Anbetracht der Unanwendbarkeit des Gerichtskostengesetzes - GKG - und des Fehlens einer speziellen Vorschrift im RVG zum Gegenstandswert legt das Dienstgericht daher bei der Bemessung des Wertes des Gegenstandes des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit die Bestimmung des § 52 Abs. 6 GKG in entsprechender Anwendung zu Grunde. Danach beträgt in Verfahren, welche die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Gegenstandswert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist.
[close]

Angesichts der letzten Entwicklung kann ich darüber nur bitter lachen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 

Offline Sandmännchen

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #230 am: 9. Dezember 2022, 17:42:42 »
DG des Landes Berlin, Urteil vom 13.10.2022 - DG 1/22, openJur 2022, 20901

- ein Service des Quellennachweisdienstes des SSL -
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline Knallfrosch

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #231 am: 9. Dezember 2022, 17:59:44 »
Der Focus zur Feindesliste:



Nix Neues.
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Offline Helvetia

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #232 am: 9. Dezember 2022, 18:35:07 »
Matthes Haug (oder jemand, der behauptet, er zu sein) meldet sich derweil via den Account "Steffen Haug", angeblich sein Bruder, in seiner Telegram-Labergruppe zurück.

Das eigene Handy haben natürlich die Cops eingesackt.
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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #233 am: 9. Dezember 2022, 18:36:51 »
Warum ist keiner von uns auf der Liste? Nur unsere Anweisungsnehmer. Das SSL war denen wohl doch eine Nummer zu mächtig?
Manche Leute besitzen soviel Meinung und Ahnung, da kann gar kein Platz mehr für Wissen sein.
 

Offline Ba_al

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #234 am: 9. Dezember 2022, 18:38:45 »
Was sollen wir umstürzen, was wir längst kontrollieren?

Also besteht keine Gefahr durch das SSL, daß sich etwas ändert.
 
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Offline WendtWatch

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #235 am: 9. Dezember 2022, 21:02:58 »
Der hr zu den Festgenommenen aus Hessen. Gut, einer davon ist Prinz Heinrich höchsteroselbst, insofern nichts Neues.

Amüsant finde ich aber, dass bei der Gelegenheit endlich einmal das Rätsel um diesen Q. ganz nebenbei aufgeklärt wurde  ;)

Zitat
Q. ist in Mittelhessen schon länger als Reichsbürger bekannt und auch in der deutschlandweiten Szene gut vernetzt. Er betreibt einen Telegram-Kanal

https://www.hessenschau.de/panorama/razzien-gegen-reichsbuerger-was-ueber-die-drei-in-hessen-festgenommenen-bekannt-ist-v1,festnahmen-reichsbuerger-hessen-razzien-100.html
Was heute Systemkritik heißt, ist oft kaum mehr als eine organisierte Denkverweigerung. (Nils Markwardt, Zeit)
 

Offline Anmaron

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #236 am: 9. Dezember 2022, 21:15:12 »
Wieso eigentlich genau 18? Zahlenmystik?
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
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Offline Seb

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #237 am: 9. Dezember 2022, 22:01:41 »
Zitat
Razzia bei Reichsbürgern: LKA-Beamter unter Beschuldigten

Nach Informationen des NDR Niedersachsen ist unter den Beschuldigten aus der Reichsbürgerszene ein Beamter des Landeskriminalamts. Er hat im für politisch motivierte Kriminalität zuständigen Bereich Staatsschutz gearbeitet.

Das bestätigte das niedersächsische Innenministerium auf NDR Anfrage. Dem Beamten wurde demnach das "Führen der Dienstgeschäfte" untersagt. "Außerdem hat die betreffende Person bereits längerfristig keine Dienstgeschäfte für das LKA Niedersachsen mehr ausgeübt", teilte eine Sprecherin des Innenministeriums mit. Nach NDR Informationen war der Beamte seit November 2021 krank geschrieben. Der Mann wurde nicht festgenommen, die Ermittlungen dauern an. Ob er Informationen an die Reichsbürgerszene weitergegeben hat, teilte das Ministerium nicht mit.

Bundesweite Razzia mit drei Festnahmen in Niedersachsen
25 Personen waren bei der bundesweiten Razzia am Mittwoch festgenommen worden, drei davon aus Niedersachsen. Darunter war ein ehemaliger Polizist der Polizeidirektion Hannover, der bereits per Gerichtsentscheidung aus dem Dienst entfernt wurde. Außerdem unter den Festgenommenen: eine Ärztin aus Peine und ein Rechtsanwalt aus Hannover. Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft: Mitgliedschaft und Unterstützung einer inländischen terroristischen Vereinigung. Inzwischen sitzen 23 mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer in Untersuchungshaft.
https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Razzia-bei-Reichsbuergern-LKA-Beamter-unter-Beschuldigten,razzia1878.html

ZDF dazu:
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/reichsbuerger-razzia-umsturz-plan-verdaechtige-durchsuchung-100.html
beides abgerufen am 9.12.2022 gegen 21:55

Niemand sollte diskreditiert werden, weil er anderer Meinung ist. Aber wer Blödsinn erzählt, hat kein Recht darauf, ernst genommen zu werden.
 

Offline Dete

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #238 am: 9. Dezember 2022, 23:14:46 »
Allgemein befürchte ich daß das immernoch kein Grund für die breite Masse sein wird, sich wenigstens etwas über unsere Kundschaft zu informieren. Und auch Gerichte werden nicht konsequenter urteilen. Man wird diese Aktion als einen Ausreißer betrachten und Typen wie Peterohneland weiterhin als spleenige Esos sehen bei denen man sich nicht anstrengen muß. (Meine subjektive Meinung, auch wenn der Bauch ein schlechter Ratgeber sein kann)

Das ist leider so. Keiner kennt Fitzek, alle halten die Spinner für Spinner. Seuftz!
« Letzte Änderung: 9. Dezember 2022, 23:17:20 von Dete »
 
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Offline Rabenaas

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Re: Bundesweite Reichsbürger-Razzia am 7. Dezember 2022
« Antwort #239 am: 10. Dezember 2022, 00:12:34 »
Bei Ruth L. dürfte es sich um Ruth Hildegard Leiding aus Heppenheim handeln (siehe hier).
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!