Im Prinzip richtig, denn nur wer bereit ist, überhaupt erst eine Anmeldung zu machen, nimmt die zuständige Behörde insoweit ernst, dass später auch mal eine mögliche Untersagung Erfolg haben könnte. Bei Fitzeks Anhängern ist da aber Hopfen und Malz verloren. Man erinnere sich an die freche Reaktion Fitzeks auf den zur Farce degradierten Besuch des Wittenberger Ordnungsamtes am Tag der Eröffnung der früheren "Königlichen Reichsbank" Anfang 2013 mit Übergabe der Anmeldeformulare. Ein Bußgeld (bis 1000€) lässt sich aber verhängen und eintreiben.
Interessant, ein erster Absolvent von Fitzeks neuer Schwurbelakademie? Es gibt ja für "Seminare" neuerdings so eine neue "Preisliste" aus dem Königreich, die das FA als Schätzgrundlage nehmen könnte. Aber "Infrastruktur im Königreich Deutschland" meint jetzt bitte was?
Und habt Ihr Euch die seit 2021 in ein paar Nächten überarbeitete "Verfassung" mal genauer angesehen?
Spoiler
Abschnitt V:
Die Wehrverfassung
Art. 75
Wehrdienst
(1) Die Wehrpflicht ist abgeschafft. Niemand darf zum Kriegsdienst verpflichtet oder gezwungen werden.
(2) Der Staat hat jedoch darauf hinzuwirken, daß jedem Deutschen gemäß seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten grundlegendes Wissen über Selbstverteidigung mit und ohne Waffen vermittelt wird. Die dazugehörige Ethik und das erforderliche Rechtswissen, um diese Kenntnisse richtig und nur innerhalb des Rahmens der Gesetze der Selbstverteidigung anzuwenden, sind ebenso zu lehren. Die Vermittlung dieses Wissens hat dem Zweck zu dienen, die Individualrechte und die Verfassung zu schützen und zu verteidigen. Es darf in keinem Falle für Angriffe gegen andere Menschen, Völker und Nationen oder ihren Glauben, ihre Werte und ihre Überzeugungen eingesetzt werden. Die Deutschen verpflichten sich mit dem Bekenntnis zu dieser Verfassung, sich friedliebend und tolerant gegenüber allen Menschen und Nationen zu verhalten und sich für Wahrheit und Rechtschaffenheit einzusetzen.
(3) Der Staat bildet ein Heer als Verteidigungsarmee, beruhend auf Freiwilligkeit. Der Freiwillige muß deutscher Staatsbürger sein. Wer sich freiwillig
intensiver, als es der Allgemeinheit zugänglich ist, in den Verteidigungskünsten auch an der Waffe ausbilden läßt, muß über eine gewisse Reife und über ethisch hohe Werte verfügen. Der Aufnahmewillige hat vor seiner Aufnahme in die Verteidigungsarmee eine Prüfung zur Bewertung charakterlicher Reife und Ethik zu bestehen. Menschen, die diese Reifeprüfung nicht bestehen, sind für den beruflichen Dienst an der Waffe ungeeignet und nicht zuzulassen. Näheres regelt ein Gesetz.
(4) Neben den Verteidigungskünsten hat der Aufgenommene zusätzlich einen Beruf zu erlernen oder ein Studium aufzunehmen. Die vermittelten Fähigkeiten sollen ihm beim Ausscheiden aus dem Dienst an der Waffe die Möglichkeit bieten, einen angemessenen anderen Platz in der Gemeinschaft einzunehmen. Die Wahl kann der Aufgenommene selbst treffen. Die angebotenen Berufs- oder Studienangebote sind am Gemeinwohl und an den Bedürfnissen der Gemeinschaft auszurichten und sollen im Inhalt am Satz 2 dieses Absatzes ausgerichtet sein, ohne daß die Prinzipien der Wahrheit, der Menschlichkeit, der Ethik und Moral verletzt werden dürfen.
(5) Bewaffnete Formationen dürfen nur insoweit gebildet und erhalten werden, wie es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern oder gegen außen notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.
Art. 76
Verteidigungsfall
(1) Der König hat die oberste Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte und gibt die Richtlinien der Verteidigungsstrategie vor.
(2) Der König stellt im Falle eines kriegerischen Angriffes auf das Staatsgebiet des Königreiches Deutschland den Verteidigungsfall fest. Im Falle seiner Abwesenheit sind dazu sein Stellvertreter, der Minister für Verteidigung oder 3 Mitglieder des Staatsrates befugt.
(3) Der König kann einen Minister für Verteidigung ernennen.
(4) Auch im Verteidigungsfall darf niemand zum Dienst mit an der Waffe gezwungen werden.
(5) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zuläßt.
(6) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfall und im Spannungsfall die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Dazu kann den Streitkräften Polizeigewalt übertragen werden. Die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(7) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder für die verfassungsmäßige Ordnung des deutschen Staates kann der Staatsrat, wenn die Polizeikräfte sowie der Grenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Grenzschutzes beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Staatsrat, der Präsident oder der König es verlangt.
Art. 77
Verbot kriegerischer Angriffshandlungen, Kriegswaffenkontrolle
(1) Handlungen, die geeignet sind oder in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu gefährden, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, zu unterstützen oder sich daran zu beteiligen, sind verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Die Durchführung eines Angriffskrieges ist nicht verfassungswidrig, wenn die Durchführung kriegerischer Handlungen aufgrund einer Kriegserklärung eines anderen Volkes oder Staates dem deutschen Volke, dem deutschen Staate oder dem König gegenüber erfolgt, eine unmittelbare Gefahr besteht und diese Handlung erforderlich ist, um erheblichen Schaden von dem deutschen Volke abzuwenden und dieser Schaden auf andere Art nicht vermieden werden kann.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte oder geeignete Waffen, Waffenkomponenten oder Güter, die in Deutschland hergestellt wurden, werden oder hergestellt werden sollen, die von Deutschen erdacht, erfunden, gebaut oder ihre Herstellung von Deutschen beaufsichtigt, organisiert oder gefördert werden, dürfen nur mit Genehmigung des deutschen Staates hergestellt, befördert, in Verkehr gebracht und benutzt werden. Es ist allen Deutschen und dem deutschen Staate verboten, Waffen, Waffenteile oder zur Kriegsführung geeignete Güter zu exportieren oder sie anderweitig außer Landes zu schaffen, im Ausland zu produzieren, zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern.
(3) Jede kriegerische Handlung ist ausschließlich zur Verteidigung des Landes oder zum Schutz der eigenen Bevölkerung auszuüben. Jegliche Unterstützung eines anderen Staates, einer anderen Nation oder eines anderen Volkes bei der Führung eines Angriffskrieges gegen einen anderen Staat, eine Nation oder Volksgruppe ist verfassungswidrig und verboten.
(4) Jede Besetzung, Besatzungsmachtausübung oder Ausbeutung eines anderen Staates, einer anderen Nation oder Bevölkerungsgruppe ist verfassungswidrig und verboten. Das schließt auch den Wiederaufbau nach einem Krieg mit ein, wenn dieser nicht selbstlos geschieht oder gerecht vertraglich geregelt ist und nicht im Einvernehmen mit der Bevölkerung des Gebietes geschieht. Der Wiederaufbau darf nicht zu einer erzwungenen Abhängigkeit jedweder Art einer Kriegspartei führen.
(5) Für den Fall der Verteidigung ist der deutsche Staat berechtigt, Bündnisse einzugehen. Die Bündnisfähigkeit des deutschen Staates schließt die
uneingeschränkte Unterstützung der Bündnispartner für ihren Verteidigungsfall mit ein.