Studierst Du nicht sowas, wo man eigentlich ständig aufs Nachschlagen getrimmt wird?
Ich hatte im Gedächtnis, dass das nicht geht, hab' aber nochmal nachgeschlagen.
Es findet sich in §§ 344 ff StPO. Ich bin überrascht, dass da mehr als Verfahrensfehler oder Überschreitung des Strafrahmens geht, ist aber so. Für Nachguckwillige, aber Nachschlagfaule anbei die §§. Ich verstehe das erst mal so, dass - neben Verfahrensfehlern - gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschworenen ("Wahrspruch") nur geltend gemacht werden kann, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken ergeben.
Spoiler
§ 344.
Gegen die Urteile der Geschworenengerichte stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296a) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in den §§ 285a und 285d bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1, und zwar im § 285a die der Z 1 bis 13 und im § 285d die der Z 1 bis 5, 10a und 13.
§ 345
Text
§ 345.
(1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden:
1.
wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§ 43 und 46) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschworenenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworene für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschworenenbank angehört haben;
2.
wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers geführt worden ist;
3.
wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;
4.
wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);
5.
wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;
6.
wenn eine der in den §§ 312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist;
7.
wenn an die Geschworenen eine Frage mit Verletzung der Vorschrift des § 267 gestellt und diese Frage bejaht worden ist;
8.
wenn der Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat (§§ 321, 323, 327);
9.
wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist;
10.
wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworenen ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§ 332 Abs. 4);
10a.
wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben;
11.
wenn durch die Entscheidung über die Frage,
a)
ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet oder
b)
ob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist,
ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;
12.
wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist;
12a.
wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;
13.
wenn das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.
(2) Die in der Z 1 des Abs. 1 angeführten Nichtigkeitsgründe können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.
(3) Die unter Abs. 1 Z 3 bis 6 und 10 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
(4) Zum Nachteile des Angeklagten können die unter Abs. 1 Z 2, 7 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Abs. 1 Z 3 bis 6 und 10 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, wenn sich außerdem der Ankläger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat. § 282 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 346
Text
§ 346.
Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden
§ 283.
(1) Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.
(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe kann die Berufung von allen zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Ausnahme des Privatbeteiligten ergriffen werden. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe kann mit Berufung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus anderen Gründen ergriffen wird.
(3) Die im § 260 Abs. 2 erwähnte Feststellung kann zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung angefochten werden.
(4) Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche können nur der Angeklagte und dessen gesetzlicher Vertreter und Erben Berufung einlegen. Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg können nach Maßgabe des § 366 Abs. 3 der Privatbeteiligte und seine Erben Berufung einlegen.