Autor Thema: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21  (Gelesen 2474 mal)

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Offline kairo

Kennen wir schon dieses Urteil hier?

https://openjur.de/u/2379804.ppdf

Ich bin kein Jurist, aber irgendwie kommt mir das alles ein wenig merkwürdig vor. Schon alleine, dass die Atteste, gemäß denen die Angeklagten von der Maskenpflicht befreit waren, anscheinend ohne weitere Frage anerkannt wurden.

Richtig eigentümlich ist aber die rechtliche Begründung.

Zitat
Den Demonstranten wird damit als Bedingung für das Demonstrieren gegen eine Maßnahme die Befolgung der Maßnahme auferlegt, wobei diese Maßnahme - da es keine allgemeine Maskenpflicht im Freien gibt - gerade nur für die Demonstranten, nicht aber für andere Bürger, die sich im öffentlichen Raum bewegen, gilt. Ihnen wird damit ein innerpsychischer Konflikt aufgezwungen, der eine ganz erhebliche Einschränkung ihrer Versammlungsfreiheit zur Folge hat.

Ja, das ist hart. Besonders der innerpsychische Konflikt. (Kennt jemand außerpsychische Konflikte?)

Zitat
c) Die Maskenpflicht greift auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art.2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
... Danach ist ein Eingriff in das Grundrecht aus Art.2 Abs. 2 S. 1 GG hier schon allein deshalb zu bejahen, weil die Maske zu einem erhöhten Atemwiderstand führt, eine teilweise Rückatmung der Ausatemluft erfolgt und insoweit die ungehinderte Atmung beeinträchtigt wird.

Und wer schützt meine körperliche Unversehrtheit, wenn mich beim Lesen dieser Blüte der Rechtsprechung das Würgen ankommt?

Hat das AG Weimar möglicherweise ein grundsätzliches Problem? Da gab es doch schon mal so ein salomonisches Urteil ...
 
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #1 am: 5. Januar 2022, 14:26:48 »
Fazit des Urteils: Maskentragen bringt nichts.

Entwickelt sich das AG Weimar in Pandemiefragen zu einem Pendant des LG Hamburg in Persönlichkeitsrechts- und Urheberrechtsfragen?
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #2 am: 5. Januar 2022, 15:56:49 »
Auweia! Hier ist ein weiterer Überzeugungstäter (m/w/d) am Werk. Nachdem die Betroffenen bereits wegen ihrer Atteste freizusprechen gewesen sein sollen, wird nochmals zum ganz großen Schlag ausgeholt und die Verfassungswidrigkeit der „Maskenpflicht“ konstatiert (worauf es nach dem Vorgenannten - es habe ja ohnehin eine „Maskenbefreiung per Attest“ bestanden - gar nicht mehr ankommt). Man merkt der Entscheidung deutlich an, dass hier mal wieder jemand sein Richteramt dazu missbraucht, Rechtspolitik zu betreiben („Masken bäh!“). Wenn jemand im Massengeschäft der Bußgeldverfahren für derart ausuferndes und inhaltlich unqualifiziertes Geschwurbel, das wohlgemerkt nicht entscheidungserheblich ist, Ressourcen verbraucht, dann lässt das jedenfalls tief blicken. Nach Presseberichten sollen beim AG Weimar ja zwei Schwurbelrichter tätig sein, die Entscheidung dürfte also nicht vom Kollegen D. stammen. Damit hat das AG Weimar ein Problem (und das OLG Jena hat Arbeit, falls Rechtsmittel eingelegt werden).
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #3 am: 5. Januar 2022, 16:05:28 »
Das Gericht rügt, dass die Regelungen im § 28a IfSG nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genüge, weil es der Exekutive zu viel Handlungsspielraum gebe, sieht daher darin keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage und wendet darum die darauf beruhenden Verordnungen nicht an.

Heißt das nicht, dass das Gericht bereits das IfSG für mit dem GG unvereinbar hält und daher eine Richtervorlage ans BVerfG hätte schreiben müssen?

Mal ganz abgesehen davon riecht das doch mal wieder nach Quatschjura. Interessant auch, dass sich das Gericht dabei auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg im Eilverfahren gestützt, welches eine reine Folgenabschätzung vorgenommen hat. Das kann also nicht das Urteil des AG Weimar stützen ...
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #4 am: 5. Januar 2022, 16:06:15 »
Fazit des Urteils: Maskentragen bringt nichts

Nö, Fazit des Urteils war, dass ein Maskenattest keine Gründe zu offenbaren brauche.
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #5 am: 5. Januar 2022, 16:11:50 »
Wie ist eigentlich so die "Rangordnung" unter Richtern, wer darf wichtige Sachen entscheiden und wer bekommt nur Pillepalle auf den Tisch? In jeder größeren Firma gibt es "Frühstücksdirektoren" mit entsprechendem Aufgabenbereich wie Briefmarken richtig herum kleben. Eine ungeschickte Personalentscheidung bei Richtern lässt sich ja nicht einfach so korrigieren.
 

Offline Judge Roy Bean

Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #6 am: 5. Januar 2022, 16:17:18 »
Das Gericht rügt, dass die Regelungen im § 28a IfSG nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genüge, weil es der Exekutive zu viel Handlungsspielraum gebe, sieht daher darin keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage und wendet darum die darauf beruhenden Verordnungen nicht an.

Heißt das nicht, dass das Gericht bereits das IfSG für mit dem GG unvereinbar hält und daher eine Richtervorlage ans BVerfG hätte schreiben müssen?

Mal ganz abgesehen davon riecht das doch mal wieder nach Quatschjura. Interessant auch, dass sich das Gericht dabei auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg im Eilverfahren gestützt, welches eine reine Folgenabschätzung vorgenommen hat. Das kann also nicht das Urteil des AG Weimar stützen ...

Das Urteil führt zunächst dazu aus, dass die Betroffenen wegen ihrer Atteste nicht gegen die Verbotsnorm verstoßen haben können und bereits deshalb freizusprechen sind. Nach dieser Begründung kommt es auf eine Verfassungswidrigkeit der Verbotsnorm für die konkrete Entscheidung nicht mehr an, dann bedarf es also auch keiner Vorlage nach Art. 100 GG. Folglich hätte es also auch gar keiner Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit bedurft (für den Studenten: Das ist der Unterschied zwischen Gutachten und Urteil). Gleichwohl meint das Gericht, seinen unmaßgeblichen Senf zur Verfassungswidrigkeit dazugeben zu müssen.

@califix: Es gibt keine „Rangordnung“, sondern einen Geschäftsverteilungsplan (Para. 21 e GVG).
« Letzte Änderung: 5. Januar 2022, 16:21:42 von Judge Roy Bean »
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #7 am: 5. Januar 2022, 16:25:50 »
@califix:

Jedes Gericht hat einen sog. Geschäftsverteilungsplan, aus dem sich ergibt, welche Abteilung/Kammer/Senat eine bestimmte Sache zugewiesen bekommt. Dies muss eindeutig geregelt sein ("gesetzlicher Richter"). Ein solcher GVP wird normalerweise für ein Jahr aufgestellt und gilt so lange, bis eine Änderung beschlossen ist. Typische Gründe für eine solche Änderung sind schwangere Richterinnen, Mammutverfahren, Arbeitszeitänderungen der Richter, Versetzungen etc.

Viele Gerichte veröffentlichen den GVP auf der Homepage. Es gibt hier teilweise recht komplizierte Zuweisungskriterien mit Boni und Mali etc. (schönes Beispiel: LG Nürnberg-Fürth).

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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #8 am: 5. Januar 2022, 16:28:20 »
Fazit des Urteils: Maskentragen bringt nichts

Nö, Fazit des Urteils war, dass ein Maskenattest keine Gründe zu offenbaren brauche.
Ja, und führt langatmig aus, dass ohnehin nicht sicher ist, dass Masken überhaupt Schutz bieten.
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #9 am: 5. Januar 2022, 17:44:50 »
Ein umsichtiger Direktor/Präsident (w/m) wird die Richterschaft schon entsprechend ihrer Kompetenz einteilen. Der Bereich Rechtsmittel bei OWis ist jetzt nicht das Siegertreppchen am Amtsgericht.

Der Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidium des Gerichts bestimmt, nicht vom Direktor oder Präsidenten (nein, Tuska, ich spare mir das Gendern  :P). Und die OWis werden klassischerweise von den Stafrichtern mitverwurstet. Hat also nichts mit "Prestige" der Richter zu tun.

Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline kairo

Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #10 am: 5. Januar 2022, 17:51:03 »
Gibt es nicht neuere Rechtsprechung zu den Attesten? Immerhin ist das Urteil vom Oktober.
 
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #11 am: 5. Januar 2022, 18:10:37 »
Das AG Weimar scheint solche Urteile öfters zu sprechen, das OLG Jena dürfte inzwischen mit den Eigenheiten des Gerichts vertraut sein.  ;D

Hier mal ein lustiges Beispiel: AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20

Aus sehr grundsätzlichen Erwägungen aus Parlamentsvorbehalt und Wesentlichkeitslehre hält das Gericht auch hier wieder eine Verordnung für verfassungswidrig und spricht frei.

Später der OLG Jena dazu: OLG Jena, Beschluss vom 10.08.2021 - 1 OLG 121 SsRs 30/21

Die Verordnung ist formell verfassungswidrig, weil die Zuständigkeitsverordnung, mit der die Landesregierung das entsprechende Ministerium ermächtigt hat, aufgrund einer Verletzung des Zitiergebots verfassungswidrig ist.

Hierzu gab es seit einen Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 11.11.2020, VerfGH 18/20, der in der Zwischenzeit veröffentlicht wurde.

Nice.

Das AG Weimar scheint also regelmäßig und immer wieder Leute freizusprechen, weil es der Meinung ist, dass Verordnungen der Exekutive nicht so viel Spielraum gegen dürften. Die nächsten Instanzen scheinen diese Argumentation zu ignorieren, auch wenn sie manchmal zum gleichen Ergebnis aus anderen Gründen kommen. Das AG Weimar stößt also mit seinen steten gebetsmühlenartigen Wiederholungen zur Wesentlichkeitslehre im wesentlichen auf taube Ohren.
« Letzte Änderung: 5. Januar 2022, 18:13:15 von Sandmännchen »
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #12 am: 5. Januar 2022, 18:26:51 »
Nochmals zur Ergänzung wegen richterlichen Geschäftsverteilungsplänen (war vorhin auf dem Sprung): Es gibt durchaus umsichtige Präsidien, die Richter nach Fähigkeiten einsetzen oder z. B. auch aus der Schusslinie nehmen (prominentes Beispiel ist „Richter Gnadenlos“ aka Schill, der ein Zivildezernat zugeteilt bekam, nachdem er durch drakonische Strafurteile öffentlichkeitswirksam auffiel, aus meiner näheren Umgebung könnte ich auch Beispiele nennen). Bei größeren Landgerichten gibt es auch das Phänomen des „Wanderpokals“, das ist ein unfähiger Kollege (m/w/d), der jedes Jahr in eine andere Kammer kommt nach der Devise „geteiltes Leid ist halbes Leid“. Es wäre allerdings verfassungswidrig, einen Richter per Präsidiumsbeschluss „kaltzustellen“, indem man ihm nur ein Pro-Forma-Dezernat ohne nennenswerte Eingänge zuteilt (etwa Verkehrsunfallzivilsachen mit Anfangsbuchstaben des Beklagten Å). 2 Problemfälle an einem eher kleinen Amtsgericht wie Weimar (sofern sie das Präsidium als solche ansieht) sind jedenfalls eine Herausforderung.
« Letzte Änderung: 5. Januar 2022, 18:38:32 von Judge Roy Bean »
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #13 am: 5. Januar 2022, 18:33:29 »
Gibt es nicht neuere Rechtsprechung zu den Attesten? Immerhin ist das Urteil vom Oktober.

Ein Blick in die Zukunft:

www.br.de/nachrichten/bayern/maskenatteste-leichtfertig-erteilt-arzt-muss-vor-gericht,SpaHJRf

22 Zeugen!
Den Namen brauche ich hier wohl nicht auszuschreiben, den kennen wir alle.

Noch ein kleiner Nachtrag zum GVP der Gerichte.
Natürlich beschließt den GVP das Präsidium, aber wenn der Herr Präsident da einen Vorschlag hat...
Das erinnert mich auch an die Geschichte um die Berufung von Thomas Fischer zum VorsRi BGH. Ist zwar eine andere Etage, zeigt aber, dass es sich nicht anbietet, einen offensiven Vorgang mit "Vorgesetzten" (ja, ich weiß) zu pflegen. Ich habe gelegentlich mit einer VorsRi'in BGH a.D. Umgang, die hat mir da ein paar Interna erzählt.

@Judge Roy Bean:
Der Schill ist mir auch eingefallen - habe ich aber wieder gelöscht, um Redundanz zu vermeiden.
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Re: AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21
« Antwort #14 am: 5. Januar 2022, 18:46:45 »
In der Rechtsprechung außerhalb des Weimeraner Sprengels sind die Urteile des AG völlig irrelevant und nicht übertragbar. Da zählen nur Urteile der Obergerichte.
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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