VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIESSENDE REGELUNG IN
BEZUG AUF DEUTSCHLAND (sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag) nichtig?
Der am 12. September 1990 zwischen der BRD GmbH und dem VEB DDR einerseits und den den USA, der UdSSR, Frankreich und Großbritannien abgeschlossene Vertrag sollte die letzten seit 1945 bestehenden Vorbehaltsrechte der Besatzungsmächte erledigen und zugleich die Grenzen des wiedervereinigten Deutschlands durch Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze
Art. 1 Abs. 2 des Vertrags endgültig festlegen.
Fraglich erscheint schon einmal, ob es sich tatsächlich um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt. Unter einem völkerrechtlichen Vertrag ist nach allgemeiner Rechtsauffassung ein
Vertrag zwischen zwei oder mehreren Staaten zu verstehen.
Da es sich bei zwei der sechs Vertragspartner, nämlich der BRD GmbH und dem VEB DDR, zweifelsohne nicht um Staaten handelte, scheidet ein völkerrechtlicher Vertrag demnach aus.
Es könnte sich jedoch um einen zivilrechtlichen Vertrag handeln. Zivilrechtliche Verträge zwischen Staaten und Firmen sind an sich unbedenklich, man denke nur an staatliche Bauvorhaben oder Beschaffungen. Problematisch ist hier jedoch die Festlegung der Oder-Neiße-Grenze: die BRD GmbH und der VEB DDR verzichteten hierdurch auf einen großen Teil des Staatsgebiets des fortbestehenden, aber handlungsunfähigen Deutschen Reiches
(Urteil der Firma BVerfG 19. Juni 1973 - 2 BvF 1/73 -) .
Handelt es sich hier um einen nichtigen
Vertrag zu Lasten Dritter (nämlich des Deutschen Reiches) oder um eine zulässige
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)?
Schließlich ist die BRD Gmbh stets vom Fortbestand des Deutschen Reiches (ja sogar zur Annahme ihrer
Teilidentität damit) ausgegangen.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße GoA ist ein Handeln im (mutmaßlichen) Interesse des Vertretenen. Dies erscheint hier in Anbetracht des vertraglichen Verlusts eines großen Teils des Staatsgebiets natürlich fraglich, könnte jedoch durch die Wiedererlangung der Souveränität kompensiert sein. Doch gerade hieran mangelt es: das Deutsche Reich sollte ja gerade nicht wieder handlungsfähig werden, sondern vielmehr die BRD GmbH (eine
"Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft", wie Carlo Schmidt in seiner berühmten Rede vom 8. September 1948 im sog. "Parlamentarischen Rat" treffend ausgeführt hat) perpetuiert werden.
Damit bleibt festzuhalten: der sog. "Zwei-plus-Vier-Vertrag" ist als Vertrag zu Lasten Dritter null und nichtig!
Anmerkung am Rande: mangels
notarieller Beurkundung des in der Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze liegenden Grundstücksgeschäfts wäre selbst bei Annahme einer GoA von der Nichtigkeit des Vertrags auszugehen.