Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 36172 mal)

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Die Idee des Verfassungsrechtlers finde ich irgendwie genial.

Nicht wirklich. Das ist kindliches Verhalten. Die neu erlassene Norm würde vom gleichen Familienrichter auf Antrag der gleichen Eltern wieder kassiert werden. Das gibt ein Ping-Pong ohne Ende.

Schulwechsel der Kinder wäre noch eine Idee, aber dann würden die Kinder unter der Deppertheit der Eltern leiden.
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Dass das Gericht als Adressaten die Lehrer, Schulleitung und deren Vorgesetzte nennt, aber eben nicht namentlich, führt das nicht dazu, dass die Entscheidung die genannten Personen (nach Zustellung) verpflichtet?
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"Wenn wir zulassen, dass Urteile nicht mehr befolgt werden müssen und wir sie ignorieren können, haben wir im Rechtsstaat ein grundlegendes Problem."


Ob das die Stadt Stuttgart interessiert?

Respektive deren Ordnungsbürgermeister ...?   :whistle:


Burhoff zur Sache:

Zitat
Denn: Der Beschluss untersagt zwei Schulen in Weimar, die Maskenpflicht anzuordnen, weil damit das Kindeswohl von zwei Schülern gefährdet sei. Spätestens da merkt man, dass etwas nicht stimmen kann. Denn:

    Das Familiengericht überprüft die Maskenpflicht, die auf den Regelungen der Corona-VO in Thüringen beruht? Dafür ist wohl kaum das AG im familiengerichtlichen Verfahren zuständig. M.E. hat hier jemand eine Bühne gesucht und, wenn man die Kommentare unter den den diversen Veröffentlichungen sieht, auch gefunden.

    Dafür sprechen die 178 Seiten, dafür spricht der in meinen Augen unsinnige Tenor des Beschlusses, der m.E. nocht vollstreckbar ist.

    Dafür sprechen die “gehörten” (?) Sachverständigen, die alle – gelinde ausgedrückt – Corona, wenn nicht leugnen, dann aber zumindest relativieren.

    Dafür spricht der Veröffentlichungszeitpunkt: Auf einem Samstag im Internet. Da dauern Reaktionen der Fachbehörden lange – m.E. haben sie zu lange gedauert.

Daher: Ich werde den Beschluss – es handelt sich nicht um ein “Urteil”, wie an einigen Stellen zu lesen war – hier nicht verlinken. Sondern ich warte mal ab, was passiert. Ob Rechtsmittel möglich sind, bin ich mir gar nicht so sicher, wenn ich den § 57 FamFG sehe – aber ich bin kein Familienrechtler. Und wer soll es  einlegen? Wer war am Verfahren beteiligt? Das Land Thüringen offenbar nicht, denn das ist laut Beschluss ja nur angehört worden. Also so einfach ist das vielleicht gar nicht, wie das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in seiner gestrigen PM meint.

Nun zur eigentlichen Sache – wobei: Dafür, dass ich zu dem AG Weimar-Beschluss nicht bloggen woltte, ist es nun doch ein wenig mehr geworden. Aber egal.
https://blog.burhoff.de/


.
« Letzte Änderung: 12. April 2021, 17:09:05 von Reichsschlafschaf »
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Die Idee des Verfassungsrechtlers geht fehl, weil der Familienrichter eben nicht eine Norm per se/allgemeingültig aufheben kann. Das könnte nur ein Verwaltungsgericht. In diesem Fall ist es paradox: Der Beschluss kann sich nur auf die Kinder der Kläger beziehen, zielt aber auf eine Allgemeinnorm ab. Dass der Richter die "Mitschüler" nennt ist zwar sehr nett von ihm, rechtlich aber irrelevant, weil diese keine Partei in dem Verfahren sind und der Beschluss daher gar nicht für sie gelten kann. Insgesamt bin ich dafür zu sehr Laie, finde das Problem, welches sich hier ergibt aber höchst spannend: In wie fern können die Rechtskreise einander ins Handwerk pfuschen? Im speziellen Fall halte ich das für wenig wahrscheinlich, dafür ist die "Beweisführung" einfach zu schlecht und einseitig, mithin angreifbar. Warum das Land als Beklagte (als Dienstherr der Schulen) hier nicht gegengesteuert hat ist mir ein Rätsel. Jetzt ist das Kind im Brunnen...
 
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Ah, ich finde das spannend, um die Hintergründe zu verstehen, gegen wen gerichtliche Entscheidungen eigentlich wirken und wie weit die Wirkung geht.
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Grundsätzlich gelten zivilrechtliche Entscheidungen nur zwischen denen im Rubrum bezeichneten Personen. In Kindschaftssachen können die Entscheidungen im Ausnahmefall auch gegenüber Dritten gelten (Beispiel Jugendamt). Damit Entscheidungen gegenüber Dritten vollstreckbar sind, wird allerdings eine Vollstreckungsklausel benötigt (fehlt in dem Beschluss), außer die Dritten sind im Beschluss bezeichnet. Diese müssen aber zumindest über die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln informiert werden.

das Problem bei diesem Beschluss ist nun, ob die beteiligten Lehrer und Schulleiter ausreichend bezeichnet sind. Das nächste Problem ist, ob ein Gericht einen Menschen zu einem Normverstoß zwingen kann. In dem Beschluss wird den Lehrern immerhin untersagt, die Corona-Verordnung nicht anzuwenden.

Wie bei Verwaltungsakten gilt bei Gerichtsbeschlüssen aber auch, dass Rechtswidrigkeit nicht zur Nichtigkeit führt.
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Wäre das sinnvollste Rechtsmittel jetzt nicht eine Gehörsrüge, und nachfolgend dann eine Ablehnung des Richters wegen Befürchtung der Befangenheit?
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Ablehnung wegen Befangenheit können nur Verfahrensbeteiligte machen. Falls eine vorgesehene Anhörung unterlassen wurde, kann die Entscheidung geändert werden.
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Da das Gericht ja Pflichten für Lehrer, Schulleitung und deren Vorgesetzte begründen möchte, sollten die verpflichteten Personen Anspruch auf Gehör haben, oder nicht?

§ 7 FamVG

Zitat
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
    diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
« Letzte Änderung: 12. April 2021, 18:48:35 von Sandmännchen »
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Laut Beschluss wurden nur der Freistaat Thüringen und die Schule hinzugezogen, haben aber keine Stellungnahme abgegeben (Seite 20).
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Offline BbgBaL

Zum Thema Rechtsbeugung ist ja schon ganz vorsichtig etwas angedeutet worden. Ich persönlich frage mich ja, wie im 1666er Verfahren eine Verwaltungsbehörde ins Spiel kommt, so ganz ohne elterliche Sorge...und ein Richter überhaupt auf die Idee kommt, eine Gefährdung der elt. So. durch die Schule anzunehmen. Für mich wäre vor allem interessant, was passiert, wenn die Schulbehörde sofortige Beschwerde einlegt. Wird der erkennende Richter der Schulbehörde eine Verfahrensbeteiligung der Schulbehörde anerkennen, und ggf eine Abhilfe prüfen, oder die Beschwerde als unzulässig ansehen...so oder wird sich das OLG damit auseinandersetzen dürfen.
Nach meiner persönlichen Meinung: Dünnes Eis für den Richter. Aber das wird der zuständige Familiensenat beurteilen.
 
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Im Einstweiligen Anordnungsverfahren ist ein Rechtsmittel nach § 57 FamFG nicht statthaft. Nach BeckOK FamFGSchlünder § 57, Rn. 17 ist selbst bei "Greifbarer Gesetzwidrigkeit" kein Anfechtungsgrund mehr. Es bleibt nur der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG.

Die von @Sandmännchen angesprochene Gehörsrüge ist dagegen nach § 321a ZPO möglich.
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Offline BbgBaL

Hab leider meinen Beck-Online-Zugriff gerade nicht wg. Feierabend...ich bin doch schon etwas verwundert wg § 57 Nr.1 FamFG. Soweit der Schule/Schulbehörde Angelegenheiten der elterlichen Sorge zuerkannt werden.
 
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ich bin doch schon etwas verwundert wg § 57 Nr.1 FamFG

§ 57 Abs. 2 FamFG setzt aber eine mündliche Erörterung voraus.
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Offline BbgBaL

Ist für mich halt die Frage: Hat hier ein Elternteil gg den anderen eine eAO beantragt. War aus den bisher dazu gelesenen Beiträgen/ Veröffentlichungen nicht ganz klar erkenntlich.
Deshalb stellt sich mir ja die Frage der Verfahrensbeteiligung der Schule/Schulbehörde.
Und zum Thema mdl Verhandlung: § 26 FamFG kann durchaus auch durch einen Richter ignoriert werden, mit den entsprechenden Rechtsfolgen.
Sorry, aber ist für mich nen Grundverständnisproblem: Wie kann jemand in einem Verfahren der elt. So. beteiligt sein, der nicht Inhaber der elt So ist. Also weder KE o. JA.
 
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