Ein Indiz ist kein Beweis.
Wenn das LRA die Distanzierung schon beim Erstgespräch als glaubhaft einstuft, dann ist sie auch glaubhaft.
Spoiler
Tatbestand
1
Gegenstand des Rechtsstreits sind waffen- und jagdrechtliche Anordnungen.
2
Der Kläger war Inhaber der vom Landratsamt C. ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. …3, Nr. …5, Nr. …4, Nr. …9, Nr. …1 und Nr. …2. Ferner war er Inhaber des bis 31.03.2020 gültigen Jagdscheins Nr. …7.
3
Unter dem 02.12.2015 stellte der Kläger beim Landratsamt C. einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Auf dem Antragsformular gab er an, dass sein Geburts- und Wohnsitzstaat das „Königreich Bayern“ sei. Im Rahmen des Punktes „Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit“ trug er unter dem Punkt „Sonstiges“ „Abstammung gem. § 4 Absatz 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG), Stand 1913“ ein. Außerdem gab er an, neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“ seit Geburt, erworben durch „Abstammung gem. § 4 Absatz 1 RuStAG, Stand 1913“ zu besitzen. Bei seinen Aufenthaltszeiten seit Geburt gab er auch jeweils unter dem Punkt „Staat“ „Königreich Bayern“ an.
4
Im Rahmen eines Telefongesprächs zur Überprüfung der „Reichs- und Heimatbürger“ im November 2016 gab der Kläger (gemäß eines Aktenvermerks des Landratsamts C. glaubhaft) an, dass er lediglich seine Staatsangehörigkeit habe feststellen lassen und zu keiner Gruppierung gehöre, die die geltende Rechtsordnung ablehne bzw. lehne er selbst die geltende Rechtsordnung nicht ab.
5
Mit Schreiben vom 17.10.2018 wurde der Kläger vom Landratsamt C. aufgrund einer „neuen“ Rechtsprechung des BayVGH erneut wegen des Sachverhalts kontaktiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass er aufgrund seines Verhaltens nach aktueller Rechtsprechung der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei, weshalb er waffenrechtlich unzuverlässig sei. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Tatsachen zu äußern.
6
Mit Schreiben vom 24.10.2018 zeigte der Bevollmächtigte des Klägers an, dass er diesen anwaltlich vertrete und gab an, der Kläger weise zurück, der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig zu sein, dieser auch nur im weitesten Sinn nahe zu stehen oder sich deren Gedankengut oder Weltanschauung auch nur in irgendeiner Weise zu eigen zu machen oder dem zuzustimmen. Während der Flüchtlingskrise sei der zum damaligen Zeitpunkt noch erwerbstätige Kläger von Arbeitskollegen - deren politische Gesinnung ihm damals nicht bekannt gewesen sei - angesprochen worden, dass es in Anbetracht der Flüchtlingswelle und der angeblich damit verbundenen und zu erwartenden Überfremdung angezeigt sei, einen formellen, gesicherten und über Ausweispapiere hinausgehenden Nachweis der eigenen deutschen Staatsangehörigkeit zu besitzen. Zunächst habe der Kläger Einwendungen gegen diese Einwirkungen erhoben, denen aber mit allen möglichen Argumenten begegnet worden sei, die der Kläger weder damals noch heute geteilt oder akzeptiert habe. Gleichwohl sei es den Arbeitskollegen gelungen, den Kläger dazu zu bringen, deren Ansinnen nachzugeben und ohne den Hintergrund oder die spätere Einordnung des Vorgangs erahnen zu können den entsprechenden Antrag zu stellen, um „Ruhe“ zu haben. Der Antrag sei ihm ebenso formularmäßig wie inhaltlich vorgegeben worden, da er weder die verfassungsmäßigen Verhältnisse vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Einzelnen gekannt habe noch gewusst habe, dass es ein RuStAG gegeben habe. Der Kläger lege weder Wert auf den erteilten Staatsangehörigkeitsausweis noch habe er diesen in irgendeiner Weise gebraucht und werde ihn zurückgeben, wenn dies formal noch möglich sei.
7
In einer Vorsprache im November 2018 gab der Klägerbevollmächtigte an, der Kläger habe den Antrag auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises nur gestellt, da ihm erklärt worden sei, er könne damit seinen Besitz auf jeden Fall vor Enteignung schützen. Die Existenz des Klägers hänge an seinen Waffen und er habe zur Eigentumswahrung die Angaben in dem Antrag von einem Arbeitskollegen abgeschrieben. Dem Kläger mache die Angelegenheit sehr zu schaffen. Er bereue, den Staatsangehörigkeitsausweis jemals beantragt zu haben und fragte nach Auswegen zur Loslösung von dieser. Von Seiten des Landratsamts C. wurde erklärt, dass das Verfahren nach Überprüfung im November 2016 nicht weiterverfolgt worden sei, da nach damaliger Rechtsauffassung allein der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht als Nachweis für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung angesehen worden sei. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BayVGH seien die ruhenden Verfahren aus dem Jahr 2016 wiederaufgenommen worden.
8
Mit Schreiben vom 30.11.2018 brachte der Klägerbevollmächtigte vor, dem Kläger sei bei Antragstellung weder bekannt noch bewusst gewesen, dass eine Gruppierung existiere, die nunmehr mit der Bezeichnung „Reichsbürger“ versehen werde. Demnach sei ihm auch völlig unbekannt gewesen, welche persönlichen, politischen oder weltanschaulichen Ansichten Mitglieder dieser Gruppierung vertreten. Die Identifikation des Klägers mit „Reichsbürgern“ habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestehen können und die beabsichtigte geänderte Einordnung des in Gestalt der Antragstellung liegenden Verhaltens des Klägers stelle lediglich die nachträgliche Interpretation dar, die wiederum auf eine Betrachtungsweise zurückgehe, die sich ebenfalls erst nachträglich herausgebildet habe.
9
Unter dem 19.12.2018 erließ das Landratsamt C. gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 27.12.2018 zugestellt wurde:
1. Wir widerrufen die Waffenbesitzkarten Nr. …3, Nr. …5, Nr. …4, Nr. …9, Nr. …1, Nr. …2 von Herrn …z.
2. Wir erklären den Jagdschein Nr. …7 von Herrn …z für ungültig und ziehen diesen ein.
3. Bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides sind die Schusswaffen und die Munition von Herrn …z an empfangsbereite berechtigte Personen zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Die Überlassung oder Unbrauchbarmachung ist uns innerhalb der genannten Frist nachzuweisen.
4. Sollte die Überlassung oder Unbrauchbarmachung nicht fristgerecht nachgewiesen werden, werden wir die Schusswaffen und die Munition sicherstellen.
5. Für den Fall, dass die Schusswaffen und die Munition zunächst nur vorübergehend an berechtigte Personen überlassen werden, ist uns die endgültige Überlassung an empfangsbereite berechtigte Personen spätestens drei Monate nach Bestandskraft dieses Bescheides nachzuweisen.
6. Die Waffenbesitzkarten Nrn. Nr. …3, Nr.aaa5, Nr. …4, Nr. …9, Nr. …1, Nr. …2 sind innerhalb einer Woche nach der (ggf. nur vorübergehenden) Überlassung der Schusswaffen und der Munition an Berechtigte bzw. nach der Unbrauchbarmachung an uns zurückzugeben, spätestens jedoch fünf Wochen nach Zustellung dieses Bescheides.
7. Der Jagdschein Nr. …7 ist innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides an uns zurückzugeben. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei uns.
8. Die Nummer 2 bis 7 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt. Die Nr. 1 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
9. Sollte den Verpflichtungen in Nr. 6 und 7 dieses Bescheides nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen werden, wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € für den Jagdschein und für jede nicht zurückgegebene Waffenbesitzkarte zur Zahlung fällig.
10. Herr …z hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
11. Für diesen Bescheid setzen wir eine Gebühr von 100 € für den waffenrechtlichen Teil und 150 € für den jagdrechtlichen Teil fest.
10
Zur Begründung verweist der Bescheid auf § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Demnach sei ein Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJagdG begründen, nach seiner Erteilung eintreten oder bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG sei die Erteilung eines Jagdscheins zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies sei der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und nicht sachgemäß umgehen und Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG) oder dass Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien (§ 17 Abs. 3 Nr. 3 BJagdG). Der Widerruf der Waffenbesitzkarten wurde auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) gestützt. Danach seien waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG der nachträgliche Wegfall der Zuverlässigkeit. Dieser ziehe als zwingende Rechtsfolge den Widerruf der Waffenbesitzkarten nach sich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und nicht sachgemäß umgehen und/oder Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG fehle die erforderliche Zuverlässigkeit bei Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Da die Vorschriften in § 5 Abs. 1 Nr. 2 b und c WaffG nahezu wortgleich mit den Vorschriften nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 und 3 BJagdG seien, werde die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit gleichermaßen beurteilt. Hierfür bedürfe es einer Prognose, die indes keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlange. Vielmehr genüge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden brauche. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind und sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich unzuverlässig, da sie die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung ablehnen. Sie geben Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden, weil sie diese für sich nicht als verbindlich ansehen. Der Kläger habe typische Verhaltensweisen eines Angehörigen der sogenannten Reichsbürgerbewegung gezeigt. Aufgrund der für Reichsbürger typischen Angaben im Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises werde nicht bezweifelt, dass der Kläger sich die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich zu eigen gemacht habe. Das Vorbringen des Klägers, er sei von Arbeitskollegen zur Antragstellung animiert worden, um in Anbetracht der damaligen Flüchtlingswelle einen formellen, gesicherten und über die Ausweispapiere hinausgehenden Nachweis der eigenen, deutschen Staatsangehörigkeit vorweisen zu können, ohne zu wissen was er damit lostrete, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass der Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises formularmäßig und inhaltlich von den Arbeitskollegen vorgegeben worden sein soll und der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die verfassungsmäßigen Verhältnisse vor der Gründung der BRD im Einzelnen kannte, noch von der Existenz des RuStAG wusste. Dass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung weder bekannt noch bewusst gewesen sein soll, dass überhaupt eine Gruppe existiere, die allgemein als „Reichsbürger“ bekannt sei, sei eine weitere Schutzbehauptung und könne den Kläger nicht von einer Vermutung seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung entlasten. Die Fristen zum Überlassen der Schusswaffen und Munition an einen Berechtigten oder zum Unbrauchbarmachen seien angemessen, insbesondere seien längere Fristen nicht angebracht, da die Gefahr für die Allgemeinheit, die von einem unzuverlässigen Waffenbesitzer ausgehe, möglichst geringgehalten werden müsse, was nur durch eine rasche Abgabe bzw. durch ein rasches Unbrauchbarmachen der Munition gewährleistet werden könne. Die angeordnete Sicherstellung von Waffen und Munition erfolge auf Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, zur Rückgabe des Jagdscheines auf § 18 Abs. 1 BJagdG. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolge nach Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, 30 Abs. 1, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).
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Mit Schriftsatz vom 25.01.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2018 erhoben. Er bestreitet die behördliche Annahme seiner Unzuverlässigkeit. Die Formulierungen im Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und dieser Antrag selbst gehen auf Veranlassung und entsprechende Einwirkung eines vormaligen Arbeitskollegen des Klägers zurück, der ihm dahingehende Kenntnisse vorgespiegelt habe. Im Jahr 2015 sei in der Arbeit des Klägers viel über die beginnende Flüchtlingswelle gesprochen worden. Ein Kollege habe über mehrere Wochen versucht, den Kläger und den Rest der Kollegen davon zu überzeugen, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises gegen eine Enteignung helfen solle. Am Anfang habe er nicht hingehört. Dann haben aber immer mehr Kollegen einen solchen Antrag gestellt. Mehrere Kollegen und der Kläger haben die von ihm vorgelegten Anträge abgeschrieben, sich Abstammungsurkunden besorgt und die entsprechenden Anträge gestellt, wobei er nicht über etwaige Konsequenzen nachgedacht habe. Leider habe der Kläger auch seinen Sohn überzeugt, was ihm im Nachhinein sehr leid tue. Hintergrund dafür sei gewesen, dass es sehr aufwändig war, die Urkunden der Vorfahren aufzutreiben, sodass er aus Vereinfachungsgründen auch seinen Sohn zur Antragstellung überredet habe. Die Angaben „Königreich Bayern“ habe er nur deshalb gemacht, weil ihm die Ausfüllung des Antrags so vorgegeben worden sei. Er habe gedacht, diese Angaben beziehen sich auf seine Vorfahren. Die Erwägungen des Landratsamts C. stellen lediglich Vermutungen und Unterstellungen über eine angebliche, tatsächlich jedoch nicht vorhandene gesellschaftlich-politische Gesinnung des Klägers dar. Tatsachen außerhalb der im streitgegenständlichen Antrag enthaltenen Behauptung des Besitzes einer weiteren Staatsangehörigkeit fehlen völlig, deren Darlegung jedoch für die Annahme und Begründung der (angeblich) fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers in jagd-/ waffenrechtlicher Sicht unabdingbar sei. Die mittlerweile ersichtliche, auch obergerichtliche Rechtsprechung lasse die alleinige Stellung eines „RuStAG“-Antrages nicht für die Zuordnung eines Antragstellers zur Reichsbürgerbewegung bzw. zu deren Ideologie ausreichen. Die von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Umstände/Tatsachen seien vorliegend in keiner Weise gegeben. Komprimiert lasse sich die beim Kläger zugrundeliegende Motivation für die Antragstellung nur als blauäugiges, aus Gutgläubigkeit gegenüber den sich kompetent darstellenden Arbeitskollegen fließendes Gruppenverhalten vor dem damaligen Hintergrund der Flüchtlingskrise zur Vermeidung von daraus drohenden, ihm eingeredeten Nachteilen erklären. Seit ca. 30 Jahren sei der Kläger im wettbewerbsmäßig ausgeübten Schießsport ebenso tätig wie als Jäger, ohne dass es jemals zu irgendeiner Beanstandung gekommen wäre.
12
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1.
den Bescheid des Landratsamts C. vom 19.12.2018 im Hinblick auf die Waffenbesitzkarten Nr. …3, Nr. …5, Nr. …2 aufzuheben,
2.
festzustellen, dass die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. …7 rechtswidrig war.
13
Das Landratsamt C. beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
14
Es nimmt Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und ergänzt, dass nach den Verfassungsschutzberichten 2016 und 2017 des Bundes und des Freistaates Bayern als Erkennungsmerkmal einer Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises („Gelber Schein“) insbesondere dann auf eine Szenezugehörigkeit schließen lasse, wenn im Antrag als Geburtsstaat „Königreich Bayern“ bzw. als Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern, erworben durch Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStaG, Stand 1913“, angegeben worden sei. Die Behörde habe zwar keine neuen Erkenntnisse, die für eine Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung sprechen würden. Der Kläger gehe aber davon aus, dass man mit dem Reisepass oder dem Personalausweis nicht die gleichen Rechte habe, wie mit dem Staatsangehörigkeitsausweis. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei eine typische Handlung, die Reichsbürger vornehmen. Der Beklagtenvertreter gab an, er glaube dem Kläger, dass er nur seine Ruhe vor den Arbeitskollegen gewollt habe. Dennoch mache ihn die Tatsache stutzig, dass der Kläger trotzdem auch seinen Sohn von der Antragstellung überzeugt habe.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen, die vorgelegte Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020 Bezug genommen. Die Gerichtsakte im Verfahren RO 4 K 19.134 wurde zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
16
Die Klagen sind zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
I.
17
Die Klagen sind zulässig.
18
Insbesondere ist die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins statthaft. Der Kläger hat diesbezüglich seinen ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag in der mündlichen Verhandlung in einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung, umgestellt. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt, da der Jagdschein des Klägers, der mit Bescheid vom 19.12.2018 für ungültig erklärt und eingezogen wurde, nur bis 31.03.2020 gültig war. Mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ist Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts eingetreten.
19
Das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Fortsetzungsfeststellungsklage geforderte besondere Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor. Als Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - NVwZ 2013, 1481). In der Rechtsprechung haben sich dazu vier Fallgruppen herausgebildet: die Wiederholungsgefahr, das Präjudizinteresse, das Rehabilitierungsinteresse und das objektive Rechtsklärungsinteresse bei typischerweise kurzfristig erledigten, tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 111).
20
Der Kläger hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer ein solches berechtigtes Interesse (U.v. 5.2.2019 - RN 4 K 18.1798 - unveröffentlicht, U.v. 03.12.2019 - RN 4 K 18.2085 - unveröffentlicht, ebenso VG Würzburg, U.v. 31.7.2015 - W 5 K 14.755 - juris Rn. 27). Denn er hat erläutert, dass er Jäger ist und ein erhebliches Interesse daran hat, der Jagd wieder nachgehen zu können. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass dem Kläger in der geforderten Weise an der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins gelegen ist. Auch im Hinblick auf ein behördliches Verfahren auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins steht dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse zu.
II.
21
Sowohl die Anfechtungsklage (dazu 1.) als auch die Fortsetzungsfeststellungsklage (dazu 2.) sind begründet.
22
1. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu a)), da seine Unzuverlässigkeit zu Unrecht angenommen wurde. Aus demselben Grund sind auch die waffenrechtlichen Nebenanordnungen (Nr. 3 bis 6 des Bescheides) (dazu b)), die Zwangsgeldandrohung (Nr. 9 des Bescheides) (dazu c)) und die Kostenauferlegung (Nr. 10 und 11 des Bescheides) (dazu d)) aufzuheben.
23
a) Rechtsgrundlage für den in der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demnach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarten - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (lit. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (lit. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (lit. c).
24
Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Prognose des in der Zukunft zu erwartenden Verhaltens des Klägers voraus, die sich auf zutreffend ermittelte Tatsachen stützen muss (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, denn das Waffenrecht dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition je-derzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594/3596).
25
Regelmäßig begründet ist die Annahme der Unzuverlässigkeit nach der Rechtsprechung für Personen, die zur Bewegung der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter gehören (dazu aa)). Die für und gegen eine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe sprechenden Gesichtspunkte (dazu bb)) hat das Landratsamt C.im Rahmen des angegriffenen Bescheids zutreffend gewürdigt. Allerdings ist es zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Frage der Zugehörigkeit für den Kläger bejaht werden muss (dazu cc)).
26
aa) Als Tatsache, die ein nachvollziehbares Risiko für unsorgfältiges oder unsachgemäßes Verhalten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet, ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Verwaltungsgericht anschließt, die Zugehörigkeit zur Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter oder die verbindliche Übernahme von deren Ideologie anerkannt (so beispielsweise B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris; B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris). Die Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ist den Verfassungsschutzbehörden zufolge äußerst heterogen und besteht vorwiegend aus Einzelpersonen, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, deren verbindendes Element die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung ist (dazu und zum folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2019, S. 102 ff.). „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ nutzen unterschiedliche Begründungen - unter anderem die Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - um die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem abzulehnen. Sie sprechen den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation ab oder definieren sich als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Es besteht deshalb nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz die Besorgnis, dass Reichsbürger und Selbstverwalter - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen.
27
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht ein solches Risiko auch für den Bereich des Waffenrechts. Wer der Ideologie der genannten Bewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung für sich nicht als verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde (BayVGH, B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris Rn. 20). Dies gilt dem Verwaltungsgerichtshof zufolge für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung, die Pflicht, den Zugriff anderer Personen auszuschließen sowie für die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Personen, die der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter angehören oder sich deren Ideologie zu eigen gemacht haben, fehlt deshalb - auch weil ein Restrisiko nach dem oben Gesagten nicht hingenommen werden kann - nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
28
bb) Zu den für Reichsbürger und Selbstverwalter charakteristischen Verhaltensweisen zählt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof namentlich die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Angabe des Königreichs Bayern und Verweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Bedeutung misst der Verwaltungsgerichtshof daneben auch der Tatsache zu, ob der Betreffende in der für Reichsbürger und Selbstverwalter typischen Diktion gegenüber Behörden in Erscheinung getreten ist (B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris Rn. 22 f.).
29
Nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden treten Reichsbürger und Selbstverwalter auch an Auslandsvertretungen heran, teils mit dem Ziel, die von ihnen angeblich geschaffenen Gebietskörperschaften völkerrechtlich anerkennen zu lassen (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2019, S. 94). Der Bewegung zugehörige Organisationen nennen als Ziel häufig, die mit der „tatsächlichen Staatsangehörigkeit“ angeblich verbundenen „Bodenrechte“ sollten der Bevölkerung zurückgegeben werden (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2017, S. 95). Zu den Erscheinungsformen der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter zählen daneben Stammtische und Seminare - auch in der Esoterik-Szene -, bei denen die Anwesenden von diversen Verschwörungsmythen und von der Illegitimität der Bundesrepublik überzeugt werden sollen (Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2017, S. 177 f.).
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cc) Entgegen der Ansicht des Landratsamts C. ist das Gericht nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass die vom Kläger schriftlich getätigten Angaben nicht ergeben, dass er der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist bzw. deren Ideologie als für sich verbindlich ansieht. Zwar hat er unter Verwendung reichsbürgertypischer Diktion die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt. Diese Tatsache rechtfertigt jedoch aus Sicht der Kammer für sich betrachtet noch nicht die zwingende Qualifizierung des Klägers als Reichsbürger, vielmehr ist die Frage im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 09.02.2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 18), welche ergibt, dass der Kläger nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist (dazu (1)). Darüber hinaus hat der Kläger etwaig bestehende Restzweifel bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung dadurch ausgeräumt, dass er sich von dieser glaubhaft distanziert hat (dazu (2)).
31
(1) Die vom Kläger getätigten Angaben im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (Berufung auf das RuStAG in der Fassung von 1913; Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“; Besitz der weiteren Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) stellen zwar ein Indiz für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung dar, das in Einzelfällen auch die Einordnung eines Antragstellers als Reichsbürger rechtfertigen kann.
32
Allerdings resultiert aus diesem Indiz nicht in jedem Fall zwingend eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung. Dies käme einem bloßen Formalismus gleich. Vielmehr sind Fälle denkbar, in denen ein Antragsteller zwar unter Verwendung reichsbürgertypischen Vokabulars einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat, jedoch nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist. Andererseits müssen aber auch die vom Klägerbevollmächtigten geforderten „zusätzlichen Merkmale“ nicht in jedem Fall zwingend vorliegen, um eine solche Zugehörigkeit zu bejahen. Vielmehr ist in Fällen wie dem vorliegenden eine Einzelfallbetrachtung indiziert, die alle vorhandenen Tatsachen und Gesichtspunkte für und gegen eine Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung einbezieht und bewertet. Daneben muss dem betroffenen Antragsteller dann - etwa durch Vorsprache in der mündlichen Verhandlung - die Gelegenheit gegeben werden, sich glaubhaft von dem von ihm gesetzten Anschein der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung zu distanzieren.
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Anders ist auch die vom Landratsamt C. auf Seite 5 des Bescheides zitierte Entscheidung des BayVGH (Az.: 21 CS 17.2310) nach Auffassung der Kammer nicht zu verstehen. Zwar war der Senat der Ansicht, dass für eine negative Prognoseentscheidung die im zugrunde liegenden Fall vorhandenen Umstände, insbesondere die im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises eindeutig „reichsbürgertypischen“ schriftlichen Äußerungen eines Antragstellers, hinreichende Anknüpfungstatsachen darstellen, und darüber hinaus keine „weiteren negativen Erkenntnisse“ erforderlich seien, um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen (BayVGH, B. v. 25.01.2018 - 21 CS 17.2310, BeckRS 2018, 3042, Rn. 17). Die für den Antragsteller negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit wurde im zugrundeliegenden Fall vielmehr unter anderem darauf gestützt, dass es ihm in erster Linie darum gegangen sei, zügig in das beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) mit seinen im Formular getätigten Angaben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (vermittelt durch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) erhalten habe, eingetragen zu werden. Es sei nach Ansicht des Senats eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken (BayVGH, B. v. 25.01.2018 - 21 CS 17.2310, BeckRS 2018, 3042, Rn. 19).
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In ähnlich gelagerten Fällen geht der BayVGH im vorläufigen Rechtsschutz von offenen Erfolgsaussichten aus. Zwar sei in der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStAG in der Fassung von 1913 und unter Angabe des Geburts- und Wohnsitzstaates „Königreich Bayern“ ein für Reichsbürger typisches Verhalten zu sehen. Auch könne einen Antragsteller nicht ohne Weiteres der Umstand entlasten, dass bei ihm andere für Reichsbürger charakteristische Verhaltensweisen nicht vorliegen, wie beispielsweise, dass er zu keinem Zeitpunkt staatliche Anordnungen oder Bescheide in Frage gestellt oder Steuern nicht bezahlt habe. Dies folge schon daraus, dass es sich beim Begriff „Reichsbürger“ um eine Sammelbezeichnung für eine sehr heterogene Personengruppe handle. Für eine Zuordnung müssen nicht alle typischen Merkmale zugleich erfüllt sein, vielmehr könne die Zuordnung stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgen. Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren zu klären, inwieweit die Einlassungen der Antragsteller im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht (vgl. zum GanzenBayVGH, B. v. 09.02.2018 - 21 CS 17.1964, BeckRS 2018, 3069 Rn. 17 ff.). Von Belang sei insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register) (BayVGH, B. v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332, BeckRS 2017, 137087, Rn. 16). Auch daraus ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar, dass in einem Hauptsacheverfahren einzig eine Gesamtwürdigung maßgeblich sein kann.
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Nach Vornahme der oben genannten Gesamtwürdigung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStAG ein für Reichsbürger typisches Verhalten darstellt, welches den Verdacht nährt, dass derjenige, der solche Angaben macht, aufgrund der Ideologie der Reichsbürgerbewegung die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und letztlich nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten (so BayVGH, B. v. 09.02.2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 17). Auch wird nicht außer Acht gelassen, dass der Kläger auch seinen Sohn dazu veranlasst hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gleichwohl reichen die Indizien im vorliegenden Fall aus Sicht des Gerichts nicht aus, um von einer Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung auszugehen.
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Aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Sohn zu dessen eigener Antragstellung verleitet hat, ergibt sich aus Sicht der Kammer jedenfalls keine Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung. Zum einen ist nicht der Schluss gerechtfertigt, dass die Empfehlung einer bestimmten Vorgehensweise dazu führt, dass man von dieser überzeugt ist. Vielmehr sind gerade im engen Familienkreis aus falsch verstandener Fürsorge auch Ratschläge denkbar, deren Vorteilhaftigkeit man nicht vollends nachvollziehen kann, aus Sorge, der enge Familienangehörige könnte bei Nichtvornahme der Handlung einen Nachteil erleiden. Hierfür spricht auch, dass der Kläger angab, die Antragstellung selbst nicht hinterfragt und sich daher nichts dabei gedacht zu haben. Zum anderen ist an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises selbst aus Sicht des Gerichts kein Indiz für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung darstellt, weshalb auch die Empfehlung der Antragstellung kein Indiz hierfür sein kann. Vielmehr kommt es auf die reichsbürgertypischen Angaben im Antrag an. Diesbezüglich geht das Gericht aber davon aus, dass der Sohn des Klägers diese lediglich vom Kläger abgeschrieben hat, wie es Letzterer selbst auch von seinem Kollegen getan hat, ohne diese zu hinterfragen. Insofern ist die Kammer der Ansicht, dass der Kläger seinem Sohn lediglich die Antragstellung empfohlen hat, sich mangels eigenen Wissens aber keine Gedanken um die Angaben gemacht hat. Dem Kläger kam es aus Sicht des Gerichts gerade nicht darauf an, dass sein Sohn reichsbürgertypische Angaben gegenüber einer Behörde machte, da er selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass dies solche sind. Nicht zuletzt ist aber auch darauf zu achten, dass der Beweggrund der eigenen Antragstellung des Klägers mit den entsprechenden Angaben und der der Empfehlung an seinen Sohn der gleiche war - nämlich die Sorge vor einer drohenden Enteignung -, sodass Letzteres gerade nicht als „zusätzliches eigenständiges Indiz“ für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung herangezogen werden kann. Vielmehr muss die Vorgehensweise ebenfalls im Kontext der Beunruhigung des Klägers durch seinen Arbeitskollegen gesehen werden. Es ist auch nicht widersprüchlich, dass der Kläger einerseits seine eigene Antragstellung nur vorgenommen hat, um „Ruhe“ vor den Arbeitskollegen zu haben, andererseits aber seinen Sohn dazu gebracht hat, ebenfalls einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das erkennende Gericht geht vorliegend davon aus, dass die Antragstellung des Klägers zwar einerseits ein Stück weit aus Resignation erfolgte. Andererseits ging der Kläger aber auch irrig davon aus, dass sein Kollege über weitreichendere Kenntnisse verfügte, sodass er es nicht ausschließen konnte, es vielleicht doch zu bereuen, keinen Antrag gestellt zu haben. Insofern ist es durchaus plausibel, dass der Kläger seinen Sohn in falsch verstandener Fürsorge zur Antragstellung gebracht hat, obwohl er selbst noch Restzweifel bezüglich deren Sinnhaftigkeit hatte.
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Beachtlich ist vorliegend vor allem aber der Aspekt, dass seitens des Landratsamts C. bereits im November 2016 eine Überprüfung der klägerischen Zuverlässigkeit stattgefunden hat. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da sich der Kläger aus Sicht der Behörde und der Kriminalpolizei glaubhaft von einer Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung distanziert hat, sodass das Landratsamt C. im Jahr 2016 selbst nicht von einer Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung ausgegangen ist. Nur aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung des BayVGH wurden die ruhenden Verfahren aus dem Jahr 2016 wieder aufgenommen (BA S. 99). Neue Erkenntnisse, die die Einstufung des Klägers als Reichsbürger vermuten lassen würden, lagen der Behörde nicht vor, sodass es sich - da sich am Verhalten des Klägers gerade nichts geändert hat - lediglich um eine erneute Überprüfung des Klägers aufgrund desselben Sachverhalts handelte. Da die Behörde bei der ursprünglichen Prüfung dieses Sachverhalts bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig sei, ist aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich, weshalb sich an diesem Ergebnis etwas geändert haben sollte. Die von der Behörde zitierte „neue“ Entscheidung des BayVGH ändert ebenfalls nichts daran. Diese ist zum einen im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, zum anderen beabsichtigte der Antragsteller im zugrundeliegenden Fall die Eintragung in das beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) mit seinen im Formular getätigten Angaben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (vermittelt durch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) erhalten habe. Aus Sicht der Kammer ist im Hauptsacheverfahren - wie erwähnt - in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei kein Indiz zwingend zur Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung führen kann.
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Die Tatsache, dass die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises unter Verwendung reichsbürgertypischer Angaben und die Überzeugung seines Sohnes von dessen eigener Antragstellung im Dezember 2015 erfolgte und damit fast fünf Jahre zurückliegt und in der Zwischenzeit keinerlei Auffälligkeiten des Klägers mehr bekannt wurden, die eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung vermuten lassen hätten, zeigt aus Sicht des Gerichts gerade, dass es sich bei der Antragstellung um eine einmalige „Dummheit“ des Klägers handelte aber gerade nicht um die Manifestation seiner reichsbürgerlichen Gesinnung. Auch die Empfehlung derselben an seinen Sohn geht grundsätzlich auf die gleiche unüberlegte Intention zurück wie seine eigene Antragstellung. Zwar kann ihm vorgeworfen werden, dass er eine Erklärung gegenüber einer Behörde abgab, ohne deren Inhalt zu hinterfragen oder gar zu kennen und in falsch verstandener Fürsorge auch seinen Sohn dazu gebracht hat, Selbiges zu tun. Daraus schließt das Gericht aber nicht eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung. Vielmehr zeigte sich der Kläger selbst reumütig und gab an, er würde die Antragstellung und deren Empfehlung an seinen Sohn rückgängig machen, wenn er dies könnte. Aus der Behördenakte ergibt sich ebenfalls nichts, was für die Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung sprechen würde.
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(2) Darüber hinaus hat sich der Kläger nach Ansicht des Gerichts glaubhaft vom Anschein seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung distanziert. Schon in den Anhörungen in den Jahren 2016 und 2018 gab er an, er habe lediglich seine Staatsangehörigkeit feststellen lassen, ohne jedoch der Reichsbürgerbewegung zugehörig zu sein oder dieser nahe zu stehen. Die Formulierungen im Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und dieser Antrag selbst gehen auf Veranlassung eines vormaligen Arbeitskollegen des Klägers zurück. Dieser hat ihn aufgrund der beginnenden Flüchtlingswelle zur Antragstellung überredet, um seinen Besitz vor einer Enteignung zu schützen. Daraufhin hat der Kläger - wie auch andere Kollegen - die Formulierungen im Antrag lediglich abgeschrieben. Auch wenn man die Ansicht des Klägers für abwegig halten mag, ergibt sich hieraus, dass dieser mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nur seinen Besitz vor einer Enteignung schützen wollte und nicht reichsbürgertypisch z.B. den sog. „Ausstieg aus der Firma BRD“ vorbereiten wollte (vgl. zu diesem reichsbürgertypischen Motiv bei der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises: BayVGH, B. v. 10.01.2018 - 21 CS 17.1339 -, juris Rn. 17). Entgegen der Ansicht des Landratsamts C. liegt diesbezüglich auch keine reine Schutzbehauptung vor. Die beginnende Flüchtlingskrise stellte für viele eine Ausnahmesituation dar, die von Zukunftsängsten geprägt war. Insofern ist nachvollziehbar, dass zur Vermeidung angeblich drohender Nachteile auch teils abenteuerliche Maßnahmen ergriffen wurden. Allein dies war aus Sicht der Kammer die Intention des Klägers, der glaubhaft angab, zu diesem Zeitpunkt nichts über die Reichsbürgerbewegung und deren Vorgehensweisen gewusst zu haben. Nach Eindruck des Gerichts vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bereut er die Antragstellung wahrhaftig und würde diese rückgängig machen, wenn er könnte. Dies zeigt sich auch durch die vielen Kontaktaufnahmen seitens des Klägers mit der Behörde, in denen er immer wieder beteuerte, wie leid es ihm täte und versuchte, seine Antragstellung zu erklären. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger nur in einem Einzelfall eine reichsbürgertypische Terminologie verwendet hat, aufgrund derer nicht auf seine allgemeine Gesinnung geschlossen werden kann. Er hat vielmehr blauäugig dem Anraten seines Arbeitskollegen vertraut und dessen Angaben abgeschrieben, ohne diese zu hinterfragen. Der Kläger gab an, er habe gedacht, die Angabe „Königreich Bayern“ beziehe sich auf seine Vorfahren. Dies zeigt, dass er nicht erklären wollte, er selbst lebe im Königreich Bayern. Die Überzeugung seines Sohnes erfolgte lediglich aus falsch verstandener Fürsorge, ohne dass der Kläger, der nur das Beste für seinen Sohn wollte, die Tragweite der Angaben im Antrag umrissen hatte. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seinen Sohn deshalb zur Antragstellung verleitete, da die mühsam besorgten Abstammungsurkunden bereits aufgrund der Antragstellung des Klägers vorhanden waren. Somit ist davon auszugehen, dass dieser Aspekt und die damit verbundenen Vereinfachungsgründe jedenfalls mit ausschlaggebend war.
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b) Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten können auch die hiermit verbundenen waffenrechtlichen Nebenanordnungen (Nr. 3 bis 6 des Bescheides vom 19.12.2018) keinen Bestand haben und sind daher aufzuheben.
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c) Mangels wirksamen Grundverwaltungsaktes ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben, da sie den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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d) Auch die Auferlegung der Verwaltungskosten ist rechtswidrig und daher aufzuheben, da der Kläger die Amtshandlung nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Kostengesetz (BayKG) veranlasst hat.
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2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 2 des Bescheides) war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da ihm zu Unrecht die Zuverlässigkeit abgesprochen wurde.
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Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 BJagdG. Demnach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG ist der Jagschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, was nach § 17 Abs. 3 BJagdG der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (1.), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (2.) oder Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (3.).
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Da der Kläger wie oben erläutert aus Sicht des Gerichts nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist, ist dessen jagdrechtliche Zuverlässigkeit ebenso gegeben, da auch sonst keine Gesichtspunkte gegen diese sprechen.
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Mangels jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers war daher auch die jagdrechtliche Nebenanordnung in Nr. 7 des Bescheides rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStAG allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit den Entzug dessen waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigt, wurde in einem Hauptsacheverfahren bislang weder vom zuständigen Berufungsgericht noch höchstrichterlich geklärt. Der Rechtssache kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
Parallelverfahren VG Regensburg, Urteil v. 13.10.2020 – RO 4 K 19.134
Schätze mal, das LRA hat längst Rechtsmittel eingelegt, der Kläger hat inzwischen also weder WBK, noch JS oder Waffen/Munition wieder zurück.
Das zieht sich.