Die Renten"leistungen" werden im "Einzel"vertrag festgelegt. Sinn dieses witrren Konstruktes ist es, den §1 VAG zu umgehen. Nach diesem unterliegen der Aufsicht Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind.
Laut Definition des BVErwG liegt ein Versicherungsgeschäft vor
wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen versprochen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt.
An den rot markierten Stellen versucht Zäpfchen das Ganze auszuhebeln indem er behauptet, jeder Vertrag sei individuell und einzeln kalkuliert. Also jeder zahlt nur für das Risiko, dass er selbst verursacht, Das ist dann aber keine Versicherung sondern ein Sparvertrag. Außerdem versucht er die §§ 305 bis 310 BGB auszuhebeln, in dem er behauptet, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedinguungen vorliegen sondern einzeln ausgehandelte Verträge.
Der Vertrag wird aber nicht individuell aufgesetzt sondern sieht nur ein paar Felder zum Einsetzen von Zahlen und Möglichkeiten zum Ankreuzen vor. Damit ist der Versuch gescheitert. Aber das wird ihm der Richter dann schon erklären.
Ich persönlich glaube ja, dass die Verträge nicht auf dem Gesetz der großen Zahl beruhen sondern auf dem Gesetz des größeren I d i o t e n