Klar sind mündliche Verträge gültig
Hättest Du hier einen Punkt gemacht, wäre alles gut.
Hast Du aber nicht.
und es funktioniert, so lange man sich einig ist und bleibt und danach lebt.
Wenn man sich nicht einig ist, entsteht kein Vertrag.
Wenn man sich nicht einig bleibt oder nicht danach lebt, muss man die Einhaltung des Vertrages einklagen und dazu den Vertrag beweisen.
Kann man die Absprache beweisen, wird die Einhaltung des Vertrages erzwungen.
War aber in diesem Fall nicht so und daher wäre ein schriftlicher Vertrag zur Übertragung, wo beide Seiten ihren Willen bekunden, besser gewesen.
Nicht besser, nur besser zu beweisen.
Die Darstellung der anons ist tatsächlich interessant. Daraus geht hervor, dass die DENIC einer bloßen Behauptung mehr Glauben schenkt als schlüssigem(!) Gegenvortrag unter Offenlegung von Beweismitteln. Die DENIC habe sich darauf berufen, dass ein schriftlicher Vertrag notwendig wäre, was sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Richtlinien der DENIC selbst ergibt.
Mit anderen Worten: Stimmt die Darstellung der Anons, hat die DENIC sich rechtswidrig verhalten, um Attila seine Domains zurück zu geben.
Wenn die Anons am Ende vorsichtig andeuten, dass sie daher von einer gewissen Mitverantwortung der DENIC ausgehen, wenn Attila seine Domains zum Verbreiten strafrechtlich relevanter Inhalte benutzt, bin ich geneigt, das für einen sehr interessanten und bedenkenswerten Gedanken zu halten.
Den Stress, da dem geltenden Recht zur Wirkung zu verhelfen, wird sich indes leider kein Staatsanwalt der Republik machen. Dazu müsste man sich ja zunächst damit beschäftigen, was denn dieses Internet überhaupt ist und wozu Domains da sind. Außerdem sei es mit Grundkenntnissen des Vertragsrechts je nach Staatsanwaltschaft gerüchteweise auch so eine Sache, wie böse Zungen gelegentlich behauptet haben sollen.
Nachtrag: Zur "Schriftlichkeit" sei auch auf § 127 Abs. 2 S. 1 BGB verwiesen. Es mag also sein, dass die DENIC hier eine nachträgliche Beurkundung verlangte. Das setzt für sich aber wiederum das Erfordernis der Schriftform voraus, welches, wie oben bereits gesagt, nicht besteht.