Ob die Leugnung in der Türkei strafrechtlich verfolgt wird oder nicht, ist eigentlich irrelevant.
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Nö. Die Türkei ist 1957 dem Europäischen Auslieferungsabkommen beigetreten.
Artikel 2 – Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
1Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so muß deren Maß mindestens vier Monate betragen.
Darüber hinaus käme eine Auslieferung nicht in Betracht, wenn die Türkei die Hetze als politische Straftat betrachtet
Artikel 3 – Politische strafbare Handlungen
1Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/024https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/09000016800645c5...
Das hüpfende Komma ist, dass seine Leugnung in Deutschland strafrechtlich verfolgt wird.
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In Abwesenheit des Angeklagten nur, wenn "Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden." (§ 232 StPO).
Wenn also nur ausgeurteilt werden kann, was die Voraussetzungen der Auslieferung nicht erfüllt, tickt die Uhr entweder nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB oder nach § 79 Abs. 3 StGB.
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Wenn er also in naher Zukunft wieder den Fuss auf deutschen Grund setzt, wird man ihn freudig erwarten.
Andersherum bedeutet es auch, dass er uns erstmal eine Weile auf deutschem Boden erspart bleibt
Stimmt. Schließlich ist er gegangen, weil es ihm hier zu heiß wurde, also um wegzubleiben.