Auf welcher rechtlichen Grundlage, will dieser vom Größenwahn gebeutelte Kerl denn sämtliche Lehrer, Erzieher, Doktoren, Journalisten, RKI-Mitarbeiter usw. zu Strafen verdonnern?
Ist ja eine gute Übung, trocken einfach mal Anspruchsgrundlagen herauszusuchen.
Schiffmann fordert Schadensersatz wegen "Zerstörung" seiner Praxis und seiner Karriere vom RKI und "Journalisten", in unbestimmter Höhe, aber inklusive aller entgangenen und zu erwartenden Einnahmen. Daneben tritt er noch als Vertreter "aller anderer Kollegen" auf. Eine Vertretungsmacht dürfte nicht bestehen, das kann man also erst mal ignorieren. Die Ansprüche seiner Kinder klammere ich ebenfalls aus, die stehen sowieso den Kindern und nicht ihm zu. Zu den Journalisten müsste er erst mal konkretisieren, welche Journalisten er meint, bevor man die Ansprüche prüfen kann. Konzentrieren wir uns also aufs RKI.
Vertragliche Ansprüche bestehen keine mangels Vertrag, quasivertragliche auch nicht da kein Vertrag angebahnt wurde. Das RKI hat auch keinen schiffmannbrüchigen Geschäfte als fremde besorgt, oder umgekehrt. Um Besitz oder Eigentum geht's nicht, also kommen auch keine dinglichen Anspruchsgrundlagen in Frage.
Als deliktische kommen in Frage: §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 826, 839 Abs. 1 S. 1 BGB. Vielleicht auch § 823 Abs. 2 zusammen mit irgendwelchen Vorschriften des IfSG o.ä.
Schiffmann hat nichts durch Leistung oder anderweitig vom RKI erhalten, also gibt's auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche.
823 Abs. 1 setzt ein Schutzgut voraus, das durch widerrechtliches Handeln des RKI verletzt wurde. Die Praxis als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist ein soches geschütztes Gut, allerdings hat da die Klinik durch die Kündigung eingegriffen und nicht das RKI. Die Durchsuchung erfolgte durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch das RKI. Ergebnis: Keine Ansprüche nach § 823 Abs. 1. (Abs. 2 hebe ich mir für später auf.)
§ 824 Abs. 1 setzt voraus, dass das RKI wahrheitswidrig Tatsachen behauptet oder verbreitet hat, die seinen Kredit zu gefährden o.ä. geeignet sind. Es müsste sich also um Tatsachenbehauptung handeln, die unwahr ist, vom RKI verbreitet oder behauptet wurde, den Kredit von Schiffmann gefährdet hat und zudem müsste sie kausal dazu führen, dass Schiffmann betroffen ist.
Welche Tatsachen könnten dies sein? Schiffmann führt lediglich auf, dass "Querdenkern [sic!] Mediziner von Anfang an gesagt haben dass die Masken keinerlei Sinn hat [sic!] aber stattdessen Menschen schadet". Danach hat aber nicht das RKI irgendwas geäußert, sondern die Querdenker haben den Medizinern etwas gesagt. Aus Schiffmanns Klagetweet geht nicht hervor, welche sonstige Äußerung in Frage kommt.
Aber weil das hier kein Zivilprozess ist, suchen wir mal etwas großräumiger, welche Äußerungen das sein könnten. Er bezieht sich stark auf Masken, was hat das RKI so zu Masken geäußert? Aus dem Kopf: Zu Beginn war es der Meinung, Masken brächten nichts, später änderte das RKI die Meinung und hielt Masken für sehr sinnvoll, um die Pandemie einzudämmen. Die erste Behauptung, dass Masken nuitzlos seien, scheidet schon aus, weil sie Schiffmanns Ruf nicht gefährdet hat.
Zur zweiten, dass die Masken nützlich seien: Dies ist dem Beweis zugänglich, es handelt sich also um eine Tatsachenbehauptung, diese wurde auch vom RKI verbreitet. Allerdings ist diese wahr: Es gibt zahlreiche Experimente, die zeigen, dass Masken die räumliche Ausbreitung des Virus einengen, womit einhergeht, dass durch einen Ausscheider weniger Menschen angesteckt werden können. Auch die Kreditgefährdung/Beeinträchtigung des Erwerbs oder Fortkommens ist fraglich. Unter Kreditgefährdung wird das Unterminieren des Vertrauens Dritter auf die Zahlungsfähigkeit verstanden; der Erwerb ist beeinträchtigt, wenn die aktuelle Fähigkeit zur Einkommensermittlung geschmälert wird, das Fortkommen steht auf dem Spiel, soweit zukünftige Erwerbsaussichten beeinträchtigt werden (Wagner/MüKo zu § 824 BGB, Rn. 37). Nun hat Schiffmann eine HNO-Praxis mit Schwerpunkt auf die Behandlung von Schwindel betrieben. Die Behauptung des RKI zu Masken betrifft diese Tätigkeit nur am Rand. HNO-Praxen wurden durch diese Behauptung nicht generell in ihrer Tätigkeit gehindert; im Gegenteil, diese verschafften eher zusätzliche Einnahmemöglichkeiten durch die Ausstellung von individuellen Maskenattesten nach Untersuchung von Patienten, wo diese tatsächlich auf dem individuellen körperlichen Zustand des Patienten beruhten. Das Vertrauen Dritter in Schiffmanns Zahlungsfähigkeit wird also nicht unterminiert, sein aktueller Erwerb nicht geschmälert und sein Fortkommen nicht behindert. Soweit er durch die Behauptung des RKI daran gehindert worden sei, pauschale Maskenatteste ohne Untersuchung des Patienten auszustellen, fehlt es an der Kausalbeziehung: Dazu wäre Schiffmann ohnehin nicht berechtigt gewesen. Die ärztliche Heilkunst besteht in der individuellen Behandlung und Untersuchung von Patienten und nicht im Ausstellen von Attesten aufgrund pauschalen Eingebungen, die lediglich auf politischen Haltungen beruhen ("Freiheit"), und nicht am Patienten gewonnenen medizinischen Befunden.
Also treffen die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 nicht zu.
Der Rest ist schnell abgehandelt. § 826 Abs. 1 setzt voraus, dass das RKI den Schiffmann vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Das RKI hat aufgrund seiner Amtspflicht gehandelt und ohne jeden Vorsatz, Schiffmann zu schaden.
§ 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter des RKI seine Amtspflicht verletzt hätte. Schiffmann deutet nicht an, welche das gewesen sein könnte, und auch sonst ist nichts ersichtlich.
§ 823 Abs. 2 wiederum setzt voraus, dass das RKI mit der Aussage zu Masken gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Schiffmann gibt nicht an, welches das sein könnte; naheliegend wäre dies im Bereich des Infektionsschutzes zu suchen, das IfSG.
Das IfSG dient dem Schutz von Menschen vor den Folgen übertragbarer Krankheiten. Daneben werden auch die Rechte von Menschen geschützt, die von Maßnahmen für den Infektionsschutz betroffen sind. Schiffmann war aber weder von dem einen, noch dem anderen Kreis betroffen. Insofern ist unklar, durch welches Schutzgesetz Schiffmann betroffen gewesen sein könnte.
Ergebnis: Schiffmann hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen das RKI aufgrund dessen Tatsachenbehauptungen zu Masken.