Umfrage

In meinem direkten Umfeld höre ich seit Beginn der Corona-Krise:

Deutlich weniger Verschwörungstheorien
3 (2%)
Etwas weniger Verschwörungstheorien
6 (4.1%)
Unverändert / Ich habe kein Umfeld (mehr)
36 (24.3%)
Etwas mehr Verschwörungstheorien
52 (35.1%)
Deutlich mehr Verschwörungstheorien
51 (34.5%)

Stimmen insgesamt: 140

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1286852 mal)

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Offline SchlafSchaf

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An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Offline Schnabelgroß

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Der Tod von J. Bengen wird auch thematisiert. Sie kennt keine Hintergründe und kannte ihn auch nicht persönlich, was sie aber nicht von wilden Spekulationen abhält. Und sollte ihr etwas passieren: Das war dann Fremdverschulden, sie wird sich niemals das Leben nehmen. Es wurden nämlich schon Liquidationen angedroht. :dontknow:

Fundstück zur Ablage:
Der verstorbene Arzt Dr. Jens Bengen kandidierte noch 2017 auf der Liste des WK 188 (Bundestagswahlkreis Bergstraße, liegt in Hessen) für die Hörstel- Mini- Partei "Deutsche Mitte" und das zusammen mit "unserem" Peter Pawlak, den wir ja schon von seinen DPHW- Aktivitäten kennen.

Bengen war übrigens auch ein Erbe Bismarcks.
https://www.youtube.com/watch?v=79P_rH7BcgA
"Der Kaufhausdieb ruft immer: Haltet den Kaufhausdieb!" Kaufhausdieb Rüdiger
 
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Offline Knallfrosch

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Hier habe ich noch einen ausführlicheren Artikel über Bengen und auch andere Maskenattest-Ärzte gefunden:

https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_90114224/massenhafte-maskenatteste-die-dramatischen-folgen-fuer-coronaleugner-aerzte.html

Und das kam auch gerade rein:

Zitat
Die Polizei in Nordrhein-Westfalen ist mit einer Razzia gegen mutmaßliche Impfpassfälscher vorgegangen. LKA-Ermittler durchsuchten mehrere Wohnungen und Geschäfte in Solingen, Düsseldorf und Dortmund, wie die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das LKA bekannt geben. Ermittelt werde gegen drei Beschuldigte, die Impfpässe gefälscht und verkauft haben sollen. Entsprechende Dokumente oder Materialien zur Herstellung von Impfpässen seien jedoch nicht gefunden worden. Stattdessen beschlagnahmten die Beamten bei einer Durchsuchung eine größere Menge Drogen und rund 85.000 Euro Bargeld.

Quelle: ntv
« Letzte Änderung: 2. Juni 2021, 10:10:22 von Knallfrosch »
Nobody except for Goedel became famous by saying it can't be done.
 
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Offline Wuttzel

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In einem Nachruf zu Bergen fand sich eine wunderbare Formulierung. Er “ist im Corona-Krieg gefallen“. Im nächsten Satz wurde der Suizid erwähnt. Ich glaube so eine Formulierung schon mal gelesen zu haben, da war es “der letzte Atemzug“, nur der Suizid wurde geheim gehalten.
 

Offline Reichsschlafschaf

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So, der nächste Packen:


Zitat
Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) erfolglos
Pressemitteilung Nr. 47/2021 vom 2. Juni 2021

Beschluss vom 01. Juni 2021, Beschluss vom 31. Mai 2021
1 BvR 927/21
1 BvR 794/21

Mit teilweise veröffentlichten Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts weitere 8 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 („Ausgangsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 („Beschränkungen kultureller Einrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG („Beschränkungen körpernaher Dienstleistungen“), gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“ und „Testpflicht“), gegen § 73 Abs. 1a IfSG („Bußgeldkatalog“) sowie gegen § 28c IfSG in Verbindung mit der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung („Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“) richteten. Soweit die Beschlüsse inhaltlich begründet wurden, sind diese auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Soweit die zuständigen Kammern gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen haben, werden diese Entscheidungen nicht gesondert veröffentlicht. Damit ist nicht entschieden, ob die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021) und die Prüfung weiterer Regelungen des § 28b IfSG, die Gegenstand verschiedener Eilentscheidungen von Kammern des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021), bleibt den dort genannten Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Spoiler
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“)

Mehrere Verfahren richteten sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG geregelten Kontaktbeschränkungen, die gelten, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet. Die zuständigen Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese mangels hinreichender Begründung nicht zulässig waren.

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG („Ausgangsbeschränkungen“)

In mehreren Verfahren sollte unter anderem erreicht werden, dass Regelungen betreffend die Ausgangsbeschränkung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für nichtig erklärt beziehungsweise vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Die zuständigen Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben die dagegen gerichteten Eilanträge unter Verweis auf den Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. abgelehnt sowie in einigen weiteren Verfahren die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese mangels hinreichender Begründung nicht zulässig waren.

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“) und § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“)

Weitere Verfahren wenden sich gegen die Vorschriften des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“) und § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“). Auch hier wurden die Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“)

Ein Verfahren richtete sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“). Die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG („Beschränkungen körpernaher Dienstleistungen“)

In einem weiteren Verfahren sollte erreicht werden, dass die Untersagung körpernaher Dienstleistungen einer Kosmetikerin vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt, weil er den Anforderungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt. In einem weiteren Verfahren wurde die gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

§ 28c IfSG i.V.m. „Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“

Drei Verfahren richten sich gegen die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und die dadurch bewirkte Unterteilung der Bevölkerung in geimpfte / genesene Personen und solche, die es nicht sind, und gegen die damit einhergehenden Ausnahmen von einigen Beschränkungen. Die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen gerichteten Eilanträge abgelehnt sowie die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind.

Weitere unzulässige Verfassungsbeschwerden und erfolglose Eilanträge

In mehreren Verfahren richteten sich die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen sämtliche Regelungen des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“). In diesen Verfahren wurden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender Begründung nicht zulässig waren und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil sie nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG genügten.

So haben im Verfahren 1 BvR 794/21 die Beschwerdeführenden keine eigenen schweren Nachteile dargelegt. Die Kammer hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend ist, wenn beschrieben wird, warum ortsnähere Entscheidungen für sinnvoller gehalten werden, dass private Unternehmungen beschwerlicher ausfallen oder dass ein Hobby in einer Zeit hoher Ansteckungsgefahr nicht wie zuvor ausgeübt werden kann.

Desgleichen wurde die Verfassungsbeschwerde von vier Mitgliedern des Deutschen Bundestags von der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 927/21 nicht zur Entscheidung angenommen. Ungeachtet der Unklarheit, ob die Abgeordneten überhaupt als Bürger Verfassungsbeschwerde erheben wollten, ist ihr Vorbringen jedenfalls nicht hinreichend substantiiert.

Weitere anhängige Verfahren

Im Zusammenhang mit dem am 23. April 2021 in Kraft getretenen Vierten Bevölkerungsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) sind bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 insgesamt 424 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, darunter auch ein Verfahren mit über 7.000 Beschwerdeführenden. Die Verfahren werden von den zuständigen Spruchkörpern bearbeitet.
[close]

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-047.html
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Coldwell springt jetzt auch auf den Corona-Zug auf. Neuerdings ist er auch Richter.

http://coldwelliantimes.com/eilmeldung/richter-dr-leonard-coldwell-sendet-gerichtsurteil-gegen-merkel/

Das PDF mit seinem "Urteil" scheint er hier geklaut zu haben:

https://exopolitics.blogs.com/international_criminal_co/ Zumindestens die letzten 9 Seiten. Dort wird er immerhin als einer der Richter namentlich erwähnt. Der Rest schein freie Dichtkunst zu sein.

Frei nach Loriot: Ein Leben ohne Hut-Mops ist möglich - aber sinnlos.
 
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Offline Wuttzel

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 ;D
 
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Offline Observer

Hier habe ich noch einen ausführlicheren Artikel über Bengen und auch andere Maskenattest-Ärzte gefunden:

https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_90114224/massenhafte-maskenatteste-die-dramatischen-folgen-fuer-coronaleugner-aerzte.html


Sehr schöne Info aus dem oben verlinkten Artikel:
Zitat
Berufsverbot und Pfändung bei Rolf Kron

Ein Arzt aus Oberbayern darf aber bereits nicht mehr arbeiten: Der Corona-Leugner Rolf Kron ist der erste Arzt mit Berufsverbot und Pfändung. Die Staatsanwaltschaft Augsburg bestätigt, dass Ende März ein solches vorläufiges Verbot erlassen wurde. Es bestehe der dringende Verdacht, dass das Verbot auch am Ende eines Prozesses verhängt werden könnte.
 
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dtx

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Zitat
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Entlassung eines Berufsbetreuers bestätigt, der eine 93 Jahre alte demente Frau und mindestens zwei andere Betreute von der Corona-Schutzimpfung abhalten wollte.

...

https://www.gmx.net/magazine/regio/hessen/entlassung-impfkritischem-berufsbetreuer-bestaetigt-35869848



 
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Offline SchlafSchaf

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Offline Wuttzel

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Offline Gregor Homolla

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Nie geraten die Deutschen so außer sich, wie wenn sie zu sich kommen wollen. (Tucholsky)
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Offline Gerntroll

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Nein, schüttel die Hände derer, die keine Maske tragen. Huste sie an!
Manche Leute besitzen soviel Meinung und Ahnung, da kann gar kein Platz mehr für Wissen sein.
 
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Offline Wuttzel

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Ist das nicht eine der möglichen Nebenwirkungen?  Also unfreiwillig, plötzlich und unkontrolliert? Man hört und liest da ja so einiges. ;D
 
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Offline Noldor

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Ist das nicht eine der möglichen Nebenwirkungen?  Also unfreiwillig, plötzlich und unkontrolliert? Man hört und liest da ja so einiges. ;D

Da hat einer die Giftspritze schon vor etlichen Jahren erhalten.



 
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