Professor Humbug bekommt Gesellschaft ...
Die hatte er schon vorher durch Prof. Martin Schwab von der Uni Bielefeld. Der ist Gründungsmitglied von Füllmichs Bierzeltpartei Team Freiheit und bereits davor mit unvertretbaren Ansichten aufgefallen, zum Beispiel in dem Gutachen bezüglich Wodarg. Vor seiner Mitgliedschaft bei den Kneipisten war er bei der ÖDP und ist parallel bei Die Basis Mitglied.
Im Übrigen muss auch dem Leser mit nicht so weitreichenden Kenntnissen im Strafrecht auffallen, dass da Einiges durcheinander zu gehen scheint, etwa was die Gleichstellung von Handlung und Unterlassung betrifft.
Das finde ich noch vertretbar. Zumal es hier auf der Grenze zwischen Unterlassen und Handeln steht. Man könnte auch argumentieren, dass der Vertragsschluss eine Handlung ist. Auch das mit der Garantenpflicht der Bundesregierung könnte man noch so sehen.
Wo die Sache mit der Strafbarkeit der Unterlassung aber komplett aus dem Ruder läuft, ist bei der Unmöglichkeit des unterlassenen Handelns. Ein Exportverbot würde gegen internationale Verträge und Rechtsnormen verstoßen. Ein Abwägen deutschen oder unionsbürgerlichen Lebens gegen das Leben von Drittstaatsangehörigen wäre ein Verstoß gegen die Menschenwürde des Art. 1 GG. Somit kann die von Prof. Erb geforderte Handlung gar nicht rechtmäßig ausgeführt werden. Wir hatten das Thema mit dem Unterlassen bereits bei der Frage der Triage diskutiert. Den Fehler von Erb sehe ich darin, eine mögliche Straflosigkeit nach § 34 StGB mit einer Pflicht zum Handeln gleichzusetzen.
Eine Meinung von Erb zum Luftsicherheitsgesetz habe ich auf die Schnelle nicht finden können. Das BVerfG hat ihn zwar mit dem MüKo zitiert aber darauf hingewiesen, dass eine gerechtfertigte Notstandshandlung deswegen noch lange nicht in eine Gestz geschrieben werden kann (BVerfGE 115, 118, Rn. 130).
Prof. Erb fällt auch nicht zum ersten Mal unangenehm auf. Er ist ein Anhänger des Naturrechts. Im Fall Daschner sah er die Drohug bzw. sogar die Folterung von Gäfken als gerechtfertigte Nothilfe an.
Würde man der Argumentation vom Erb folgen, dann müsste die Bundesregierung wegen der Garantenpflicht sogar zwingend ihre eigenen nächsten Angehörigen zuerst mit dem Impfstoff versorgen, da sie diesen gegenüber eine Garantenpflicht haben und sich somit strafbar machen würden, wenn sie es nicht täten.
Eine versuchte Unterlassung gibt es tatsächlich. Ich frage mich allerdings, warum der Erb hier mit unechten Unterlassungsdelikten hantiert und sich nicht auf den § 323c StGB kapriziert. Spätestens bei der Verletzung anderer wesentlicher Pflichten würden wir aber auch hier in das Problem der Menschenwürde laufen.
Der Jurastudent: Wie wollen sie das begründen?
Nein, auch der cand. jur. würde "Bis wann?" fragen (zumindest der mit Schwerpunktfach Strafrecht).