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Stimmen insgesamt: 140

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1286170 mal)

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4845 am: 23. Oktober 2020, 12:52:50 »
Und wieder ein überragender Sieg für die Hygienegegner - nicht:

Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen gescheitert

Geschwister aus dem Landkreis Ravensburg wollten die Maskenpflicht per Eilantrag aushebeln. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung gefällt – und verweist darin auf das Robert-Koch-Institut.

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.coronavirus-in-baden-wuerttemberg-eilantrag-gegen-maskenpflicht-an-schulen-gescheitert.b80ba3fa-337d-493c-9f1e-414d368b153a.html

Spoiler
Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Schulunterricht zurückgewiesen. Die Regelung der Landesregierung, Schüler ab der 5. Klasse zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes auch während der Unterrichtsstunden zu verpflichten, sei gerechtfertigt, teilte der Gerichtshof am Freitag in Mannheim mit. Ohne diese Maßnahme bestehe die Gefahr, dass die Infektionsgeschwindigkeit mit Corona sehr schnell weiter zunehme, hieß es. Der Beschluss ist unanfechtbar. (Az. 1 S 3201/20)

Geschwister aus dem Landkreis Ravensburg, die die 7. und 12. Klasse eines Gymnasiums besuchen, wollten die Maskenpflicht per Eilantrag aushebeln. Sie argumentierten, dass der Nutzen der Bedeckung nicht eindeutig nachgewiesen sei. Außerdem habe der Landkreis Ravensburg vor wenigen Tagen noch deutlich unter der kritischen Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche gelegen.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist dagegen darauf, dass Robert Koch-Institut, eine Kommission der Gesellschaft für Virologie und eine Heidelberger Studie ergeben hätten, dass Alltagsmasken gegen die Verbreitung des Coronavirus wirksam seien. Der Beeinträchtigung der Schüler stehe die Gefahr für Leib und Leben Infizierter gegenüber. Da das Infektionsgeschehen inzwischen diffus sei und sich in teils kürzester Zeit über Stadt- und Kreisgrenzen hinaus auswirke, könne für den Landkreis Ravensburg trotz eines niedrigeren Inzidenzwertes keine Sonderregelung getroffen werden. (2682/23.10.2020)
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4846 am: 23. Oktober 2020, 13:13:35 »
Sehe ich das richtig, dass die mal wieder Kinder/Jugendliche vorgeschoben haben?
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4847 am: 23. Oktober 2020, 13:20:12 »
Davon kann man ausgehen, wenn es Geschwister sind. Aber man kann sich seine blöden Eltern ja nicht aussuchen.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4848 am: 23. Oktober 2020, 13:30:19 »
Die Liebich-Truppe hat in Halle "Corona-Polzei" gespielt und dabei Äger mit der echten Polizei gekriegt. Vielleicht gibts ja mal wieder ne Anzeige ...  ;D


So widerlich Liebich ist, er hat schon sehr provokante Ideen
Geht das eigentlich schon als gemeinschaftliche Uniformierung durch?
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4849 am: 23. Oktober 2020, 13:32:02 »
Dumme Frage: darf man sich so einfach als "...-Polizei" ausgeben? Doch wohl eher nicht. Bei der Corona-Polizei hege ich die Hoffnung, dass es denen nicht besser ergeht als der Sharia-Polizei, da das uniformierte Auftreten anhand der putzigen Armbinden ja zweifelsfrei festzustellen ist. Form und Farbgebung zeigen schon, wes Geistes Kind die Truppe ist.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4850 am: 23. Oktober 2020, 14:58:39 »
Zur Meldung in der Stuttgarter Zeitung
https://forumzwo.sonnenstaatland.com/index.php?topic=6828.msg316912#msg316912

hier mal die volle Pressemeldung des VGH. Leider gibt es das Urteil dazu (noch?) nicht im Volltext.

Zitat
Corona-Verordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht im Schulunterricht abgelehnt

Datum: 23.10.2020

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss von gestern einem Eilantrag gegen die Pflicht, im Schulunterricht eine Alltagsmaske zu tragen, abgelehnt.
 

Gegenstand des Verfahrens war die Regelung in § 6a Nr. 1 der Corona-Verordnung Schule in der ab gestern geltenden geänderten Fassung (Fassung vom 21. Oktober 2020, in Kraft seit 22. Oktober 2020). Diese bestimmt, dass in Schulen ab Klasse 5 die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Unterrichtsräumen gilt, wenn die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreitet. Die Maskenpflicht gilt nicht in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Eine Ausnahme gilt auch für die Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken); in den Pausenzeiten darf außerhalb der Schulgebäude die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird.

Die Antragsteller sind Geschwister, die im Landkreis Ravensburg zur Schule gehen. Sie besuchen (an unterschiedlichen Schulen) die 7. Klasse und die Abschlussklasse eines Gymnasiums. Mit ihrem Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Unterricht bringen sie vor, dass nicht eindeutig nachgewiesen werden könne, dass eine nicht medizinische Mund-Nasen-Bedeckung überhaupt geeignet sei, die Ausbreitung von COVID-19 wirksam zu bekämpfen. Der Antragsgegner habe jedenfalls nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe. Die Maskenpflicht im Unterricht sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf den landesweiten Durchschnitt der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus abstelle. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Ravensburg habe 13,3 bzw. 16,1 am 15. Oktober bzw. 16. Oktober betragen. An den beiden Schulstandorten seien am 20. Oktober jeweils weniger als 10 Personen an COVID-19 erkrankt gewesen.

Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Anknüpfen an eine landesweite 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner begründe sich damit, dass die Gesundheitsämter bis zu diesem Schwellenwert grundsätzlich in der Lage seien, die Kontakte jeder einzelnen Person nachzuverfolgen, dies aber nach Überschreiten nicht mehr möglich sei. Die Maßnahmen des Verordnungsgebers basierten auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Wirksamkeit des Tragens von Masken. Eine Differenzierung nach Landkreisen wäre mit einem erheblichen Aufwand und einer Rechtsunsicherheit bei den Normadressaten verbunden, weil die 7-Tages-Inzidenz auf der Ebene der Landkreise starken Schwankungen unterliege. Eine solche Differenzierung lasse sich in der Praxis auch kaum durchsetzen, weil Schüler ebenso wie Lehrer auf dem Weg zur Schule Landkreisgrenzen überwänden.

Der 1. Senat des VGH hat den Eilantrag abgelehnt. Um die Weiterverbreitung von COVID-19 zu begrenzen, sei eine Maskenpflicht im Unterricht ein geeignetes Mittel. Das Robert Koch-Institut, die Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie und die Heidelberg-Studie zum Infektionsgeschehen bei Kindern hätten sich übereinstimmend für ein Tragen von Alltagsmasken auch im Unterricht als wirksames Mittel ausgesprochen.

Die Maskenpflicht greife zwar in die Rechte der Antragsteller ein, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Ihr Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild selbstverantwortlich zu bestimmen, werde beeinträchtigt. Mit dieser Beeinträchtigung gingen Einschränkungen unter anderem in der Kommunikation und sozialen Interaktion aufgrund der Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden während des Unterrichts einher. Dem stünden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Derzeit bestehe wieder die Gefahr, dass ohne weitere Maßnahmen die inzwischen wieder deutlich erhöhte Infektionsgeschwindigkeit sehr schnell weiter zunehme, zurzeit noch in Grenzen bestehende Steuerungsmittel wie behördliche Kontaktnachverfolgungen wegfielen und es in der Folge zu einer Überlastung des Gesundheitswesens komme. Seit Anfang September nehme zudem der Anteil älterer - besonders gefährdeter und deshalb auch für die Auslastung des Gesundheitssystems besonders relevanter - Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu.

Es sei auch nicht zu beanstanden, die Maskenpflicht im Unterricht landesweit vorzusehen. Die von den Antragstellern befürwortete, an Stadt- oder Landkreisgrenzen orientierte Betrachtung würde dem tatsächlichen Infektionsgeschehen, das sich nicht nach solchen Grenzen richte, nicht gerecht. Die dem aktuellen Anstieg der Infektionszahlen zugrundeliegende Entwicklung zeige, dass sich Infektionen inzwischen vielfach diffus ausbreiten und Stadt- und Kreisgrenzen in teils kürzester Zeit überschreiten würden. Eine auf solche Grenzen blickende Betrachtung würde zudem außer Acht lassen, dass Schüler und Lehrer solche Grenzen in vielen Fällen täglich überschritten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3201/20).
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/7358932/?LISTPAGE=1213200

Allerdings findet man einen weiteren "Erfolg" der Coronaleugner
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2020&nr=32589&pos=0&anz=196
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 16.10.2020, 1 S 3196/30

Spoiler
Leitsätze

Zur Quarantäneanordnung für Schüler bei Fällen von Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in derselben Klassenstufe.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2020 - 8 K 4139/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe
    
I.
1
   
Die Antragstellerin ist Schülerin der Jahrgangsstufe 12 eines Gymnasiums in .... Am 02.10.2020 wurde ein positiver Fall einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in dieser Klassenstufe gemeldet. Am 05.10.2020 wurden fünf weitere positive Fälle in der Klassenstufe 12 bekannt. In der Folge stellte das Gymnasium seinen Präsenzunterricht ein. Dieser soll nach der Homepage der Schule am 19.10.2020 wiederaufgenommen werden.
2
   
Das Landratsamt ... ordnete mit Bescheid vom 06.10.2020 gegenüber der Antragstellerin die häusliche Quarantäne an und gab ihr zusätzlich auf, zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und täglich Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen. Im Bescheid ist angeordnet, dass die Quarantäne am 02.10.2020 beginnt, ab da 14 Tage beträgt und dass sie am 17.10.2020 endet.
3
   
Einen mit Schriftsatz vom 11.10.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den genannten Bescheid lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 13.10.2020 ab, da der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig sei und eine allgemeine Interessenabwägung, selbst wenn man den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache bezüglich der Absonderung als offen ansehen wollte, zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung des Gesundheitssystems gegenüber dem zeitlich begrenzten Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führen würde. Der Beschluss ging dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Faxaufdrucks des vorgelegten Beschlusses am 13.10.2020 ab 15:37 Uhr zu. Mit Schriftsatz vom 15.10.2020, beim Verwaltungsgerichtshof heute um 02:55 Uhr eingegangen, hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
II.
4
   
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
5
   
Der Senat folgt der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts. Bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Senats im Beschwerdeverfahren sind, sollte sich der Bescheid in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen, nicht hinnehmbare, das öffentliche Interesse überwiegende Beschränkungen der Freiheit der Antragstellerin auch angesichts des hohen Gewichts ihrer grundrechtlichen Positionen nicht erkennbar und mit der erst heute eingelegten Beschwerde auch nicht dargelegt. Denn mit dem Ablauf des heutigen Tages enden die Anordnungen aus dem streitigen Bescheid. Demgegenüber überwiegen in der Abwägung die öffentlichen Interessen am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung auch für den Rest des heutigen Tages, da sich die Bemessung der Quarantäne auf 14 Tage an der nach Einschätzung des Senats nachvollziehbaren, medizinisch begründeten Empfehlung des Robert Koch-Instituts ausrichtet.
6
   
Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass sich dem Senat nicht unmittelbar erschließt, welche rechtliche Vorgaben nach der Vorstellung der Landesregierung für den Umgang mit Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen gelten sollen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der CoronaVO Schule vom 31.08.2020 besteht für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, ohne dass die Vorschrift näher bestimmt, welche Art von Kontakt das Zutritts- und Teilnahmeverbot zur Folge haben soll. Die Handreichung des Ministeriums für Soziales und Integration „Vorgehen und Maßnahmen des Gesundheitsamtes bei Auftreten von Coronafällen in Schulen und Kindertageseinrichtungen“ geht zum einen davon aus, dass bei „engen Kontaktpersonen (15 Minuten face-to-face Kontakt)“ durch die Ortspolizeibehörden eine Quarantäne für 14 Tage angeordnet wird und dass für nicht enge Kontaktpersonen in der Regel keine Veranlassung besteht, Maßnahmen zum Infektionsschutzrecht zu ergreifen; ferner ist dort ausgeführt, dass in der Regel die Quarantäne im schulischen Umfeld nur die Klasse eines betroffenen Schülers umfasst (https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-844958586/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/Schreiben%20Min%20Schuljahr%2020_21/SM%20Vorgehen%20Gesundheitsamt%20bei%20Fällen%20in%20Schulen%20und%20Kindertageseinrichtungen.pdf). Nicht eindeutig erscheint dem Senat daher, ob nach dieser Handreichung alle Schüler einer Klasse, in der es einen bestätigten Infektionsfall gibt, als „enge Kontaktpersonen (15 Minuten face-to-face Kontakt)“ unabhängig davon anzusehen sein sollen, ob ein face-to-face Kontakt von 15 Minuten oder mehr im Einzelfall stattgefunden hat. Andererseits hat sich das Landratsamt für die Einstufung der Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I auf die Handreichung „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV 2“, Stand: 24.09.2020 des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) berufen, dort aber nicht auf die Gruppe „Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigen Gesichts- (‚face-to-face‘) Kontakt mit einem Quellfall, z.B. im Rahmen eines Gesprächs“, sondern auf die Gruppe „Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung“.
7
   
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG.
8
   
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4851 am: 23. Oktober 2020, 15:36:07 »
Zur Meldung in der Stuttgarter Zeitung...
hier mal die volle Pressemeldung des VGH.

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4852 am: 23. Oktober 2020, 16:09:47 »
Form und Farbgebung zeigen schon, wes Geistes Kind die Truppe ist.

Danke. Ich wollte gerade fragen, ob nur ich ein ganz komisches Gefühl dabei habe, wenn ich sehe, wie die auftreten.

Offensichtlich nicht. Beruhigt mich jetzt aber leider nur ein klein wenig. Daß sowas auf Deutschlands Straßen wieder mehr oder weniger unwidersprochen und straffrei marschiert ist gruselig.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4853 am: 23. Oktober 2020, 16:47:37 »
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Als Anwältin müßte sie sich eigentlich noch an die Binse erinnern können, daß man vor Gericht nicht Recht, sondern ein Urteil bekomme. "Die Justiz hilft den Menschen nicht" wäre demnach entweder dreist gelogen (weil es Befangenheit voraussetzt) oder ein Anzeichen für schwindende Fachkompetenz.



« Letzte Änderung: 23. Oktober 2020, 16:53:50 von dtx »
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4854 am: 23. Oktober 2020, 18:05:29 »
Ist hier zufällig jemand Redakteur bei n-tv
Zitat
Wir bleiben beim Thema "Cov♥♥♥en". In Halle hat ein Fahrgast einen Tramfahrer angegriffen und verletzt - nach einem Hinweis auf die Maskenpflicht.
https://www.n-tv.de/der_tag/Maskenverweigerer-pruegelt-auf-Tramfahrer-ein-article22120567.html?utm_medium=Social&utm_source=Facebook&fbclid=IwAR1MHEY-kWp-Zwot9A2qOBt0fs8pFubrz4pFSPYWNbVE7EuIlmk43KJZEbw#Echobox=1603462749
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4855 am: 23. Oktober 2020, 18:49:40 »
Darmstadt greift durch

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4856 am: 23. Oktober 2020, 19:37:22 »
Über GF bin auch auf diese 5 Stunden Zeitverschwendung gestoßen. Da mir selbst mein Lebenund meine geistige Gesundheit zu schade sind weiß ich nur über die Kommentare um was es geht. Ob so viel geistiger Verwahrlosung fällt mir echt die Kinnlade runter. Erst kommt einer aus meiner eigenen Zunft und sagt "Ich hab ja einen richtigen Doktor, nicht so ein Gelumpe wie die Mediziner" (Sorry @mork77), dann erzählt er noch das da großes dahinter steckt und dann antwortet einer darauf das Querdenken einen neuen Göbbels braucht (zur Ehrenrettung: Der wird tatsächlich nieder gebrüllt). Scheinbar war einigen die Stellungnahme der Universität Frankfurt nicht genug. Wenn jemand Lust hat sich das anzutun, bitte.

https://www.youtube.com/watch?v=Xkw1s6IKnys
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4857 am: 23. Oktober 2020, 19:44:28 »
Nachdem heute die ersten falsch-positiv Getesteten aus den Niederlanden ins Uni-Klinikum Münster evakuiert wurden, da die Niederlande langsam ausreichend falsch-positive haben, hier eine Empfehlung von RA Bahner. Ein Cov♥♥♥en-Pot­pourri.



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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4858 am: 23. Oktober 2020, 21:13:23 »
Was die meisten Spinner nicht wissen: Meinungen sind  gar nicht wichtig. Die normalen Menschen interessieren sich mehr für die Realität als für Meinungen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #4859 am: 23. Oktober 2020, 21:33:20 »
Die Videos von den Schulaktionen scheinen in der Zwischenzeit gelöscht worden zu sein.

War Haintz dann wohl doch zu heiss.
Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupéry (1900-44), frz. Flieger u. Schriftsteller
 
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