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In meinem direkten Umfeld höre ich seit Beginn der Corona-Krise:

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Etwas mehr Verschwörungstheorien
52 (35.1%)
Deutlich mehr Verschwörungstheorien
51 (34.5%)

Stimmen insgesamt: 140

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1286293 mal)

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Offline echt?

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3645 am: 29. August 2020, 10:42:51 »
Das Problem ist nur - wenn man nicht weiß, was man konkret fordern will - was ruft man dann? Da bleibt eigentlich nur "Widerstand".
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline Rolly

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3646 am: 29. August 2020, 10:43:05 »
Na, das sind doch schon mal mindestens 100.000, wenn nicht gar mehr.
Da kann man doch sagen: "Beim SSL haben wir etwas gelernt!"
https://www.youtube.com/watch?v=9uZLrHiCMhQ
 
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Offline Schrohm Napoleon

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3647 am: 29. August 2020, 10:52:32 »
Keine 11:00 Uhr und schon die erste Ingewahrsamnahme.  :facepalm:
« Letzte Änderung: 29. August 2020, 10:57:56 von Schrohm Napoleon »
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Offline Odysseus

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3648 am: 29. August 2020, 11:00:16 »
Es ist 11:00 Uhr. Die Demo beginnt.
 
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Offline Tuska

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3649 am: 29. August 2020, 11:07:32 »
Off-Topic:
Wir das jetzt ein Liveticker?  :derpina-omg:

Spoiler
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Offline Rabenaas

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3650 am: 29. August 2020, 11:07:44 »
Und schon im Vorfeld hat man gesehen, wie Auflagen eingehalten werden: gar nicht. Abstand halten? Wozu denn?

Eine Polizeisperre wurde lt. Tagesspiegel auch schon durchbrochen.

Also wie zu erwarten war...
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Gutemine

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3651 am: 29. August 2020, 11:11:11 »
Bei "Welt" auf youtube kann man schön sehen: Keinerlei Abstand und noch weniger Masken.

"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Offline Greybeard

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3652 am: 29. August 2020, 11:17:35 »
Das Problem ist nur - wenn man nicht weiß, was man konkret fordern will - was ruft man dann? Da bleibt eigentlich nur "Widerstand".

"SINNFREIHEIT! SINNFREIHEIT!"

Na, das sind doch schon mal mindestens 100.000, wenn nicht gar mehr.

Die restlichen 9.900.000 Widerstands- und Freiheitskämpfer sind aktuell noch damit beschäftigt, die vom Rüden prophezeiten Panzerblockaden zu durchbrechen und durch Bäume und Wände zu gehen  :-\

Tante Edith fragt, ob es aktuell ein Tippspiel zum Thema "Uhrzeit der Demonstrationsauflösung" gibt?
« Letzte Änderung: 29. August 2020, 11:19:07 von Greybeard »
Mein Luftkissenfahrzeug ist voller Aale.
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3653 am: 29. August 2020, 11:18:34 »
Selbst wenn das Ergebnis zu erwarten war halte ich es für einen Fehler. Warum wird hier das "Recht auf körperliche Unversehrtheit" über das "Recht auf freie Meinungsäußerung" gestellt?

Eine solche "Gegenüberstellung" ist nicht möglich - wie sollte eine solche "Abwägung" aussehen und ausgehen? Wenn man einfach nur abstrakt Rechtsgüter gegenüberstellt, muss man im Grunde jede Handlung, die für betroffene Personen oder Dritte potentiell gefährlich ist, unterbinden, weil Leben und Gesundheit im Zweifel Vorrang haben. Man muss daher schon konkrete Beeinträchtigungen konkreten Risiken gegenüberstellen (und auf dieser Grundlage möglichst gering beeinträchtigende, aber effektive Maßnahmen ergreifen).

Im Ausgangspunkt ist es aber schon nicht so, dass der Staat in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift, wenn er eine Demo "genehmigt" (nicht verbietet). Er greift vielmehr nur in die Versammlungsfreiheit ein, wenn er sie verbietet. Auf der Straße in drittgefährdender Weise herumzulaufen, ist eine jedermann mögliche Handlung, die dem Staat daher jedenfalls solange nicht zuzurechnen ist, wie er sie nicht (ausdrücklich) genehmigt. Allenfalls geht es hier um grundrechtliche Schutzpflichten zugunsten der Drittbetroffenen. Jenseits überbordender "Schutzpflichten", mit denen Grundrechte aus meiner Sicht zu Eingriffsermächtigungen umgefälscht werden, geht es bei einem Demo-Verbot aber eher um die Erfüllung der genuinen Staatsaufgabe des Schutzes der Bürger vor anderen Bürgern. Und die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen sich an den Grundrechten der Verbotsadressaten messen lassen.

Das ich die Entscheidungen des VG und des OVG für falsch und mindestens naiv halte, steht auf einem anderen Blatt. 
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3654 am: 29. August 2020, 11:29:54 »
Wie zu erwarten, klappt es prima mit Abstand etc. ...
https://dlive.tv/DigitalerChronist

Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3655 am: 29. August 2020, 11:32:57 »
Eine solche "Gegenüberstellung" ist nicht möglich - wie sollte eine solche "Abwägung" aussehen und ausgehen?


Nun, ich denke schon, daß Gesundheit vorgeht.

Nicht umsonst steht Art 2. vor Art 8.

Um Meinung zu äußern, muß man nicht potentiell andere anstecken oder angesteckt werden bzw. (noch schlimmer) nach Rückkunft völlig Ahnungslose beim Einkaufen, auf Arbeit etc anstecken.

Es gibt inzwischen - im Gegensatz zur Ära vor dem Internet - massenhaft Kanäle, über den der größte Schei.ß abgesondert werden kann. Die werden ja auch benutzt.

Daher fehlt mir jedes Verständnis für Demo und die zu geringen Auflagen.
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3656 am: 29. August 2020, 11:37:53 »
So einfach isses nicht:

Warum sind Autos erlaubt, wenn Gesundheit doch vor Freizügigkeit geht und in Autounfällen jeden Tag Menschen sterben?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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dtx

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3657 am: 29. August 2020, 11:43:08 »
Die Auflagen lassen sich nicht durchsetzen (zumindest solange nicht Wasserwerfer, Tränengas und die geheime Mikrowellenanlage eingesetzt werden).

...

Genau. Und welche dieser Mittel sind jetzt - nicht nach Deiner Meinung, also rein rhetorisch gefragt - nach Ansicht der Politiker und der Medien, die nach 1. August öffentlich auf die Berliner Polizei einschlugen, weil sie das Ding laufen ließ und jetzt auf die Polizei einschlugen, weil sie das Ding nicht laufen lassen, sondern verbieten wollte, unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes der Teilnehmer vertretbar?

...
Vielleicht könnte man das ganze einfach zur Datengewinnung wissenschaftlich begleiten? Zumindest bekämen wir dann mal realistische Daten zur Ansteckungsgefahr im Außenbereich her.

Was ändert sich gegenüber der ersten Demo? Daß sich die Arbeitsergebnisse der coronaleugnenden Pandemietreiber nicht mehr mit denen der partyurlaubenden und pauschalfliegenden überlagern?

...
Wurde von mir nie gesagt und auch nie impliziert. ;) Die Aussage war schlicht, dass nach meinem Verständnis ein Verwaltungsgericht nicht darüber entscheidet, welches Grundrecht nun höher zählt. Ich meine auch, das begründet sich auf Aussagen von @dtx wenn unsere Kunden vor Gerichten mit dem Grundgesetz angefangen haben.

...

Einfach mal bei LTO die Berichte über die bisherigen Verfahren gegen die Corona-Verordnungen lesen und sich anschauen, wie die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen begründet haben.
Und nein, nicht jede blödsinnige Einlassung vor irgendeinem Spruchkörper involviert auch gleich das Bundesverfassungsgericht, sobald darin das Wort "Grundgesetz" vorkommt.

...
Trotzdem bekommt man zumindest in Berlin ab und an das Gefühl, dass hier bei Demos mit zwei Maß gemessen wird was Konsequenz und Maßnahmen betrifft - das ist der Punkt der mich stört.

Ganz anderes Thema, auch wenn es Berlin ist. Grob gesagt, wenn Du das so empfindest: Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Weil Polizist A Deiner Meinung nach rechtswidrig einen Linken verprügelt hat, darf man nicht verlangen, daß Polizist B vier Wochen später rechtswidrig einen Covidi.oten verprügelt, auch wenn das das Gerechtigkeitsempfinden verletzt.

Bei "Welt" auf youtube kann man schön sehen: Keinerlei Abstand und noch weniger Masken.
...

Und - gibt es denn nun nach dem Beschluß des OVG noch Auflagen und wenn ja, welche? Wurde schon jemand von den "900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams" gesichtet oder liegen die alle   mit Migräne im Bett?

Selbst wenn das Ergebnis zu erwarten war halte ich es für einen Fehler. Warum wird hier das "Recht auf körperliche Unversehrtheit" über das "Recht auf freie Meinungsäußerung" gestellt?

Eine solche "Gegenüberstellung" ist nicht möglich - wie sollte eine solche "Abwägung" aussehen und ausgehen? Wenn man einfach nur abstrakt Rechtsgüter gegenüberstellt, muss man im Grunde jede Handlung, die für betroffene Personen oder Dritte potentiell gefährlich ist, unterbinden, weil Leben und Gesundheit im Zweifel Vorrang haben. Man muss daher schon konkrete Beeinträchtigungen konkreten Risiken gegenüberstellen (und auf dieser Grundlage möglichst gering beeinträchtigende, aber effektive Maßnahmen ergreifen).

...

Wo Grundrechte miteinander kollidieren, bleibt gar nichts anderes, als sie gegeneinander abzuwägen. Aber eben auch nur dann. Zudem dürfen die Deppen ja gerne ihre Meinung äußern, im Internet machen sie das ja auch zu Hauf. Hier geht es aber darum, daß sie sich zu diesem Zweck versammeln wollen. Und zwar auf eine Weise, die das Recht auf Leben und unversehrte Gesundheit zielgerichtet beeinträchtigt, ohne daß das für ihre Meinungsäußerung oder Versammlungswut zwingend erforderlich wäre.


...
Das ich die Entscheidungen des VG und des OVG für falsch und mindestens naiv halte, steht auf einem anderen Blatt. 

Um sich dazu eine Meinung zu bilden, müßte man die Beschlüsse aber im Wortlaut lesen können.

Zitat
...
Die von der Initiative "Querdenken 711" für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin stattfinden (Beschl. v. 28.08.2020, Az. VG 1 L 296/20); allerdings muss der Veranstalter diverse Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes einhalten. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen fällt nicht darunter.

...

(einen anderen Teil des Artikels hatten wir weiter oben schon)

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-1l296-20-corona-demonstration-querdenken-berlin-verbot-polizei-versammlungsbehorde-auflagen-geisel-hygienekonzept/

Zitat
Die von der Initiative "Querdenken 711" für den 29. August 2020 geplanten Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern können nach zwei Eilbeschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (v. 29.08.2020, Az. OVG 1 S 101/20 und OVG 1 S 102/20) stattfinden. Die Oberverwaltungsrichter haben laut einer Mitteilung aus der Nacht die Beschlüsse des VG Berlin "im Wesentlichen bestätigt".
...

Mehr scheint auch LTO noch nicht in Erfahrung gebracht zu haben. Das ist für eine Einschätzung nun schon ein bißchen dürftig.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-berlin-demonstration-berlin-anti-corona/

Immerhin weiß die BZ, worüber sich Ludwig gegenüber der LTO so aufgeregt hat:

Zitat
...
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ordnete in ihrem Eilbeschluss drei Auflagen an. So muss der Standort der Hauptbühne auf den Platz des 18. März verlegt werden und der Bühnenbereich müsse mit Gittern abgesperrt werden, um Gedränge zu verhindern. Zudem darf der Abstand zwischen den Videoleinwänden nicht geringer sein als 300 Meter. Die dritte Auflage: Ordner und Lautsprecherdurchsagen müssen dafür sorgen, dass die Demonstrationsteilnehmer den vorgeschriebenen Abstand halten.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe, weitere Auflagen zu erlassen, um den Mindestabstand zwischen den Demonstrationsteilnehmern zu gewähren.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/auch-zweite-gerichtsinstanz-erlaubt-die-corona-demo-li.101581

« Letzte Änderung: 29. August 2020, 12:16:44 von dtx »
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3658 am: 29. August 2020, 11:43:17 »
Warum sind Autos erlaubt, wenn Gesundheit doch vor Freizügigkeit geht und in Autounfällen jeden Tag Menschen sterben?


In der Hinsicht nimmt Deutschland tatsächlich traditionell mehr hin als andere Länder.

Wenn eine massenhafte Verbreitung eines Phänomens besteht, sind Politik und Rechtsprechung tatsächlich zu größeren Spielräumen bereit.

Deshalb auch die Empörung über die Gerichtsentscheidungen auf die Anträge der DUH, das war man nämlich bis dato so nicht gewöhnt.


Erstaunlich:

Zitat
Zwar hat der Antragsteller in seiner Anmeldung deutlich gemacht, dass er das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ablehne. Die Anmeldung lässt hingegen nicht erkennen, dass der Antragsteller das Abstandsgebot bewusst missachten wird. Vielmehr stützt sich sein Hygienekonzept auf die Einhaltung des Abstandsgebots, um "die Anforderungen der Corona Verordnung umzusetzen [...]". Damit verhält sich der Antragsteller rechtskonform. Denn grundsätzliche Pflicht nach § 1 Abs. 2 SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO ist, wie der Antragsgegner selbst ausführt, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist hingegen gemäß § 4 Abs. 1 nur in geschlossenen Räumen durch die VO angeordnet.

VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2020 - 1 L 296/20
https://openjur.de/u/2271527.html


Vermutlich, weil Deutschland ein unfreies Land ist, oder so ...


Ebenfalls erstaunlich: Covidi0ten halten sich nicht an die Auflagen!   :o

Zitat
Demonstranten halten keinen Abstand – Polizei ändert Auflagen und droht mit Abbruch
Der Demonstrationszug bewegt sich momentan über die Friedrichstraße in Richtung Brandenburger Tor. Allerdings halten sich dort viele Teilnehmer nicht an die Abstandsregeln. Diese waren Teil der strikten Hygiene-Auflagen des Gerichts, unter denen die Demonstration am Samstag überhaupt nur stattfinden durfte. Die Polizei forderte die Menge mehrfach dazu auf, genügend Abstand zu halten. Weil die Demonstrations-Teilnehmer dem nicht nachgekommen sind, wird nun das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zur Auflage gemacht. Das teilte die Polizei Berlin über Twitter mit.

Die Sprecherin der Polizei sagte auch, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden und dann auch keine Masken getragen werden, wäre es "das letzte Mittel", den Demonstrationszug nicht starten zu lassen und die Versammlung aufzulösen.
https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_88479946/corona-demo-in-berlin-masken-pflicht-ausgerufen-polizei-droht-mit-demo-abbruch.html



Gerade gesehen:




Alu hab ich noch.
Adrenochrome anybody?

;)


.
« Letzte Änderung: 29. August 2020, 12:18:36 von Reichsschlafschaf »
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #3659 am: 29. August 2020, 12:30:27 »
...
Erstaunlich:

Zitat
...
Damit verhält sich der Antragsteller rechtskonform. Denn grundsätzliche Pflicht nach § 1 Abs. 2 SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO ist, wie der Antragsgegner selbst ausführt, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist hingegen gemäß § 4 Abs. 1 nur in geschlossenen Räumen durch die VO angeordnet.

...

VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2020 - 1 L 296/20
https://openjur.de/u/2271527.html


Tja, erstaunlich ... Und wer hat die Verordnung verfaßt und erlassen? War die Empörung nach dem 1. August ernst gemeint, hätten diejenigen durchaus zwei Wochen Zeit gehabt nachzuarbeiten. Zeit genug war das allemal.

...
Ebenfalls erstaunlich: Covidi0ten halten sich nicht an die Auflagen!   :o

Zitat
...
Die Sprecherin der Polizei sagte auch, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten ... und dann auch keine Masken getragen werden, wäre es "das letzte Mittel", den Demonstrationszug nicht starten zu lassen und die Versammlung aufzulösen.


Und jetzt stehen zehntausend Deppen da und haben alle kein Taschentuch dabei ...





Wer hier das Kriegsbeil ausgräbt, sollte die Auflagen des VG zumindest aus dem Tenor genauer zur Kenntnis genommen haben:

Spoiler
VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2020 - 1 L 296/20

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2020 wird mit den nachfolgenden Maßgaben und Beschränkungen wiederhergestellt:

a) Der Standort der Bühne ist auf den Bereich Platz des 18. März/Ebertstraße/Straße des 17. Juni zu verlegen. Die Ausrichtung der Bühne hat zur Straße des 17. Juni hin zu erfolgen.

b) Die Videoleinwände sind im Abstand von jeweils ca. 300 Metern auf der Straße des 17. Juni in westlicher Richtung aufzustellen. Die ordnungsgemäß gesicherten Lautsprecher-Tower sind in gleichmäßigem Abstand auf der Straße des 17. Juni zu verteilen.

c) Die Bühne und die Videoleinwände sind weiträumig mit Hamburger Gittern o.ä. abzusperren. Bei der Bühne sind die Gitter in einem Abstand von ca. 100 m und bei den Videoleinwänden in einem Abstand von ca. 50 m aufzustellen. In den so abgesperrten Bereichen dürfen durch die Ordner nur soweit und solange Personen eingelassen werden, als die Einhaltung eines Mindestabstands dieser Personen zueinander von 1,50 m gewährleistet ist.

d) Auch außerhalb der unter c) bezeichneten Bereiche hat der Antragsteller mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherzustellen, dass die Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 m durchgängig eingehalten werden.

e) Für die angemeldete Dauermahnwache (Zeitraum vom 30. August 2020 bis 14. September 2020) wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nur für den Bereich der Straße des 17. Juni zwischen Platz des 18. März (Westseite) und Großer Stern (Ostseite) wiederhergestellt.

Insoweit wird der Antrag abgelehnt.

...
[close]

Und die Begründung dazu:

Spoiler
...
c) Bei den im Beschlusstenor ausgesprochenen Maßgaben und Beschränkungen waren für die Kammer folgende Erwägungen leitend:

Der Antragsgegner hat in seiner Erwiderung die Gefahr einer Überschreitung der Mindestabstände u. a. im Bereich der Bühne aufgezeigt. Es wird deshalb eine Verlagerung des Standortes der Bühne, verfügt, der sich bei der Versammlung am 1. August 2020 zwischen Spreeweg und Straße des 17. Juni befunden hat. Dieser Standort war ungünstig gewählt und ließ nur einen begrenzten Zugang und eine einschränkte Sicht auf die Bühne zu. Stattdessen soll der Bühnenstandort jetzt - wie bei anderen Großveranstaltungen - im Bereich des Platzes des 18. März/Ebertstraße/Straße des 17. Juni gewählt werden, so dass die Straße des 17. Juni ihrer Länge nach als großer Zuschauerraum zur Verfügung steht.
Weitere vom Antragsgegner monierte Gefährdungspunkte werden dadurch entschärft, dass sowohl die Bühne als auch die vom Antragsteller im Kooperationsgespräch avisierten fünf Videoleinwände einzugittern sind und hier nur ein beschränkter Zugang gewährt wird. Auf diese Weise wird einer Personenballung rund um diese Standorte entgegen gewirkt. Durch die Aufstellung der Videoleinwände in großem Abstand zueinander wird insgesamt eine Entzerrung der Versammlungssituation erreicht: Schließlich hat der Antragsteller auch sonst mittels Durchsagen und durch Ordnereinsatz auf eine Einhaltung der Mindestabstände hinzuwirken.
Für die Dauermahnwache erscheint der angemeldete Versammlungsraum zwischen dem Platz des 18. März und dem Salzufer als deutlich überdimensioniert. Der Antragsteller räumt selbst ein, es sei nicht lebensnah, dass alle für den 29. August 2020 erwarteten 22.500 Teilnehmenden auch an der anschließenden Dauermahnwache teilnehmen werden. Deshalb war eine Begrenzung auf den Bereich zwischen dem Platz des 18. März (Westseite) und dem Großen Stern (Ostseite) angezeigt. Sollte sich hier später eine deutliche Über- oder Überschreitung des benötigten Raumes abzeichnen, besteht für die Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO.

Diese gerichtlichen Maßgaben und Beschränkungen sind insofern nicht abschließend, als der Antragsgegner auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 3 VersammlG weitere verhältnismäßige Auflagen erlassen kann, um konkreten Gefahren zu begegnen. Dies gilt insbesondere für die Dauermahnwache, deren genaue Durchführungsdetails vom Antragsteller bisher nicht konkretisiert worden sind.

...
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Weiter im Text. Isabella Eckerle: "Die natürliche Herdenimmunität wird nicht funktionieren"


Wer einmal mit respiratorischen Viren zu tun hatte, ist dagegen nicht sein ganzes Leben immun. Nachdem die Covidi.oten nicht bereit sind, zwischen Coronaviren und Rhinoviren zu unterscheiden, muß man ihnen wenigstens in dieser einen Beziehung Recht geben: Einen Schnupfen bekommt man immer mal wieder. Was für eine Erkenntnis. Herrn Tegnell wirds freuen.

https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-08/isabella-eckerle-corona-reinfektion-immunitaet-impfstoff

« Letzte Änderung: 29. August 2020, 13:13:00 von dtx »
 
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