Umfrage

In meinem direkten Umfeld höre ich seit Beginn der Corona-Krise:

Deutlich weniger Verschwörungstheorien
3 (2%)
Etwas weniger Verschwörungstheorien
6 (4.1%)
Unverändert / Ich habe kein Umfeld (mehr)
36 (24.3%)
Etwas mehr Verschwörungstheorien
52 (35.1%)
Deutlich mehr Verschwörungstheorien
51 (34.5%)

Stimmen insgesamt: 140

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1286596 mal)

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Offline regintrud

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12600 am: 4. Februar 2022, 09:58:32 »
Der Cicero entblödet sich nicht, Wiesendanger (Roland) in einem Interview absurde Behauptungen äußern zu lassen.

https://twitter.com/c_drosten/status/1489283404877160452?cxt=HHwWiICz2bfX_6opAAAA

https://twitter.com/cicero_online/status/1488861594452992006

Angesichts der Geiferei des folgs hoffe ich, daß Prof. Drosten und seine Familie eine gut funktionierende Security haben.

 
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dtx

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12601 am: 4. Februar 2022, 13:28:32 »
Die beste Ehefrau von allen arbeitet in der Verwaltung einer ambulanten Pflegestation im ländlichen Thüringen. Dort sind 15 % der Schwestern ungeimpft, bei den Haushaltshilfen etwas mehr. Wenn es konsequent durchgesetzt wird, werden wir einen wirklichen Pflegenotstand haben, dann können Patienten nicht mehr versorgt werden. Und es sieht so aus, als würden sie das wissen.

Es gibt aber auch "Chefetagen", die sich weigern, die Impfkampagne mit Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen zu hintertreiben. Man wird also bald hören, wer die berufliche Existenz zu Mitte nächsten Monats in die Asche werfen wollte. Denn auch Zeitarbeitsfirmen pflegen sich von Arbeitnehmern zu trennen, die sie nicht umgehend wieder einsetzen können, zumal sie im Gegensatz zu den Einrichtungen und Kliniken nicht mal einen Grund hätten, um um Ausnahmen nachzusuchen.

Da wird es dann auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Angebot ohne Nachfrage geben. Und von den Arbeitsagenturen bzw. Jobcentern folglich nur "unpassende" Stellenvorschläge:

Spoiler
§ 10 SGB II

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
    sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
    die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
    die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
    die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
    der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
    sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
    sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
    der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
    die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
    sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

[close]





https://www.gmx.net/magazine/news/coronavirus/corona-news-ticker-vertuschungs-vorwuerfen-christian-drosten-worte-36557046

Zitat
...
11:58 Uhr: Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten über eine Corona-Impfung von Kindern kann die Entscheidung durch einen richterlichen Beschluss auf den Elternteil übertragen werden, der sich an die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) hält. Das entschied ein Familiengericht in Bad Iburg in Niedersachsen unter Verweis auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Dabei muss aber auch der Kindeswille beachtet werden.

...

Zitat
...
12:29 Uhr: Ein von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bislang empfohlener Antikörper-Cocktail hilft nach neuen Studien nicht bei Corona-Patienten, die mit der Omikron-Variante infiziert sind. Es handelt sich dabei um die Kombination von Casirivimab und Imdevimab. "Es sieht danach aus, dass dieser Antikörper-Cocktail mangelnde Wirksamkeit gegen Omikron zeigt", sagte Janet Diaz, WHO-Expertin für die Behandlung von Covid-19, am Freitag in Genf. Die Richtlinien der WHO über den Einsatz würden im Laufe des Februars entsprechend angepasst.

Die WHO hatte die Präparate für zwei Patienten-Kategorien empfohlen: Solche, die infiziert und noch nicht schwer krank sind, aber ein hohes Risiko haben, ins Krankenhaus zu müssen - etwa Ältere, Vorerkrankte und Ungeimpfte. Ebenfalls empfohlen wurden die Präparate für schwer kranke Covid-19-Patienten, die keine Antikörper gegen das Coronavirus entwickelt haben.

...

« Letzte Änderung: 4. Februar 2022, 13:50:27 von dtx »
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12602 am: 4. Februar 2022, 15:08:11 »
Kann das sein oder ist das Lügenpresse?

Ist das Gericht nicht verpflichtet, das Verfahren zu sistieren und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen, wenn es Verfassungswidrigkeit zu erkennen glaubt?

Zitat
Osnabrücker Gericht hält Verkürzung des Genesenenstatus für verfassungswidrig
Stand: 14:46 Uhr

Das Verwaltungsgericht in Osnabrück hat die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert Koch-Institut (RKI) für verfassungswidrig erklärt. In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss wird der Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet, dem Kläger einen sechs Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen, teilte eine Gerichtssprecherin am Freitag mit.

Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig und hat auch keine allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller, hieß es.

Seit Mitte Januar gilt der Genesenenstatus nur noch für eine Zeitspanne von 90 Tagen nach einem positiven PCR-Test. Die Begründung ist laut RKI, dass Ungeimpfte bei Omikron nach einer Infektion weniger und kürzer Schutz vor einer erneuten Infektion haben.

Aus Sicht des Osnabrücker Gerichts hat der Genesenenstatus und damit seine Dauer aber eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, hieß es. Dass die Dauer durch einen Hinweis auf der Internetseite des RKI auf aktuell 90 Tage beschränkt wurde, verstößt nach Ansicht der Osnabrücker Richter gegen Verfassungsrecht. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, diese Entscheidung an das RKI zu delegieren.

Die Richter bemängelten weiter, dass der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI intransparent und unbestimmt sei. Außerdem fehle es an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article236682057/Osnabruecker-Gericht-haelt-Verkuerzung-des-Genesenenstatus-fuer-verfassungswidrig.html


Hat das Gericht allerdings in der PM so formuliert:
Spoiler
Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig
PRESSEINFORMATION NR. 02/2022

OSNABRÜCK. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) mit Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen 6 Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen.

Die Kammer hält die Verkürzung des Genesenstatus auf 90 Tage durch den Verweis in der am 14. Januar 2022 geänderten „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme­verordnung - SchAusnahmV) auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) für verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach (positiver) PCR-Testung bis 6 Monate bestimme (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – sowie auf weitere Grundrechtspositionen – habe.

Es verstoße in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterlägen, also nur von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürften, oder ob sie auch die Verwaltung treffen dürfe, könne letztlich offenbleiben.

Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag außerdem erreichen wollte, dass sein Genesenenstatus schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gelten sollte, blieb der Antrag erfolglos. Die 28-Tage-Regelung in der SchAusnahmV aus Mai 2021 beruhe auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen. Damit werde sichergestellt, dass mit dem Genesenennachweis auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe.

Der Beschluss (Az. 3 B 4/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Der Beschluss hat unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den Genesenennachweis zur Dauer von 6 Monaten hat. Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren, müssten sich deshalb grundsätzlich auch an das Gericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird. Das Verwaltungsgericht hat – anders als das Oberverwaltungsgericht – keine allgemeine Normverwerfungskompetenz.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.
[close]
https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-halt-verkurzung-des-genesenenstatus-auf-90-tage-fur-verfassungswidrig-208324.html
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12603 am: 4. Februar 2022, 16:21:42 »
Es fehlt also laut Gericht an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus.

Hmmm, auf welche wissenschaftliche Grundlage stützt sich das Gericht?
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12604 am: 4. Februar 2022, 16:37:44 »
Ich glaube das mit den 3 Monaten ist eine recht willkürliche Festlegung, die politisch motiviert ist, um Impfquote zu generieren. So etwas darf das RKI neuerdings ohne Rücksprache mit dem Ministerium festlegen. Und dass das RKI eher auf Nummer sicher geht, ist ja auch bekannt. Es ist ja auch irgendwo klar, wenn man sich beruflich mit Horrorszenarien beschäftigt, dass man dann leicht übersteuern kann.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12605 am: 4. Februar 2022, 17:14:27 »
Ist das Gericht nicht verpflichtet, das Verfahren zu sistieren und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen, wenn es Verfassungswidrigkeit zu erkennen glaubt?

Nein. Über die Verfassungswidrigkeit der Website des RKI darf jedes Gericht entscheiden.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12606 am: 4. Februar 2022, 17:19:26 »
Jegliche glatte Zahl ist immer „gegriffen“.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12607 am: 4. Februar 2022, 17:52:43 »
Um 17 Uhr bei Antenne B. im Autoradio:

Zitat
"Die Verkürzung des ... von 6 auf 3 Monate ist verfassungswidrig. Dies hat das VG Osnabrück entschieden..."


Hallo Leute beim Radio: Habt ihr Euer Gehirn runtergefahren, als ihr das getextet habt?

Ok, es kommt dann noch ein Hinweis auf die fehlende Rechtskraft.

(Ich werde am Montag der Frage nachgehen, ob die natürlichen Zahlen evtl. verfassungswidrig sind ;-))

P.S.: Ist der Weimarer Familienrichter eventuell umgezogen?
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Offline Gelehrsamer

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12608 am: 4. Februar 2022, 17:56:32 »
Um 17 Uhr bei Antenne B. im Autoradio:

"Die Verkürzung des ... von 6 auf 3 Monate ist verfassungswidrig. Dies hat das VG Osnabrück entschieden..."


Aus der PM: "Die Kammer hält die Verkürzung des Genesenstatus auf 90 Tage ... für verfassungswidrig und damit unwirksam".

Die Wiedergabe des Inhalts der absolut zutreffenden und völlig erwartbaren Entscheidung ist daher korrekt.
« Letzte Änderung: 4. Februar 2022, 18:01:12 von Gelehrsamer »
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12609 am: 4. Februar 2022, 18:06:16 »
Haintzel mischt sich jetzt wieder in internationale Angelegenheiten ein:

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12610 am: 4. Februar 2022, 18:46:44 »
Nun, die Entscheidung kann ich doch im Grunde nachvollziehen, da die "Verkürzung" des Status Genesende einschränken kann. Schließlich verliert jemand, der drei Monate und einen Tag genesen ist von heute auf gleich den Status, ohne Chance, die 14 Tage Impfung+Wirksamkeit sofort zu bekommen.
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12611 am: 4. Februar 2022, 19:18:18 »
Als Nachtrag hier die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags, die mit beamtenmäßiger Zurückhaltung deutlich machen, was sie davon halten:

https://www.bundestag.de/resource/blob/879942/99eedf2b3492882053bd16491ec42a7c/WD-3-006-22-pdf-data.pdf

Kurzfassung:

1. Es handelt sich um eine sog. "Subdelegation" (3.2, S. 9 f.). Das bedeutet, dass der Verordnungsgeber die an ihn vom Parlament delegierte Rechtsetzungsbefugnis an eine andere Stelle durchgereicht hat. Das ist grundsätzlich möglich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Art. 80 des Grundgesetzes ergeben:

- Der Gesetzgeber muss den Verordnungsgeber ermächtigen, die Rechtsetzungsbefugnis weiterzugeben

- Der ermächtigte Stelle muss durch Rechtsverordnung handeln.

Hier fehlt es an beiden Voraussetzungen. Weder darf die Rechtsetzungsbefugnis an das RKI delegiert werden noch kann der Genesenenstatus durch eine Änderung der RKI-Website geregelt werden. Die Entscheidung ist daher schon deshalb keine Überraschung, sondern zwingend.

2. Nach der  sog. "Wesentlichkeitslehre" muss der Gesetzgeber die im Grundrechtsbereich wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Das heißt (entgegen einem verbeiteten Missverständnis) nicht, dass zwingend ein Parlamentsgesetz nötig wäre. Allerdings müssen dann, wenn die Exekutive (wie hier) zum Handeln durch Verordnung ermächtigt wird, die entsprechenden "Leitplanken" in der VO-Ermächtigung geregelt werden. Dass es daran fehlt, haben prominente Verfassungsrechtler wie Thorsten Kingreen (Regensburg) und Christoph Möllers (HU Berlin) schon im Gesetzgebungsverfahren kritisiert. Auch hier gilt: Keine Überraschung!

Ergänzende Anmerkungen:
 
Es wäre, was bislang nicht einmal thematisiert wurde, wegen der "unechten Rückwirkung" der Neuregelung des Genesenenstatus eine Übergangsregelung notwendig gewesen.

Auf die Frage, ob jetzt 3 Monate fachwissenschaftlich vertretbar oder gar "richtig" sind, kommt es daher im Ergebnis gar nicht mehr an.

Was noch auffällt:

Die Verordnung bedurfte nicht nur der Zustimmung des Bundesrates, sondern auch des Bundestages (das sieht das IfSG so vor). Das wurde dort so durchgewunken, ohne dass jemand die mit Händen zu greifende Unzulänglichkeit der Regelung beanstandet hätte.

Die 3. Kammer des VG Osnabrück besteht aus staubtrockenen Richtern, die bislang eher durch staatsorientierten Etatismus aufgefallen sind und letztes Jahr noch die Ausgangssperren ab einer Inzidenz von 100 gehalten haben (die dann vom 13. Senat des OVG Lüneburg aufgehoben wurden). Nein, da haben daher keine Zivilrichter aus Weimar rübergemacht.
 

Offline theodoravontane

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12612 am: 4. Februar 2022, 22:30:03 »
Haintzel mischt sich jetzt wieder in internationale Angelegenheiten ein:

Hat es einen Grund, daß die aus ihren Toiletten heraus streamen? Also mal von "♥♥♥ reden" abgesehen?
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bißchen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

Marlene Dietrich
 

Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12613 am: 4. Februar 2022, 23:17:36 »
Der einzige Ort, wo man noch alleine ist und nicht jemand zufällig vorbei kommen und einem sagen kann, dass man ein Trottel ist.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12614 am: 4. Februar 2022, 23:32:51 »
Wenn es keine Regierung gibt, kann sie auch nicht dem Virus in die Hände spielen:

Zitat
...
Der Streit um Brexit-Kontrollen in Nordirland sowie ein plötzliches Aus für die Regionalregierung haben die britische Provinz in eine tiefe Krise gestürzt. "Das bringt unmittelbare Probleme für die Bürger mit sich", sagte die Konfliktforscherin Katy Hayward von der Queen's University Belfast der Deutschen Presse-Agentur. So sei etwa völlig unklar, wie es ohne Regierung mit der Aufhebung von Corona-Maßnahmen weitergehe, über die eigentlich nächste Woche entschieden werden sollte. Womöglich müssten die Nordiren noch im Herbst überall Masken tragen, weil niemand die Befugnis habe, Regeln aufzuheben, sagte die Expertin.

...

https://www.gmx.net/magazine/politik/brexit-chaos-regierungskonflikt-nordirland-tiefer-krise-36577686





Die Österreicher haben die allgemeine Impfpflicht in Kraft gesetzt. Schonfrist bis Mitte März, Bussen ab 600 bis 3.600 Euro. Fragt sich nur, was passiert, wenn einer nicht zahlt.

https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/corona-news-am-freitag-krebshilfe-erwartet-ab-ende-des-jahres-erhoehte-sterblichkeit-a-f433558f-66b5-4c97-b780-b3b6092c3776

 
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