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Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1286643 mal)

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Offline kairo

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12345 am: 21. Januar 2022, 09:20:55 »
Astro, das ist Griechisch für Sterne.
Folgerichtig ist der ein Astrolog,
der schon mal über Sterne log.

"Die Sterne lügen nicht", heißt es bei denen immer. Stimmt auch, sie schweigen. Das Lügen übernehmen die ...
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12346 am: 21. Januar 2022, 10:38:22 »
An irgendeiner Stelle hat diese lausige Diktatur doch ein gewaltiges Loch?   :scratch:


Zitat
Studieren in Baden-Württemberg
Gerichtshof erklärt Corona-Verordnung in Teilen für rechtswidrig

In Baden-Württemberg ist die 2G-Regelung an Hochschulen ab der kommenden Woche außer Vollzug gesetzt. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim.

Von red/dpa/lsw
21.01.2022 - 09:28 Uhr

Mannheim - In Baden-Württemberg ist die 2G-Regelung an Hochschulen ab der kommenden Woche außer Vollzug gesetzt. Dass ungeimpfte Studierende durch das „Einfrieren der Alarmstufe II“ in der Coronaverordnung weitgehend von Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen würden, sei voraussichtlich rechtswidrig, erklärte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim am Freitag. Geklagt hatte ein nicht immunisierter Student.

Das Land hatte entschieden, die Alarmstufe II wegen der Omikron-Variante unabhängig von den Krankenhauseinweisungen vorerst bis zum Februar beizubehalten. Durch die vielen Neuinfektionen auch beim medizinischen Personal komme es zunehmend zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheitsversorgung, argumentierte es vor Gericht.

Weitere Verfahren zur Alarmstufe II folgen
Dem folgte der VGH nicht: Eine Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der Hospitalisierungsinzidenz solche Zugangsbeschränkungen vorgebe, stehe nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, hieß es. „Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen“ könnten nicht abgekoppelt von dieser Inzidenz angeordnet werden. Die Regel bedeute einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit.

Der VGH hatte die 2G-Regelung an Hochschulen bereits Mitte Dezember auf den Eilantrag desselben Studenten hin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damals galt noch die vorherige Fassung der Coronaverordnung. Die neue Entscheidung erging gegen die aktuell gültige Fassung vom 11. Januar.

Der VGH wies darauf hin, dass bei ihm weitere Verfahren gegen das Einfrieren der Alarmstufe II in anderen Bereichen anhängig sind. Über diese sei noch nicht entschieden, weil noch keine abschließenden Stellungnahmen aller Beteiligten vorlägen.

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.baden-wuerttemberg-gerichtshof-erklaert-corona-verordnung-in-teilen-fuer-rechtswidrig.e04bed57-ea53-436c-b0bd-4ca22d45e3ad.html


PM des Gerichts:
Spoiler
2G-Regelung für Studierende ab nächstem Montag außer Vollzug; "Einfrieren der Alarmstufe II" für nicht-immunisierte Studierende rechtswidrig
Datum: 21.01.2022

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 20. Januar 2022 § 2 Abs. 5 der Corona-Verordnung Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums mit Ablauf des 23. Januar 2022 außer Vollzug gesetzt. Denn das „Einfrieren der Alarmstufe II“ durch die Corona-Verordnung der Landesregierung, das für nicht-immunisierte Studierende zum weitgehenden Ausschluss von Präsenzveranstaltungen führe, sei voraussichtlich rechtswidrig.

 
Sachverhalt
Der Antragsteller, der bereits gegen eine frühere 2G-Regelung für Hochschulen geklagt hatte (vgl. Pressemitteilung vom 17. Dezember 2021), wendet sich mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbe-trieb des Wissenschaftsministeriums vom 11. Januar 2022. Nach dieser Vorschrift sind nicht-immunisierte Studierende in der Alarmstufe II - mit der Ausnahme von Praxisveranstaltungen, Prüfungen und dem musikalischen und künstlerischen Lehrbetrieb - von Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Die Hochschulen müssen für sie die Studierbarkeit der Studiengänge sicherstellen. In der Vorschrift ist ausdrücklich vorgesehen, dass das sog. „Einfrieren der Alarmstufe II“ durch § 1 Abs. 2 Satz 2 der CoronaVO der Landesregierung auch für den Studienbetrieb gilt.


Der Antragsteller, der nicht gegen COVID-19 geimpft ist und Pharmazie an einer Hochschule im Baden-Württemberg studiert, sieht sich durch § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb in seinem Recht auf Ausbildungsfreiheit verletzt und wendet sich auch gegen das „Einfrieren der Alarmstufe II“. Die Landesregierung (Antragsgegner) stütze sich für das „Einfrieren der Alarmstufe II“ zu Unrecht auf
die Ausbreitung der Omikron-Variante.


Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb sei rechtmäßig. Durch die Ausbreitung der hochansteckenden Omikron-Variante stiegen derzeit die Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2-Virus trotz der bestehenden Schutzmaßnahmen sehr stark an. Durch den Anstieg der Anzahl an Neuinfektionen, aber auch durch den Anstieg an COVID-19-Erkrankungen beim medizinischen Personal komme es zunehmend zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheitsversorgung. Daher sei das „Einfrieren der Alarmstufe II“ rechtmäßig.


Beschluss des VGH
Der 1. Senat des VGH hat § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb (in der Fassung vom 11. Januar 2022) mit Ablauf des 23. Januar 2022 außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung führt er aus: Soweit § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb für die inzidenzunabhängige Alarmstufe II im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO („eingefrorene Alarmstufe II“) Geltung beanspruche, sei die Vorschrift voraussichtlich rechtswidrig. Eine Vorschrift, die ausdrücklich „unabhängig“ von der 7-Tage-Hospitalisierungs- Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG nicht in Einklang. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden. Die Beschränkung des Zugangs zu Präsenzveranstaltungen für Studierende sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG nur „niederschwellige“ Maßnahmen gehörten. Eine Vorschrift, die nicht-immunisierte Studierende durch eine 2G-Regelung vom Zutritt zu universitären Veranstaltungen in weitem Umfang ausschließe, begründe hingegen einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Der Einordnung als „weitergehende Schutzmaßnahme“ im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG - und nicht lediglich als „Maßnahme zum präventiven Infektionsschutz“ im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG - stehe auch nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber in § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG auf § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG verweise, der die „Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ ermögliche. Denn dieser Verweis beziehe sich lediglich auf die Pflicht zur Nachweisvorlage, nicht aber zu der davon zu unterscheidenden, wesentlich eingriffsintensiveren Maßnahme „an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs“, die auch der Bundesgesetzgeber in § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG differenziert betrachte und der er offensichtlich ein schwerwiegenderes Gewicht beimesse.


Es handele sich daher um eine weitergehende Schutzmaßnahme nach § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG. Der Gesetzgeber gebe in § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG ausdrücklich vor, dass wesentlicher Maßstab für solche weitergehenden Schutzmaßnahmen insbesondere die 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz sei. Mit dieser Vorgabe sei § 2 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb nicht vereinbar, soweit er auf § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO verweise. Denn eine Verordnungsregelung, die erklärtermaßen „unabhängig“ von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz Geltung beanspruche, sich also von der Entwicklung dieser Inzidenz abkoppele, sei mit der Vorgabe in § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG, dass die Inzidenz der wesentliche Maßstab „ist“, nicht in Einklang zu bringen.


Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 3846/21).


Hinweis
Die Außervollzugsetzung betrifft nur § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb. Dies hat verfahrensrechtliche Gründe. Der VGH kann nur Vorschriften außer Vollzug setzen, die von einem Antragsteller ausdrücklich angegriffen worden sind. Beim VGH sind noch Verfahren anhängig, die in der Sache ebenfalls das „Einfrieren der Alarmstufe II“ betreffen. Diese Verfahren sind noch nicht entscheidungsreif, da eine abschließende Stellungnahme aller Beteiligten noch nicht vorliegt.


Die Vorschriften im Wortlaut


§ 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb lautet:


„In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 CoronaVO ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen und die Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO abhängig; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Für


1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,
2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie
3. den musikalischen Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz

verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Präsenz notwendig sind, bei der Regelung des § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3; die entsprechenden Präsenzveranstaltungen sind im Hygienekonzept darzustellen. § 6 Absatz 3 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Bei nach der Studienordnung vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen stellen die Hochschulen die Studierbarkeit der Studiengänge für nicht-immunisierte Studierende, soweit diese nicht an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen dürfen, sicher, indem sie ihnen


1. einen zeitgleichen digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen,
2. eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,
3. schriftliche Unterlagen, die den Lehrstoff beinhalten, vor der jeweiligen Veranstaltung oder unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,
4. Angebote nach den Nummern 1 bis 3 in geeigneter Kombination oder
5. Angebote, die im Wesentlichen in gleichwertiger Weise die Studierbarkeit der Studiengänge gewährleisten, zur Verfügung stellen. Absatz 3a sowie Absatz 4 Nummern 2 und 4 finden in der Alarmstufe II entsprechende Anwendung.“


Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb in Bezug genommenen Vorschriften
aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 CoronaVO lauten:


„Es gelten folgende Stufen:

4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs- Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet.


Abweichend von Satz 1 findet unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs- Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) die Alarmstufe II bis einschließlich 1. Februar 2022 Anwendung…“
[close]

https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung/?LISTPAGE=1213200
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12347 am: 21. Januar 2022, 10:51:04 »
Die ganzen Länder machen irgendwelche Maßnahmen, die auch nach fast 2 Jahren weder evaluiert noch beobachtet werden. Dunkelziffer? Unbekannt. Durchseuchungsgrad? Unbekannt. Was bewirkt eine bestimmte Maßnahme? Unbekannt. Wie sind eigentlich die Inzidenzen nach Impfstatus? Unbekannt. Wieviele Geimpfte wohnen eigentlich in den Städten? Unbekannt. Wieso um alles in der Welt können in der Gastro 10 Leute ohne Maske an einem Tisch hocken, aber im Kulturbetrieb sind Abstände erforderlich und Maximalbesetzung von 25 %? Unbekannt.

Jedes Land macht im Detail anderes, ohne dass es nachvollziehbare Gründe für die Unterschiede gibt. Die Maßnahmen ändern sich derzeit alle 2 Wochen. Dass die Verwaltungsgerichte da irgendwann nicht mehr mitmachen, wurde bereits 2020 angedeutet.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12348 am: 21. Januar 2022, 11:03:59 »
Novax Schoko-Witz versucht es derweil mit Vodoo:   ???

...

Man hätte bei der ursprünglichen Nachricht ja glauben müssen, daß er mit der Pandemie genug Geld mache und daher auf das Tennisspielen keinen Wert mehr lege.





Eine Maschine der "American" kehrte auf dem Flug von Miami nach London um, um eine Covid!0tin von Bord zu werfen.

https://edition.cnn.com/travel/article/american-airlines-flight-turns-around-mask-dispute/index.html

 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12349 am: 21. Januar 2022, 11:13:01 »
Ist doch klar. Die LandesVO werden durch die Ministerien gereicht und jeder Froschkönig trägt ein, was für die jeweilige Stakeholdergruppe zutreffend zu sein scheint. Zentrale Redaktion macht dann ein Hansel in der Staatskanzlei, der weder Zeit noch Wissen hat, da was stringentes draus zu gießen... und der Landesfürst unterschreibt am Ende.

Zum Monitoren/Auswerten der Maßnahme: Ist das nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz überhaupt erlaubt? >:D Davon abgesehen, wer soll das machen? Die Gesundheitsämter sind kaputtgespart/überlastet, die Ministerien dafür nicht ausgelegt (nur Verwaltungsrechtler, könnten ja mal dem Virus einen VA über die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens zustellen). Die Korellation von Maßnahme und Wirkung setzt einerseits eine Datensammlung, andererseits eine quantitative Beschreibung von "Wirkung" voraus, man bräuchte also "Wissenschaftler" ausserhalb der Institute und Unis. Evaluierung staatlicher Maßnahmen sind ja sowieso pfuibäh, es könnte ja rauskommen, dass Förderprogramme nutzlos sind, weil sie einerseits zu bürokratisch andererseits zu kurzfristig sind (ich sag nur "Geld für Lüftungsanlagen in Schulen": Beschaffen Sie so viel wie möglich innerhalb weniger Monate, aber wehe Sie halten sich nicht an das herkömmliche Planungs- und Vergaberecht! Zeit für Beschaffung mit Förderung: <12 Monate Zeitbedarf nach gültigem Recht (Planung, Ausschreibung)>12 MOnate. Komisch, dass kaum jemand abruft und das die Preise im genannten Zeitraum explodieren^^).
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12350 am: 21. Januar 2022, 11:19:26 »
Die ganzen Länder machen irgendwelche Maßnahmen, die auch nach fast 2 Jahren weder evaluiert noch beobachtet werden. Dunkelziffer? Unbekannt. Durchseuchungsgrad? Unbekannt. Was bewirkt eine bestimmte Maßnahme? Unbekannt. Wie sind eigentlich die Inzidenzen nach Impfstatus? Unbekannt. Wieviele Geimpfte wohnen eigentlich in den Städten? Unbekannt. Wieso um alles in der Welt können in der Gastro 10 Leute ohne Maske an einem Tisch hocken, aber im Kulturbetrieb sind Abstände erforderlich und Maximalbesetzung von 25 %? Unbekannt.

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Die Pandemie ist die Sternstunde des Amtsschimmels. Er kann so laut, so lange und so lustvoll wiehern, wie noch nie.
Und jeder Behördenschreiberling hat endlich wieder eine echte Daseinsberechtigung.
Lang lebe die Pandemie!
Warum soll die Hand wissen, was der Fuß tut, hauptsache man tut einfach mal was, gelle?
Die Meinungsfreiheit hört da auf, wo die Menschenverachtung anfängt!
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12351 am: 21. Januar 2022, 11:59:37 »
Die Gesundheitsämter sind kaputtgespart/überlastet, die Ministerien dafür nicht ausgelegt (nur Verwaltungsrechtler, könnten ja mal dem Virus einen VA über die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens zustellen).

Jo. Die Gerichte fordern doch tatsächlich Dinge ein, die eine kleingesparte Verwaltung nicht leisten kann, schon gar nicht, wenn jeder Landesfürst seine eigenzigartige Organisation und IT einfordert. Was könnte man jetzt daraus folgern? Was hat uns die Schwarze Null die letzten zwei Jahre nicht alles an öffentlichen Geldern gespart ...

Äh, was war eigentlich nochmal das Ergebnis der Planspiele vor der Pandemie?

Ähm, proxima estacion: IT. Da wird's in den nächsten Jahren rund gehen, wenn die Verwaltung auf allen Ebenen immer wieder lahmgelegt wird. Kann man nichts machen, böse Hacker? Da bleibt wohl nichts außer esperanza.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12352 am: 21. Januar 2022, 15:38:25 »
In Recklinghausen könnte demnächst eine Arztpraxis frei werden:

Zitat
Ein Arzt in Recklinghausen steht im Verdacht, gefälschte Corona-Impfausweise ausgestellt und die entsprechenden Impfdosen vernichtet zu haben. Der Mediziner soll von Juni bis Dezember 2021 in seiner Praxis in mehreren Fällen gegen Entgelt "bewusst wahrheitswidrig" eine Impfung bescheinigt haben, wie die Bochumer Staatsanwaltschaft mitteilte. Tatsächlich habe er die dokumentierte Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung aber dem Verdacht zufolge nicht vollzogen, sondern die Impfdosen vernichtet, sagte eine Sprecherin. Das Ermittlungsverfahren richte sich gegen den Arzt "und andere", schilderte die Behörde, ohne dazu weitere Angaben zu machen. Im Kreis Recklinghausen und Umgebung seien am Freitag Privat- und Geschäftsräume des beschuldigten Mediziners durchsucht worden. Seit Ende November kann die Fälschung von Gesundheitsdokumenten in Deutschland härter bestraft werden: Es drohen Geldstrafen oder Haft bis zu zwei Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.

Quelle: ntv (dpa)

Interessant an der Masche ist, dass die Aufkleber echt waren, so dass in der Apotheke kein Verdacht aufkommen konnte.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12353 am: 21. Januar 2022, 22:05:31 »
Jawoll, so geht echter Widerstand1!11!! Endlich mal eine, die den Worten Taten folgen lässt:


https://www.dr-gerburg-weiss.de/willkommen.html

Chefin mag ja weich fallen, aber ob die Angestellten das auch so toll finden?

Die mischt übrigens auch bei "Ärzte stehen auf" mit und ist einem offenen Brief direkt unter der Cola-Kiste zu finden :clap:

https://www.pandalis.de/de/aktuell/detail/artikel/offener-brief-von-aerzte-stehen-auf-fuer-einen-verhaeltnismaessigen-und-evidenzbasierten-umgang-mit-sar/
« Letzte Änderung: 21. Januar 2022, 22:10:52 von Greybeard »
Mein Luftkissenfahrzeug ist voller Aale.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12354 am: 21. Januar 2022, 22:17:47 »
Ein Grund mehr, sich einen seriösen Zahnarzt zu suchen.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12355 am: 21. Januar 2022, 22:26:42 »
Naja, dass man von der Hand im Mund gut leben kann weiss die Dame ja bereits^^
 

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12356 am: 21. Januar 2022, 22:39:43 »
Sie kann doch immer noch Video-Sprechstunde machen!

Bei Obi und Hornbach gibt es viele schöne Bohrmaschinen...
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12357 am: 21. Januar 2022, 22:57:27 »
Ich vermute ja sehr, dass diese Schwurbelärzte schon vorher so viele Patienten verloren haben, dass sie praktisch ohnehin dicht machen können. Wer geht denn noch zu solchen Schwurblern?
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
(Psychiaterin und Gerichtsgutachterin Heidi Kastner)
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12358 am: 22. Januar 2022, 07:53:01 »
In Anbetracht der Tatsache wie beliebt Homöopathie und der gleichen sind würde ich sagen ziemlich viele.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #12359 am: 22. Januar 2022, 08:25:40 »
Bei Zahnärzten wäre eine homöopathische Behandlung neu. Karies mit Globuli bekämpfen, Zahnfehlstellungen mit Klangschalen korrigieren und so?
 
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