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Am Dienstag und Mittwoch, 9./10. November, sind am Zittauer Amtsgericht über zwei Dutzend Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnung geführt worden. Die Betroffenen hatten sich geweigert, gegen sie verhängte Bußgelder zu bezahlen - in den meisten Fällen ging es dabei um Verstöße gegen die Maskenpflicht. Das ist erst der Beginn eines wahren Prozess-Tsunamis, rund 200 weitere Verfahren dieser Art werden folgen. Was die betreffenden Vorschriften in der Corona-Schutzverordnung des Freistaates juristisch wert sind, das zeigten exemplarisch drei dieser Verfahren, die SZ am Mittwoch besuchte. Die schlichte Bilanz: Amtsrichter Stephan Folda zerpflückte die Maskenpflicht.
Im ersten dieser Verfahren saß einer der prominentesten Zittauer Corona-Maßnahmen-Kritiker auf der Anklagebank: Professor Peter Dierich - einst Gründungsrektor der Hochschule Zittau-Görlitz, heute initiiert er die Treffen von Corona-Gegnern an der Zittauer Blumenuhr. Ihm wurde vorgeworfen, am 5. Dezember 2020 gegen elf Uhr morgens auf dem Zittauer Markt als Teilnehmer einer Corona-Demonstration vorschriftswidrig keine Maske getragen zu haben. Der Bußgeldbescheid deswegen lautete auf 60 Euro.
Bloß: Dierich gab an, überhaupt nicht an jener Demo teilgenommen zu haben. Vielmehr habe er die Versammlung aus gewisser Entfernung beobachtet. "Mich hat kein Polizist angesprochen oder kontrolliert. Der hat mich bloß aus 50 Metern Entfernung gesehen und die Anzeige geschrieben", schildert Dierich. Der Text des Bußgeldbescheids stützt seine Angaben. Dort steht: "Auf Kontrolle wurde verzichtet, weil Person bekannt." Allerdings: Damals gab es die Pflicht, in Fußgängerzonen Maske zu tragen. Dierich beruft sich diesbezüglich auf ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung. Eine Ausnahmegenehmigung, die die Corona-Schutzverordnung ausdrücklich vorsieht.
Doch ob Attest oder nicht - darauf kam es Amtsrichter Folda am Ende gar nicht an. Er führte aus, dass es in dem als Grundlage der Verordnung dienenden Infektionsschutzgesetz um Gefahrenabwehr ginge - also Abwehr von Infektionen mit ansteckenden Krankheiten. "Je mehr man mit dieser Vorschrift gegen Nichtstörer vorgeht, desto höher sind die rechtlichen Hürden solcher Eingriffe - erst recht, wenn Repressalien gegen Unbeteiligte ausgeübt werden, also etwa Bußgelder", so der Richter. Alle Maßnahmen müssten geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den Zweck der Vorschrift zu erfüllen.
Und schon an der Geeignetheit der Maskenpflicht unter freiem Himmel zum Infektionsschutz hatte Folda erhebliche Zweifel. "Es ist schon kritisch zu sehen, ob eine Maske unter freiem Himmel irgendeinen Effekt entfaltet. Nach allgemeiner Auffassung ist das nicht der Fall", so der Richter. Und was die Atteste angeht: Im Dezember 2020 neigten Polizisten bei Kontrollen regelmäßig dazu, Atteste nicht anzuerkennen. Sie beriefen sich dabei auf eine damals von der Landesärztekammer herausgegebene Definition, welche Angaben so ein Attest enthalten müsse - etwa den Grund der Attest-Ausstellung, also die Krankheit.
Da macht Amtsrichter Folda nicht mit: "Die Landesärztekammer ist nicht Verordnungsgeber." Demnach könnte die Polizei auch nicht mit deren Definition die Gültigkeit eines Attests ablehnen. Mittlerweile habe das Justizministerium selbst diesen Punkt in der Verordnung ergänzt. "Betroffenen ist nicht zuzumuten, damit Krankheiten zu offenbaren, zumal gegenüber medizinisch nicht fachkundigen Personen", heißt es da. Es reiche aus, dass ein Attest von einem approbierten Arzt ausgestellt wurde. Eine gesonderte Erklärung sei schon aus Datenschutzgründen nicht erforderlich. Das Bußgeldverfahren gegen Dierich: Eingestellt.
Im nächsten Fall ging es um Dierichs Ehefrau. Ihr wurde vorgeworfen, am 30. November 2020 bei einer Versammlung vor der Johanniskirche keine Maske getragen zu haben. Diese "Andachten" mit Kerzen, Bibellesungen und Gesang wurden damals von ihrem Mann initiiert. Die Polizei nahm damals die Personalien einzelner Teilnehmer auf und fertigte Anzeigen. Genau dieses Vorgehen konnte Richter Stephan Folda in dieser Form nicht nachvollziehen - weil es nicht schlüssig in Bezug auf die von der Corona-Schutzverordnung vorgesehene Gefahrenabwehr sei.
"Entweder die eingesetzten Beamten erkennen eine Gefahr, dann müssen sie die Versammlung auflösen", erklärte Folda. Stattdessen aber hätten sie ohne Auflösen der Versammlung einzelne Teilnehmer angesprochen und angezeigt. "Wenn die Beamten also offensichtlich keine Gefahr erkannt haben, ist es nicht angemessen, darauf mit Bußgeldern zu reagieren", so der Richter. Verfahren eingestellt. Das dritte Verfahren richtete sich gegen die Frau eines ebenfalls prominenten Corona-Maßnahmen-Kritikers aus Zittau. Sie hatte am 7. Dezember 2020 beim "Stillen Protest" auf der Hauptstraße in Neugersdorf keine Maske getragen. Verfahren eingestellt - wie etliche der anderen zwei Dutzend Verfahren an den beiden Tagen.
Ich weiß schon, warum ich als gebürtiger Zittauer nach jedem Besuch wieder aufs Neue sage: "Die Zone iss' im Arsch!" (Titel eines Artikels in "Der Spiegel", 41/1989)