Ich bin etwas verwirrt.
heute berichtet mir eine Freundin, dass sie an der Ostsee war und anschließend noch zwei Tage in Berlin, wo sie zwei Jazz-Clubs besuchte.
Sie will sich immer noch nicht impfen lassen. Falsche Risikoabschätzung, aber da kann man mit ihr nicht reden, sie blockiert schnell.
Wie sie das denn mit den G-Regeln hielte, wollte ich wissen. Sie testet sich regelmäßig.
Und diese Selbsttests werden akzeptiert? frage ich.
Sie testet sich selbst per Schnelltest, nimmt das alles per Video auf und schickt es ihrer (natürlich!) Heilpraktikerin. Die schickt dann das Zertifikat per Mail.
Ich kenne die Heiltheoretikerin. Die hat auch Kristalle im Wasser und eine Anlage an der Leitung hängen. Ich vermute etwas von Grander.
Angeblich darf die Heiltheoretikerin solche Atteste ausstellen. Und per Video darf das angeblich auch gemacht werden.
Weiß einer mehr darüber?
Mir kommt das alles sehr spanisch vor. Da sind ja Betrug Tür und Tor geöffnet.
Testnachweise dürfen tatsächlich von Arbeitgebern, über eine registrierte Beschäftigtentestung und die vom Gesundheitsamt anerkannten Teststellen ausgestellt werden.
Heilpraktiker dürften das auch, wenn sie denn vom Gesundheitsamt zertifiziert und geprüft sind, Kenne aber keinen Einzigen, wo dies der Fall ist.
Ansonsten dürfen sie sich gerne was basteln, interessiert nur niemanden und hat keine Relevanz. Heilpraktiker stellen permanent blumige und nichtssagende Zettel aus, über ihre absurde Handlungen aus, so what.
Es hätte noch nicht mal eine juristische Konsequenz, da sie keine echten Gesundheitszeugnisse ausstellen, sondern nur eigene Phantasiedokumente, was erst einmal jeder Schlonz für sich machen darf, wenn er damit lebt , dass er damit ausgelacht wird und sie keine Wirkung erzielen.
Exemplarisch: Bayern
Aus der Mail des Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Referat 64 - Testungen, Organisation und Durchführung vom 28.09.2021:
… gem. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ist ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung … und vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, … Das BMG hat darüber informiert, dass § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV wie folgt auszulegen sei:
„Gemäß § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann ein erforderlicher Testnachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dieser Testnachweis gilt nur an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde, ein generell 24h gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden.“
Entgegen bisheriger Informationen ist es also bei Durchführung eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des der Schutzmaßnahme Unterworfenen i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV nicht möglich, einen Testnachweis auszustellen, der dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden kann. Ein in diesem Zusammenhang ausgestellter Testnachweis kann vielmehr lediglich für die konkrete Einrichtung Verwendung finden, in der auch der Selbsttest unter Aufsicht stattfand.
Ähnlich ist es in anderen Bundesländern auch geregelt. es gibt Verordnungen in denen geregelt ist, welche Stellen berechtigt sind.
Es dürfen z.B, auch Kindergärten und Schulen, oder beauftragte Dienstleister, welche aber eben zertifiziert sein müssen und überwacht werden sollen, denn tatsächlich wird dort betrogen, was das Zeug hält.
Hier in NRW, ist das schon in großem Stil aufgeflogen.