Man muss die Gesetze schon genau lesen (alte Reichi-Weisheit).
Die maßgebliche Vorschrift, § 230 Abs. 2 StPO sagt: 'Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen...'
nicht:
'Wird das Ausbleiben etc.
Hoffmann verwendet hierbei eine auch im richtigen Leben gängige Sprach♥♥♥rei. Man kann sich nicht entschuldigen, man kann nur um Entschuldigung nachsuchen. Entschuldigen kann nur der Verletzte, in dem Fall das Gericht und nur das Gericht.
Entgegen der Auffassung Hoffmanns ist die Verhandlungsunfähigkeit ein Rechtsbegriff (vgl. KG, Beschluß vom 14. Oktober 2002 – 5 Ws 320/02 -), unter den allein das Gericht und nicht der Arzt die von letzterem festgestellten medizinischen Tatsachen subsumieren kann. Das Gericht wird zwar i. d. R. auf ärztlichen Rat hören, aber regelmäsßig nicht auf den (möglicherweise gekauften) Hausarzt, sondern auf einen Forensiker. Dafür hats einen (Land-) Gerichtsarzt.