Einen Vorteil hat Rüdis Auftritt für die Anlieger, Rüdi mit Anlage ist leiser als Viola ohne.
Ich stehe hier auf dem Altmarkt ...
Nein Rüdi, stehst Du nicht, das Luther-Denkmal steht vor der Frauenkirche und die ist auf dem Neumarkt.
Aber Du willst uns was von deutscher Kultur erzählen.
Wir werden auch 20 Uhr den Lautsprecher abschalten, da können sie in Ruhe ihren Kaffee trinken
PräsidENTE hat die Hosen voll.
Und immer dieses Geblubber, dass Deutschland nicht die "Menschenrechtskonvention" unterzeichnet hätte. Eine "Menschenrechtskonvention" gibt es nicht. Was es gibt:
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
- Europäische Menschenrechtskonvention
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Arabische Charta der Menschenrechte
1. ist kein völkerrechtlicher Vertrag, folglich kann Deutschland da auch nicht unterschreiben. Im Gegensatz zu dem, was uns die ganzen Koniferen immer erzählen wollen, ist es nicht einmal eine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts. Es ist eine Resoluton der UN Generalversammlung, somit ein reiner Appell und in keiner Weise verpflichtend.
2. dagegen ist ein völkerrechtlicher Vertrag und konkretisiert einige der in 1 enthaltenen Rechte. Deutschland (in Form der BRD) hat den IPbpR am 9.10.1968 unterzeichnet und am 17.12.1973 ratifiziert. Die DDR hat erst am 23.3.1973 unterzeichnet, dafür aber bereits am 8.12.1973 ratifiziert. Deutschland hat am 25.8.1993 das erste Zusatzprotokoll über die Individualbeschwerde und am 18.8.1992 das zweite Zusatzprotokoll über die Abschafung der Todesstrafe ratifiziert.
3. ist auch ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland am 9.10.1968 unterzeichnet und am 17.12.1973 ratifiziert wurde. Die DDR hat am 27.3.1973 mit Vorbehalten unterschrieben und am 8.11.1973 ratifiziert. Was Deutschland nicht unterzeichnet hat ist das Zusatzprotokoll zum IPwskR in dem das Beschwerdeverfahren geregelt wird.
4. ist ein geschlossener völkerrechtlicher Vertrag, ihm können nur Mitglieder des Europarates beitreten. Deutschland (als Bundesrepublik) gehörte am 4.11.1950 zu den Erstunterzeichnern und hat am 5.12.1952 ratifiziert. Das Saargebiet hat die EMRK am 14.1.1953 ratifiziert. Es gibt diverse Zusatzprotokolle, auf die ich jetzt nicht eingehe. Die EU wollte 2014 der EMRK beitreten, wurde aber vom EuGH daran gehindert, da auch der EuGH dann dem EGMR untergeordnet wäre.
5. wurde durch den Vertrag von Lissabon über einen Verweis in Artikel 6 des EU-Vertrages für alle Unterzeichner (bis auf Großbritannien und Polen) verbindlich.
6. ist ein völkerrechtlicher Vertrag und wurde von Deutschland am 24.2.2009 ratifiziert. Deutschland steht hier aber bei der Umsetzung auf dem Gebiet der Inklusion in der Kritik.
7. hat Deutschland tatsächlich nicht unterschrieben, ist ja auch ein Vertrag für die Mitgliedsstaaten der arabischen Liga.
Zur Erklärung: Völkerrechtliche Verträge werden im sog. mehrstufigen Verfahren geschlossen. Zunächst finden die Verhandlungen auf Ministerebene statt, die den Entwurf paraphieren. Die Unterzeichnung erfolgt dann durch die Regierungschefs und die Außenminister. Um wirksam zu werden, muss der Vertrag aber durch das vertretungsberechtigte Staatsoberhaupt (bei uns der Bundespräsident) bestätigt werden. Das nennt man Ratifikation. Die Bestätigung erfolgt erst, nachdem der völkerrechtliche Vertrag in nationales Recht überführt wurde, durch ein Transformationsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG. Erst nachdem der Bundestag ein solches Gesetz beschlossen hat, unterzeichnet und hinterlegt der Bundespräsident die Ratifikationsurkunde.
Wegen dieses Verfahrens haben völkerrechtliche Verträge die Stellung von einfachen Bundesgesetzen, nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen den Bundesgesetzen nach Art. 25 GG vor.
Also Rüdi, welchen Menschnenrechtsvertrag hat Deutschland nicht unterschrieben?
Wo Rüdi recht hat ist, dass es keinen Straftatbestand "Menschenrechtsverletzung" gibt. Der Schutz vor Menschenrechtsverletzungen ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG. Ziel ist es, einen Verstoß gegen die Menschenrechte abzuwehren, nicht aber irgendwen dafür zu bestrafen. Das versteht die Ente natürlich nicht, die wird ja ständig für irgendwelche Verstöße bestraft.