OK, hab gerade mal ein wenig recherchiert. Die Staatendeppen scheinen im Irrtum zu sein.
Sind die wirklich zu blöd zur Bedienung einer Suchmaschine? Und haben die da ernsthaft mutmaßlich Minderjährige gefilmt, mit dem nicht zutreffenden Schild begründet und öffentlich ins Netz gestellt? Mein übles Gefühl verdichtet sich zu ziemlicher Angepisstheit.
Wann hatten die Deppen jemals Recht?
Und ja - die sind zu blöd,
und ja - die tun solche Dinge.
Ich bin mir da nicht sicher, vielleicht können hier @Das Chaos oder @Müll Mann etwas zu sagen, aber wenn man eine Vielzahl an offensichtlichen Verstössen zusammenstellt, die eigentlich in den Bereich der Antragsdelikte fallen und das einer StA übergibt, kann die StA dann nicht aus öffentlichen Interesse heraus, aufgrund der Vielzahl, ein Verfahren einleiten?
Jetzt bin ich weder
@Das Chaos, noch der
@Müll Mann, erlaube mir aber dennoch einen kurzen Einwurf: Ich sehe schon keine Strafbarkeit an sich. Sicher stellt das Filmen ohne Einwilligung einen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, doch eine Strafbarkeit
per se sehe ich nicht. Hinsichtlich der Beleidigungen: Beleidigung ist ein sog.
absolutes Antragsdelikt, d.h. ohne Antrag geht wirklich nichts. Da kann die Staatsanwaltschaft noch so sehr ein öffentliches Interesse annehmen. Ausnahme: Beleidigung gegen Angehörige von Gruppen, die unter den Nazis verfolgt werden. Da kann die Staatsanwaltschaft ohne Antrag tätig werden – der/die Verletzte kann sie aber zurückpfeifen.
Soweit man einen § 201 StGB annehmen möchte,
ist das ein Offizialdelikt, d.h. wird von Amts wegen verfolgt und bedarf keines Strafantrags durch den/die Verletzte(n). Hier käme es dann auf die Auslegung von "nichtöffentlich" an. Angesichts der geschilderten Umstände (Zwischenruf auf einer Demo, nachfolgende Diskussion) halte ich das zunächst einmal für zweifelhaft.
Grundsätzlich aber: Ja, wenn der fragliche Straftatbestand ein sog.
relatives Antragsdelikt ist, d.h. die Staatsanwaltschaft ohne Antrag tätig werde kann, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht, dann kann eine Vielzahl gleichartiger Verstöße ein Indiz für ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Delikte darstellen.
Edit: Streichung des Unsinns mit dem Offizialdelikt beim § 201 StGB. Gesetz gelesen und doch einen auf Reichsdepp gemacht und die entscheidende Passage nicht gefunden.
Wie heißt es so schön? Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Danke,
@Tuska!!