Das mit der Videoüberwachung wird leider oft falsch verstanden. Bei der Planung einer Videoüberwachungsanlage muss man definieren, welche Art der Objektbewertung man wünscht. Hier werden leider oft Fehler gemacht bzw es wird versucht, die eierlegende Wollmilchsau zu projektieren. Die EN 62676-4 macht hierzu Vorgaben.
Ab einer Größe von 5 % im Kamerabild kann man ein sich bewegendes Objekt wahrnehmen. Damit kann man aber maximal Richtung und Geschwindigkeit bestimmen. Ab 10 % Bildgröße kann eine Detektion erfolgen. Man kann dann zum Beispiel Mensch von Tier unterscheiden. Erst ab 50 % Bildgröße (also das Objekt nimmt 50 % der Höhe des Bildes ein) kann man eine
bekannte Person erkennen. Zur Identifikation einer unbekannten Person braucht es aber 120 % Bildgröße (der Mensch passt also nicht mehr komplett auf das Kamerabild).
Je höher nun der Zoom auf das Objekt ist, umso kleiner wird der Bildausschnitt, man benötigt somit mehr Kameras für die Überwachung. Mit einer einzigen Billig-Webcam vom Elektronikversender wird es nicht machbar sein, den Garten so zu überwachen, dass sowohl Detektion im gesamten Garten als auch Erkennen oder gar Identifizieren möglich sind. Bei professionellen System verwendet man fest montierte Kameras mit Weitwinkel für die Detektion und eine schwenkbare Kamera mit Zoom für Erkennen/Identifizieren. Das funktioniert aber nur, wenn ein menschlicher Beobachter die ganze Zeit vor dem Bildschirm hockt und bei Detektieren eines sich bewegenden Objektes dieses mit der Zoom-Kamera ansteuert.
Was den Datenschutz angeht, so ist das eine Abwägung im Einzelfall. Erläuterungen dazu finden sich in der beigefügten Leitline 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses.
Kurzfassung: Aufnahmen zu privaten Zwecken (zB im eigenen umzäunten Garten, den sonst niemand betritt) fallen nicht in den Anwendungsbereich des DSGVO. Im Rahmen der DSGVO ist die Videoüberwachung gestattet, wenn sie gerechtfertigt ist. Dazu muss ein berechtigtes Interesse bestehen (zB Wahrnehmung des Hausrechts), die Überwachung muss nowendig sein (es besteht eine tatsächliche Gefährdungslage und es gibt kein milderes Mittel zur Abwehr) und eine Interessenabwägung muss zugunsten der Überwachung ausfallen. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob nur eine Livebildanzeige oder eine Aufzeichnung der Bilder erfolgen soll. Auch ist eine Detektion weder datenschutz-intensiv als ein Erkennen.
Wenn sich ergibt, dass die Überwachung zulässig ist, dann muss im öffentlichen Raum durch entsprechende Schilder darauf hingewiesen werden. Wenn die Überwachung außerhalb es eigenen umfriedeten Besitzes nicht notwendig ist, dann muss technisch sichergestellt sein, dass dieser Bereich nicht erfasst wird (das Beispiel mit dem Parkplatz von
@Morris ).
Wenn ein öffentlicher Bereich systematisch überwacht wird, dann muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt und die Aufsichtsbehörde konsultiert werden.
Weitere Fallstricke: Die im Elektronikmarkt erhältliche Billigtechnik bietet oft "Cloud-Funktionen". Dabei werden die Bilder an einen Server übermittelt und können dort mit dem Handy abgerufen werden. Es findet also zusätzlich noch eine Datenverarbeitung im Auftrag statt, an die strenge Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn sie in einem Drittland erfolgt. Die Billig-China-Kamera mit Cloudserver in China ist daher ein No-go für die Videoüberwachung öffentlicher Räume.
Andere große Datenschutz-Falle: Die Türklingeln von Ring.