Autor Thema: VG Gelsenkirchen 17 K 42/18, Urteil 8. 8. 2019, RD verliert Waffen  (Gelesen 1140 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Wer beim Bürgerbüro angibt, er besitze die preußische Staatsbürgerschaft, darf damit rechnen, daß die Behörden auch schon vor dem Mord von Georgensgmünd miteinander geredet haben.
Weil der Reichi seine Waffen nicht abgegeben hat, wurde bei ihm die Wohnung besuchsweise durchlüftet.
Dabei hat er sich verletzt und wurde im Krankenhaus behandelt.
Die gesuchte Waffe wurde nicht gefunden, dafür eine, die ihm nicht gehört.
Läßt man sich mit der Ummeldung der ladungsgfähigen Adresse 5 Jahre Zeit, kann man sich nicht auf einen Mangel der Zustellung berufen.



Zitat
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 42/18
Datum: 08.08.2019
Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper: 17. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 17 K 42/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2019:0808.17K42.18.00
 
Normen: WaffG §§ 45 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1; VwGO §§ 74 Abs. 1, 100; ZPO §§ 178, 180, 182, 418
Leitsätze:
1. Das aus § 100 VwGO folgende Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten unterliegt insoweit Grenzen, als dass der um Akteneinsicht begehrende Rechtschutzsuchende gehalten ist, sein Begehren rechtzeitig vor einer anstehenden Entscheidung anzubringen und alle sich ihm hierzu bietenden Möglichkeiten nutzt, die Akteneinsicht zu erhalten.

2. Auf einen Zustellungsmangel kann sich nach Treu und Glauben nicht berufen, wer es im Vorfeld der Zustellung bewusst und zielgerichtet unternimmt, dem Absender eine Wohnanschrift vorzutäuschen (sog. "Scheinwohnung"), unter der er tatsächlich nicht mehr wohnhaft ist.

3. Eine vom Inhalt einer öffentlichen Zustellungsurkunde abweichender Geschehensablauf muss hinreichend substantiiert dargetan sein; andernfalls begründet die Zustellungsurkunde ohne weiteres den vollen Beweis für den in ihr beschriebenen Geschehensablauf.

4. Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit einer Person, die der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist.

Spoiler
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1
Tatbestand:

2
Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des beklagten Landes (im Folgenden: der Beklagte) vom 5. Dezember 2017, mit welchem dieser unter anderem eine Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen hat.

3
Der Kläger war in der Vergangenheit Inhaber eines Jagdscheines und als solcher auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. 4345/1), erteilt am 25. Mai 1999 durch die Kreispolizeibehörde D.        , nach welcher er zum Besitz einer Doppelbockflinte berechtigt war. Der letzte von ihm gelöste Jagdschein war am 31. März 2005 abgelaufen.

4
Am 28. Januar 2013 sprach der Kläger ausweislich einer E-Mail der Mitarbeiter des Bürgerbüros der Stadt T.    vom selben Tag dort vor und verlangte unter Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises, welcher ihm durch den Kreis V.    am 23. Januar 2013 erteilt worden war, dass ihm ein neuer Reisepass ausgestellt werde. Er sei insoweit mit der Angabe zu seiner Staatsangehörigkeit nicht einverstanden gewesen und habe immer wieder von „preußisch“ geredet. Nachdem der Beklagte von diesem Vorgang Kenntnis erlangt hatte, hörte er den Kläger erstmals im Hinblick darauf, dass dieser seit 2005 keinen Jagdschein mehr gelöst habe, mit Schreiben vom 30. Januar 2013 – adressiert an die Adresse S.      L2.    3 in T.    - zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an.

5
Mit weiterem Schreiben vom 3. Januar 2014 – ebenfalls adressiert an die Anschrift S.      L2.    3 in T.    - forderte der Beklagte den Kläger auf, Nachweis über die sichere Aufbewahrung seiner Waffen zu erbringen. Auf dieses Anschreiben reagierte der Kläger in der Folge nicht. Sodann hörte der Beklagte den Kläger nochmals mit  an dieselbe Adresse gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2016 zum beabsichtigen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an, weil dieser weder eine sichere Verwahrung seiner Waffe noch sein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen habe.

6
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016, das den Absendervermerk

7
„ oooooooooooooo, T.    in , S.      L2.    3“,

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enthielt, teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben des Beklagten mit, dass er sich auf das damalige Schreiben vom 30. Januar 2013 bereits mit E-Mail vom 17. Februar 2013 an den Beklagten gewandt habe. In dieser habe er bereits mitgeteilt, dass er seine Waffen sicher aufbewahre und sein Bedürfnis als Jäger fortbestehe, gleichwohl er seit 2005 keinen Jagdschein mehr gelöst habe. Mit an die vorgenannte Adresse gerichteten Schreiben vom 3. November 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm eine E-Mail vom 17. Februar 2013 nicht vorläge und der damalige Sachbearbeiter zwischenzeitlich nicht mehr Mitarbeiter der Waffenbehörde sei.

9
Wiederum mit Schreiben vom 14. November 2016, welches den Absendervermerk

10
„oooooooooooooooooo, T.    in, S.      L2.    3“,

11
enthielt, übersandte der Kläger dem Beklagten als Anlage ein „Übersendungsprotokoll“ hinsichtlich der vorgenannten E-Mail und „zur Vermeidung von Zuständigkeitsfragen“ eine Kopie seines Staatsangehörigkeitsausweises. Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom selben Tag darauf hinwies, dass aus dem vorgelegten Übersendungsprotokoll gerade hervorging, dass die E-Mail die Waffenbehörde nicht erreicht habe, wandte sich der Kläger erneut mit Schreiben vom 27. November 2016, das wiederum den gerade zuvor genannten Absendervermerk enthielt, an den Beklagten.

12
In diesem Schreiben verwies er zunächst darauf, dass das „Schreiben vom 14.11.2016 […] heute hier eingegangen (sei)“. Zudem enthielt das Schreiben den Passus:

13
„Bitte nehmen sie zur Kenntnis, dass ich die Rechtsstellung als Deutscher ohne Deutsche Staatsangehörigkeit besitze und auf die Einhaltung des Artikel 5 (1) des EGBGB bestehe. Meine Staatsangehörigkeitsurkunde liegt Ihnen in Kopie vor.“

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Ferner verwies er darauf, dass sein Bedürfnis als Jäger nicht entfallen sei. Die Jagd übe er infolge des Rückgangs des Jagdbestandes zurzeit im Ausland aus, seine Schießfähigkeiten erhalte er zudem durch Besuche auf Schießständen in der Region.

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Unter dem 5. Dezember 2016 erließ der Beklagte die streitbefangene Ordnungsverfügung, welche er an die Anschrift S.      L2.    3 in T.    adressierte. Mit dieser widerrief er zunächst die Waffenbesitzkarte des Klägers und ordnete die Rückgabe der Erlaubnisurkunde binnen eines Monats an (Ziffer 1.). Ferner untersagte er ihm den Besitz erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen bzw. Munition (Ziffer 2. und Ziffer 3.). Schließlich forderte er den Kläger auf, seine Waffen und Munition binnen zwei Wochen unbrauchbar machen zu lassen oder diese einem Berechtigten zu übergeben (Ziffer 4.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 5). Zur Begründung verwies der Beklagte im Kern darauf, dass die Waffenbesitzkarte des Klägers zu widerrufen sei, weil dieser unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes und zudem sein waffenrechtliches Bedürfnis entfallen sei. Seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe ich insbesondere daraus, dass er aufgrund seines gezeigten Verhaltens der sog. Reichsbürger-Szene zuzuordnen sei, welche die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestreite und bei denen davon ausgegangen werden könne, dass sie die maßgeblichen Reglungen des Polizei- und Waffenrechts für sich nicht als bindend betrachten würden. Die in Ziffer 2. und 3. getroffenen Ermessensentscheidungen seien zudem im Interesse der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt.

16
Der Bescheid wurde ausweislich der vorliegenden Kopie der Postzustellurkunde am 7. Dezember 2016 an der Adresse S.      L2.    3 in T.    in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten durch den hiermit betrauten Postzusteller eingelegt.

17
Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Abgabe seiner Waffen in der Folge nicht nachgekommen war, erfolgten am 18. Januar 2017 an der Anschrift S.      L2.    3 und an der Geschäftsadresse des Klägers am L.------weg 4 in T.    polizeiliche Hausdurchsuchungen zum Zweck, die auf der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragene Doppelbockflinte aufzufinden. Gleichwohl die vorgenannte Waffe des Klägers nicht aufgefunden werden konnte, fanden die Polizeibeamten neben einer Reihe an erlaubnisfreien Waffen auch eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die dem Schwiegervater des Klägers zugeordnet werden konnte. Bei dem Vorgang verletzt sich der Kläger im Übrigen und wurde im St. Marien-Hospital in M.     stationäre behandelt.

18
Unter dem 19. Januar 2017 erhielt der Beklagte schließlich per Telefax ein Schreiben wiederum mit dem Absendervermerk:

19
„ooooooooooooooo, T.    in , S.      L2.    3“,

20
in dem der Absender – der Kläger stellt die Urheberschaft dieses Schreibens in Abrede – mitteilte, er sei am 18. Januar 2017 von einem Beamten der Kreispolizeibehörde V.    aufgesucht und auf einen Bescheid angesprochen worden, den er niemals erhalten habe. Das Schreiben wurde mit dem Namen „ooooooooooo“ in Maschinenschrift, einem unleserlichen Namenskürzel und mit den Zusätzen „i.A.“ und „without prejudice UCC 1-308“ abgeschlossen.

21
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 meldete sich dann die zwischenzeitliche Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten und beantrage,

22
„diesem (dem Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 05.12.2016 zu gewähren“.

23
Von der vorgenannten Ordnungsverfügung habe der Kläger erst anlässlich der Verkündung eines Haftbefehls gegen ihn am 24. November 2017 Kenntnis erlangt. Zuvor habe er diese nicht erhalten. Bei dem Briefkasten an der Zustelladresse handle es sich um einen „Familienbriefkasten“, auf den verschiedene Familienmitglieder Zugriff hätten. In der Folge übersandte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten am 14. Dezember 2017 eine weitere Abschrift der streitigen Ordnungsverfügung und verwies diese im Übrigen auf den Rechtsweg.

24
Der Kläger hat sodann am 3. Januar 2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Den Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 27. Februar 2018 - 17 L 20/18 - (bestätigt durch Beschlüsse des OVG NRW vom 4. Oktober 2018 - 20 B 338/18 - und des BVerwG vom 20. Dezember 2018 - 6 B 161.18) mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, dass der Antrag unzulässig sei, weil die streitige Ordnungsverfügung bereits bestandskräftig geworden sei.

25
Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger zunächst im Hinblick auf die Klagefrist sein bereits im Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 geäußertes Vorbringen. Die Klagefrist habe daher erst am 18. Dezember 2017 zu laufen begonnen, als seine Prozessbevollmächtigte die Abschrift der streitigen Ordnungsverfügung erhalten habe. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung an das OVG NRW verwies er nunmehr darauf, dass er seit der Trennung von seiner Ehefrau 2012 nicht mehr in dem Anwesen S.      L2.    3 wohnhaft sei. Eine entsprechende Ummeldung habe er bei der Stadt T.    am 28. Januar 2017 vorgenommen. Im Übrigen stellt er die Ordnungsgemäßheit der Zustellung der streitigen Ordnungsverfügung in Abrede. Auch das Schreiben vom 19. Januar 2017 habe er nicht versandt, da er sich mit einem zertrümmerten Bein im Krankenhaus befunden habe. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 übersandte er schließlich die Abschrift eines Beschlusses des LG Münster vom 13. Juni 2019 - 5 T 146/19 - in einem Zwangsversteigerungsverfahren, wonach er spätestens seit Juni 2016 nicht mehr in an der Anschrift S.      L2.    3 gewohnt habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30
Er hält an seiner streitbefangenen Ordnungsverfügung fest.

31
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. März 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

32
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

33
Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - durch den Einzelrichter.

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Vorab sah das Gericht keine Veranlassung dazu, dem Begehren des Klägers, die Verhandlung zu unterbrechen, um ihm ein weiteres Aktenstudium zu ermöglichen, nachzugeben. Zwar gewährt § 100 Abs. 1 VwGO den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte bzw. die dem Gericht vorliegenden (Bei-)Akten. Dieses Recht dient unmittelbar der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Gewährleistung, sich umfassend von den Grundlagen, die dem Gericht für seine Entscheidung vorliegen, Kenntnis zu verschaffen. Die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt es allerdings auch, dass der Betreffende die ihm durch das Prozessrecht eröffneten zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um sich Gehör zu verschaffen. So sind in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht die Beteiligten gehalten, rechtzeitig vor einer anstehenden Entscheidung Akteneinsicht zu nehmen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen.

35
VGH Hessen, Beschluss vom 7. November 2013 – 5 A 2114/13.Z.R –, juris Rn. 6 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 100 Rn. 10.

36
Hiervon ausgehend gebot es der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dem Kläger am Sitzungstag selbst weitere Möglichkeit zu verschaffen, Akteneinsicht zu nehmen. Dem Kläger hätte es insoweit oblegen, durch entsprechende rechtzeitige Gesuche Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen. Hierzu hätte es ihm jederzeit offen gestanden, im Vorfeld des Termins, zu dem er über seine damalige Prozessbevollmächtigte bereits mit Ladungsverfügung vom 7. Juni 2019 geladen worden war, Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Gerichts zu nehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass seine Prozessbevollmächtigte zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hatte. Dieser Umstand war dem Kläger spätestens seit Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 16. Juli 2017, mit der ihm das Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2019 über deren Mandatsniederlegung übersandt wurde, bekannt. Auch dann hätte dem Kläger aber noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Akten im Gerichtsgebäude persönlich einzusehen. Ein entsprechendes Gesuch „auf Akteneinsicht in die vollständige Verfahrenshauptakte“ hat der Kläger indes erst unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit auf den 1. August 2019 datierten Schriftsatz – hier eingegangen am 6. August 2019 (vgl. Bl. 110 der Gerichtsakte) - hinreichend deutlich angebracht. Insoweit vermag das Gericht nicht anzunehmen, dass der Kläger – der, was seine Vielzahl an Prozessanträgen vor und während der mündlichen Verhandlung belegt, mit dem einschlägigen Prozessrecht auch hinreichend vertraut ist – alle ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich vor dem  Sitzungstermin ausreichend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten. Im Übrigen belegt der Umstand, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2019 (dort im zweiten Absatz) auf exakte Stellen – unter Nennung der Seitenzahlen - im durch den Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang verweisen konnte, auch exemplarisch, dass ihm der Inhalt der Verfahrensakten im Wesentlichen bekannt war.  Soweit der Kläger hier eine nachträgliche Manipulation der Verfahrensakten behauptet, ist sein Vorbringen haltlos.

37
Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (dazu unter I.) und zudem auch unbegründet (dazu unter II.).

38
I.

39
Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die streitige Ordnungsverfügung des Beklagten nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 S.2 VwGO binnen eines Monats nach deren Bekanntgabe angefochten hat.

40
Das Gericht geht dabei davon aus, dass die streitige Ordnungsverfügung dem Kläger durch Zustellung gem. § 3 des Landeszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein- – LZG NRW – i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung – ZPO – an der Anschrift S.      oooooo 3 in T.    am 7. Dezember 2016 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist, indem das Schriftstück in einen zu dem Anwesen gehörigen Briefkasten eingeworfen wurde.

41
Dabei kann offen bleiben, inwieweit – was allerdings im Grundsatz Voraussetzung für eine Zustellung durch Einwurf in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist,

42
vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 180 ZPO, Rn. 3 -,

43
der Kläger zum Zeitpunkt des Zustellvorgangs tatsächlich noch seine Wohnung unter der Anschrift S.      L1.    3 hatte. Denn der Adressat einer Zustellung muss diese gleichwohl gegen sich geltend lassen, wenn er sich nach außen den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung (sog. „Scheinwohnung“) zu haben und somit bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt hat,

44
Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 178 ZPO, Rn. 7 m.w.N.; ebenso bereits OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – 20 B 338/18 – S. 8. d. Beschl. Abdr. im der Sache zugehörigen Eilverfahren.

45
Das Gericht schließt sich dabei der bereits durch das OVG NRW im vorgenannten Beschluss vom 4. Oktober 2018 geäußerten Auffassung an, dass der Kläger es vor dem Erlass der streitigen Ordnungsverfügung bewusst unternommen hat, den Beklagten über seinen Wohnsitz zu täuschen, um ggf. eine Zustellung gegen sich zu vereiteln.

46
Das OVG NRW hat dazu folgendes ausgeführt:

47
So liegt es hier. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass der Antragsteller ‑ sollte er im Zustellungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr unter der Zustellanschrift gewohnt haben - einen entsprechenden Irrtum des Antragsgegners bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat. Nach den obigen Ausführungen war der Antragsteller zum Zustellungszeitpunkt nach wie vor unter der Zustellanschrift gemeldet. Nach seiner Darstellung hat er erst zum 28. Januar 2017 den Versuch unternommen, sich (schriftlich) umzumelden. Ferner hatte er noch unmittelbar vor der hier in Rede stehenden Zustellung am 7. Dezember 2016 in zwei Schreiben vom November 2016 gegenüber dem Antragsgegner als seine Wohnanschrift die spätere Zustellanschrift angegeben und mit einem der Schreiben auf ein behördliches Schreiben geantwortet, das an ihn unter der späteren Zustellanschrift gerichtet worden war. Sollte er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr unter der Zustellanschrift gewohnt haben, geschah dies nach Lage der Dinge daher ersichtlich zu dem Zweck, den Antragsgegner insoweit in die Irre zu führen, zumal sonstige nachvollziehbare Gründe für eine solche Adressenangabe ‑ unterstellt der Antragsteller hätte dort nicht (mehr) gewohnt - weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.

48
Dem ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts mehr hinzuzufügen.

49
Ausgehend hiervon konnte das Gericht auch davon absehen, die Verfahrensakten zum dem Verfahren 5 T 146/19 am Landgericht Münster beizuziehen. Denn soweit der Kläger diese (wohl) zum Beweis des Umstandes beiziehen wollte, dass er seit Juni 2016 nicht mehr unter der Anschrift S.      L1.    3 wohnhaft war, kommt es hierauf nach dem Voranstehenden nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargetan, welche weiteren entscheidungserheblichen Umstände sich vor dem Hintergrund, dass er sowohl den Beschluss des Landgerichts Münster vom  13. Juni 2019 als auch eine Erklärung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau vom 17. April 2019, auf die in dem vorgenannten Beschluss offensichtlich Bezug genommen wurde, vorgelegt hat, noch hätten ergeben können.

50
Soweit der Kläger im Übrigen auch unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte Erklärung seiner Ehefrau N.U. vom 18. Juni 2019 (Bl. 112 der Gerichtsakte) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nach § 180 S. 1 ZPO – nämlich dass es zuvor einen Zustellversuch an den Adressaten selbst oder an eine in seiner Wohnung aufhältige geeignete Person i.S.d § 178 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO  gab - rügt, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Der zu dem Vorgang gefertigten Postzustellurkunde, die sich in Ablichtung im Verwaltungsvorgang wiederfindet, kommt insoweit gem. §§ 182 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, 418 Abs. 1 ZPO, 98 VwGO voller Beweiswert dafür vor, dass der mit der Zustellung betraute Post-Bedienstete vor Einwurf der streitigen Ordnungsverfügung versucht hat, diese an einen geeigneten Empfänger persönlich zu übergeben (vgl. Ziffer 9 und 10.1 der Postzustellurkunde). Soweit § 418 Abs. 2 ZPO diesbezüglich die Möglichkeit eröffnet, für die Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen den Gegenbeweis anzutreten, fehlt dem Vorbringen des Klägers hierzu jede Substanz. Ein derartiger Beweisantritt verlangt nämlich seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Es müssen deshalb Umstände angeführt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erfordert dessen substantiierte Darlegung und nicht nur eine Alternativbehauptung.

51
Vgl. etwa OVG Sachen, Beschluss vom 16. Mai 2017- 3 D 127/16 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 3 B 113.06 -, juris Rn. 4. und Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8.86 -, juris Rn. 3.

52
Ausgehend hiervon ist der bloß pauschale Einwand, dass laut Frau N.U. am 7. Dezember 2016 niemand am Anwesen S.      L1.    3 angeklingelt habe, nicht geeignet, den Beweiswert der Postzustellurkunde in Frage zu stellen. Insoweit enthält das Vorbringen nicht einmal die Behauptung, dass sie zu der besagten Zeit im Haus gewesen sei und dass bzw. warum sie einen Anklingelversuch des Postzustellers hätte wahrnehmen müssen. Insoweit sind keine Tatsachen benannt, die auf eine Falschbeurkundung des Postzustellers hindeuten würden.

53
Ist damit aber von einer wirksamen Bekanntgabe der streitigen Ordnungsverfügung am 7. Dezember 2016 auszugehen, war die Klagefrist bei Klageerhebung am 3. Januar 2018 bereits abgelaufen.

54
Zu den Gründen, warum dem Kläger im Übrigen keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren war, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholgen auf den Inhalt des Beschlusses vom 27. Januar 2018 im Verfahren 17 L 20/18, dort ab Seite 4 des Beschlussabdruckes, Bezug.

55
II.

56
Ungeachtet dessen ist die Klage aber auch in der Sache unbegründet, weil die streitige Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

57
1.

58
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung, der seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG in der Fassung vom 26. März 2008 findet,

59
zur Anwendbarkeit des § 45 Abs. S.1 WaffG auf waffenrechtliche Erlaubnisse, die vor In-Kraft-Treten des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG durch Art. 19 Nr. 1 WaffRNeuRegG vom 1. April 2003 erteilt wurden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 20 A 2531/04 -, juris Rn. 20; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 -, juris.

60
ist rechtmäßig.

61
Hiernach ist eine Erlaubnis nach dem WaffG – um eine solche handelt es sich bei der Waffenbesitzkarte, § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nach deren Erteilung Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen, namentlich, wenn das waffenrechtliche Bedürfnis oder die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers als Erteilungsvoraussetzung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 bzw. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG nachträglich entfallen ist. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Widerruf ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der waffenbehördlichen Entscheidung.

62
Die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vor

63
Das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers – Erteilungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG – ist in dessen Falle schon deshalb unzweifelhaft entfallen, weil dieser seit dem Jahr 2005 keinen Jagdschein mehr gelöst hat. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen bei Jägern nur dann anerkannt, wenn sie Inhaber eines Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz sind.

64
So auch: VG Minden, Urteil vom 29. November 2016 - 8 K 1965/16 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 18. Mai 2015- 20 K 6590/13 -, juris Rn. 32.

65
Diese Voraussetzung ist beim Kläger entfallen. Sein weiteres Vorbringen dazu, dass er der Jagd nunmehr im Ausland nachginge, ist im Übrigen substanzlos und lässt kein waffenrechtliches Bedürfnis insbesondere gemäß der allgemeinen Bedürfnisnorm des § 8 WaffG erkennen.

66
Die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG war durch den Beklagten ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, weil das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers angesichts dessen, dass er seit über zehn Jahren über keinen Jagdschein mehr verfügt, nicht bloß vorübergehend entfallen ist bzw. besondere Gründe für ein Absehen von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht erkennbar sind.

67
Abgesehen davon liegt ein Widerrufsgrund auch darin begründet, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) waffenrechtlich unzuverlässig ist, weil er zur Überzeugung des Gerichts der sog. „Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterszene“ zuzuordnen ist.

68
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bieten Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche I.             der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung ablehnen und/oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeine dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgt.

69
Vgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2019 – 17 K 11755/17 –, juris m.w.N.

70
Der Kläger ist aufgrund seines gesamten gezeigten Verhaltens vor und während des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens ohne weitere „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen.

71
Ein deutliches Indiz hierfür ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger – unbestritten – ausweislich einer entsprechenden E-Mail der Mitarbeiter des Bürgerbüros in T.    am 28. Januar 2013 dort erschien war und verlangt habe, seinen Reisepass auszutauschen, weil er mit seiner eingetragenen Staatsangehörigkeit nicht einverstanden sei. Dabei habe er einen Staatsangehörigkeitsausweis vorgelegt und sich mehrfach auf Preußen bezogen. Die Vorlage eines solchen Ausweises jedenfalls in Verbindung mit der Angabe, einem nicht mehr existenten Staat, nämlich Preußen anzugehören, stellt nach den gerichtlichen Erkenntnisse eine szenetypische Handlung der sog. Reichsbürger dar.

72
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B1624/17 -, juris Rn. 25,; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2019 - 17 K 11755/17 -, juris Rn. 79ff.

73
Eindeutig auf eine solche Gesinnung lässt zudem der Inhalt seines Schreibens vom 27. November 2016 schließen, in dem er angibt, „Deutscher“ zu sein, „ ohne die deutsche Staatsangehörigkeit (zu) besitzen“ und dass er auf „die Einhaltung des Artikel 5 (1) des EGBGB“ bestehe. Mit diesen Angaben bedient der Kläger sich eindeutig des sprachlichen Duktus der Angehörigen der „Reichsbürger-Szene“, der dem Gericht aus anderen ähnlich gelagerten Verfahren auch hinlänglich bekannt ist.

74
Angaben, die geeignet gewesen wären, den über ihnen gewonnen Eindruck zu entkräften, hat der Kläger im Übrigen über das gesamte Verfahren hin nicht gemacht; auch nicht, nachdem das Gericht eingangs seiner rechtlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf hingewiesen hat, dass es ggf. in der Sache auf diese Einordnung als „Reichsbürger“ ankäme. Im Gegenteil belegt das Verhalten des Klägers insbesondere vor und während der mündlichen Verhandlung,

75
es wird insoweit Bezug genommen auf die Schreiben des Klägers vom 1. und 6 August 2019 und das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung,

76
dass durch eine Vielzahl an zum Teil sachfremden Anträgen bzw. Einwänden geprägt war, dass der Kläger zu keiner ernsthaften Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtsordnung willens ist.

77
Hiervon ausgehend besteht keine Gewähr dafür, dass der Kläger die geltende Rechtsordnung und namentlich die Vorgaben des Waffenrechts für sich als verbindlich und handlungsleitend betrachtet.

78
2.

79
Die in Ziffer 2. und 3. der streitigen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Waffenerwerbs- bzw. Besitzverbote bzgl. erlaubnispflichtiger bzw. erlaubnisfreier Waffen, die ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 bzw. 2 WaffG finden, sind gleichermaßen rechtmäßig. Beide Vorschriften setzen tatbestandlich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Adressaten voraus. Diese ist nach dem Voranstehenden anzunehmen.

80
Ermessensfehler, auf die das Gericht die behördliche Entscheidung ohnehin nur nach Maßgabe des § 114 S. 1 VwGO zu überprüfen hat, liegen nicht vor.

81
Auch die Herausgabeaufforderung bzgl. der Doppelbockflinte gem. § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

82
III.

83
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

84
B e s c h l u s s

85
Der Streitwert wird auf 12.500,- € festgesetzt.

86
G r ü n d e :

87
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht legt dabei für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers, auf der eine Waffe eingetragen war, den Auffangstreitwert (5.000,- €) zugrunde. Für die ausgesprochenen Waffenbesitzverbote in Ziffer 2. und 3. der streitigen Ordnungsverfügung legt das Gericht entsprechend seiner ständigen Streitwertpraxis einen Betrag von 7.500,- € zugrunde.
[close]
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2019/17_K_42_18_Urteil_20190808.html
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Re: VG Gelsenkirchen 17 K 42/18, Urteil 8. 8. 2019, RD verliert Waffen
« Antwort #1 am: 4. November 2019, 15:24:08 »
Der Typ ist einer der besonders dummen oder besonders dreisten Kunden - das war mein Lieblingssatz:
Zitat
(...)der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom selben Tag darauf hinwies, dass aus dem vorgelegten Übersendungsprotokoll gerade hervorging, dass die E-Mail die Waffenbehörde nicht erreicht habe(...)
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Re: VG Gelsenkirchen 17 K 42/18, Urteil 8. 8. 2019, RD verliert Waffen
« Antwort #2 am: 4. November 2019, 15:38:57 »
Der Typ ist einer der besonders dummen oder besonders dreisten Kunden


Wie kannst Du sowas sagen?   :o

Es hat doch lediglich der Mensch die Person darauf aufmerksam gemacht, daß die Person das Fax gar nicht bekommen haben kann, weil die Person mit dem Menschen nicht wesensidentisch ist!

Wenn dann die Person darüber die Behörde informiert, ist das doch sehr nett?


 :rotfl:
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Offline Gerichtsreporter

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Re: VG Gelsenkirchen 17 K 42/18, Urteil 8. 8. 2019, RD verliert Waffen
« Antwort #3 am: 4. November 2019, 15:42:47 »
Nach dieser Logik wäre aber die Person und nicht der Mensch Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis. Somit dürfte der Mensch gar keine Schusswaffe besitzen. Auch habe ich Zweifel, dass ein beim Bundesverwaltungsamt von Frank-Walter Steinmeier persönlich verwaltetes Blatt Papier (laut Entenkönig die Definition einer Person), ein Bedürfnis auf Besitz einer Schusswaffe zwecks Jagd haben kann.

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Offline Anmaron

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Re: VG Gelsenkirchen 17 K 42/18, Urteil 8. 8. 2019, RD verliert Waffen
« Antwort #4 am: 4. November 2019, 19:41:24 »
Fehlt da im Urteil in Absatz 40 ein "Westfalen"? Wenn der das mitbekommt, wird doch gleich sürmeliert.

Zitat von: dem Gericht
Das Gericht geht dabei davon aus, dass die streitige Ordnungsverfügung dem Kläger durch Zustellung gem. § 3 des Landeszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein- – LZG NRW – i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung – ZPO – an der Anschrift S.      oooooo 3 in T.    am 7. Dezember 2016 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist, indem das Schriftstück in einen zu dem Anwesen gehörigen Briefkasten eingeworfen wurde.
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Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen