@Rabenaas ich widersprech Dir wirklich, wirklich nur ungern. Aber
@kairo hat schon Recht:
1. Die deutsche Wehrmacht hat mit der bedingungslosen Kapitulation rechtlich zu bestehen aufgehört; die Proklamation Nr. 2, die Direktive Nr. 18 und das Gesetz Nr. 34 des Kontrollrats haben, soweit sie sich auf die Auflösung der Wehrmacht beziehen, nur deklaratorischen Charakter.
BVerfG, Urt. v. 26.02.1954 – 1 BvR 371/52 = BVerfGE 3, 288 =
openJur 2013, 46016 (Leitsatz 1)
Aufgrund Art. 131 GG erhielten ehem. Wehrmachtsangehörige gleichwohl Versorgung.
Das zitierte und verlinkte Urteil ist insgesamt recht interessant zu lesen, da es eine kurze Geschichte der Wehrmacht und ihrer Verflechtungen im Nazi-Regime aus einer Perspektive des Jahres 1954 zeichnet. Wer es liest, möge sich die Stichwörter "saubere Wehrmacht" und "Wehrmachtsausstellung" im Hinterkopf behalten bzw. vorher dazu neuere Forschung anlesen, z.B.
hier. Für die endgültige Politisierung der Wehrmacht hinein in das NS-Gefüge sei z.B. "die Widerstandstat vom 20.07.1944" ursächlich.
Was die Berechtigung zum Führen eines Dienstgrades angeht, schweigt das Urteil, soweit ich es überflogen habe. Es macht aber auch keinen Unterschied. Die ehemaligen Wehrmachtssoldaten
hatten Dienstgrade und selbst wenn sie sie verloren hatten und nicht mehr führen durften, so durfte mangels Verwechselbarkeit zu aktiven Soldaten (die es nicht gab) vermutlich trotzdem auf den ehemals verliehenen Dienstgrad hingewiesen werden. Es gilt das vom
@Reichsschlafschaf gesagte.