Autor Thema: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein  (Gelesen 10700 mal)

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https://dejure.org/gesetze/MRK

steht da "rechte und freiheiten"
oder
"angelegenheiten und freiheiten" ?
Du hast echt nicht verstanden, was @Pantotheus einen Beitrag über dir geschrieben hat oder?
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steht da "rechte und freiheiten"
oder
"angelegenheiten und freiheiten" ?

Weder noch. Da steht "Rechte und Freiheiten".
Der Staat kümmert sich um viel mehr als Menschenrecht.
Zum Beispiel um Rente, Infrastrukturerhaltung und Richtlinien zur Bildung. Müsste er alles nicht. Tut er aber.

Ach, vielleicht sollten wir anfangen, am Goldfischteich zu predigen.
« Letzte Änderung: 8. März 2019, 11:24:16 von Anmaron »
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ad 1: Es gibt kein Recht auf "Sicherheit". Weder das deutsche Grundgesetz noch die einschlägigen internationalen Konventionen und Erklärungen enthalten ein solches "Recht auf Sicherheit".

https://dejure.org/gesetze/MRK

Gut, dann folgen wir mal diesem Link und schauen, was sich dahinter verbirgt:

Zitat von: EMRK
Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Abschnitt I
Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)

Art. 2 Recht auf Leben

Art. 3 Verbot der Folter

Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit

Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren

Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung

Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Art. 12 Recht auf Eheschließung

Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde

Art. 14 Diskriminierungsverbot

Art. 15 Abweichen im Notstandsfall

Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Art. 17 Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Wo liest du da was von einem Recht auf Sicherheit? Hier sind die Grundrechte der Bürger eines Staates geregelt.
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art.5
:facepalm: :facepalm:
Das hatten wir doch weiter oben bereits!
Artikel 5 betrifft nur den Freiheitsentzug


GG art. 1 abs 2 in verbindung mit EMRK art. 5
Der Art. 5 EMRK regelt den Schutz der Freiheit und das Verfahren zur Freiheitsentziehung. "Freiheit und Sicherheit" werdne als Einheit gesehen, einen eigenen Anspruch auf Sicherheit neben der Freiheit gibt Art. 5 EMRK nicht. Wenn Du mehr liest als Absatz 1 Satz 1, dann wirst Du feststellen, dass sich der ganze Rest des Art. 5 EMRK nur mit der Freiheit befasst. Steht übrigens auch in dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags auf Seite 15, dieses ist Dir ja nach Deiner Aussage bekannt.
« Letzte Änderung: 8. März 2019, 11:44:11 von Finanzbeamter »
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Die Sicherheit, die dort beschrieben ist, umfasst Sicherheit vor dem Staat, beispielsweise kann man nicht verknastet werden, nur weil man Schulden hat. Und man hat ein Recht zu erfahren, warum man sitzen soll. u.v.m. Diese in Artikel 5 beschriebenen Rechte sind in Deutschland gewährleistet.
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ad 1: Es gibt kein Recht auf "Sicherheit". Weder das deutsche Grundgesetz noch die einschlägigen internationalen Konventionen und Erklärungen enthalten ein solches "Recht auf Sicherheit".

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der umgang mit reichsdeppen färbt ab.

Stimmt. Du bist für uns ein schlechter Umgang.  ;D

Aber wir schaffen das. Also spiel ruhig weiter.  8)
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Schattendiplomat

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herr oberfeldwebel, gefreite yildirim meldet sich ab.
da jetzt keine argumente mehr zu erwarten sind sondern lediglich belustigungen. viel spaß dabei. gern geschehen.

Schade @aisha_yildirim ist wohl bereits kaputt gespielt, das ging wieder mal schnell. Eigentlich geben so Menschen wie er die man als Reichsbürger (#Staatverweigerer) und Querulanten meistens dann auf wenn sie merken, dass ihre Argumente weder Hand noch Fuß haben.
Auch sind so Typen eben nicht gewohnt wenn man nicht in Stammtischmanier einfach ihnen als demjenigen der am lautesten Schreit alles un-hinterfragt glaubt, ihn bejubelt und denselben Unfug nachplappert.

Im Sinne des "Rechtes" auf Sicherheit wäre ich tatsächlich für eine noch striktere Regelung was Waffen angeht: Waffen gibt es nur für die Executive, in den Händen von Bürgern haben sie Nichts verloren.
Warum? das ist ganz einfach das Konzept dessen, dass eine Aktion immer eine angepasste Gegenreaktion zur Folge hat. Komme ich heute mit einem Messer zur Schlägerei wird mein Gegenüber Morgen auch entsprechend aufrüsten.
Daher ist es absolut sinnvoll im zivilen Bereich den Zugang zu Waffen v.a. zu Schusswaffen zu regulieren. Darüber hinaus ist es Sache des Staates sein Gewaltmonopol durchzusetzen. Weshalb es auch sinnvoll ist u.a. zur Abschreckung die Polizei zu bewaffnen.

Solch eine Abschreckung steht mMn* jedoch dem Bürger nicht zu, denn einmal gilt natürlich das o.g. Aktionsprinzip aber in einem Rechtstaat hat der Bürger auch kein Anrecht darauf irgendetwas mit Gewalt durchzusetzen v.a. nicht gegenüber dem Staat, denn dazu gibt es rechtsstaatliche Mechanismen.
Alles andere wie es sich @aisha_yildirim vorstellt würde in einer Art Selbstjustiz enden, was in niemandes Interesse liegen kann!
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steht da "rechte und freiheiten"
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"angelegenheiten und freiheiten" ?

Kannst Du lesen oder kannst Du nicht lesen?
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art.5

Liest du eigentlich nur Überschriften und packst die dann in den Zusammenhang, der für dich am besten passt? Was hinter Art. 5 EMRK steht, ist ja weiter oben schon erläutert worden, ich befürchte nur, es war vergeblich.
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Ich empfehle dringend eine Petition bei "deutscshepetitonen.de".
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #100 am: 8. März 2019, 12:27:13 »
mit dem waffenverbot ist genau das gegenteil der fall.

Der Staat sorgt für Sicherheit, indem er dafür sorgt, dass irgendwelche Spinner oder "besorgte" "Hutbürger" nicht mit geladener Waffe rumrennen dürfen!
Er sorgt für Sicherheit, indem er dafür sorgt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur die für den unbedingt notwendigen Waffeneinsatz entsprechend geschulte Polizei etc. mit einer Waffe unterwegs ist.



Alles wird gut, auch wenn es Spinner gibt, die sich dem Wahn hingeben wollen, dass "alles" "besser" wäre, wenn sie nur eine geladene Waffe mit sich führen dürften!
Das Gegenteil wäre der Fall!
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #101 am: 8. März 2019, 12:30:13 »
Alles wird gut, auch wenn es Spinner gibt, die sich dem Wahn hingeben wollen, dass "alles" "besser" wäre, wenn sie nur eine geladene Waffe mit sich führen dürften!

Wohin das führen kann, haben wir dann ja bei Adrian Ursache und Wolfgang Plan gesehen.
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #102 am: 8. März 2019, 12:32:49 »
(...) der staat ist verpflichtet, alles zu tun um die würde zu schützen. mit dem waffenverbot ist genau das gegenteil der fall. dafür soll eine "angelegenheit" der allgemeinheit wichtiger sein?

Du sagst es ganz gut der Schutz der Allgemeinheit ist wichtiger als das persönliche und sehr subjektive Schutzempfinden einer Einzelperson. Genau deshalb gibt es ein Verbot für Waffen in Deutschland.

Wie gesagt: Kommst du heute mit Messer zur Schlägerei, dann kommt dein Gegenüber Morgen mit dem Baseballschläger - und-so-weiter.
Sein Recht mit Gewalt durchzusetzen steht zudem in den meisten Rechtsstaaten ausschließlich der Exekutive zu um sicherzustellen, dass eben die Mittel des Rechtsstaates genutzt werden.
Damit wiederum wird sichergestellt, dass die Grundrechte auf "Sicherheit" jedes einzelnen gewahrt bleiben und nur dort entsprechend der verfassungsmäßigen Rechte der Staatsorgane verletzt werden wo es nötig ist um die Grundrechte der Allgemeinheit zu sichern.

Der Einzelperson steht es mit gutem Grund in einem Rechtsstaat nicht zu das Recht in die eigene Hand zu nehmen, zu entscheiden was ein Rechtsverstoß ist und wie dieser zu bestrafen ist.
Ein Teil dieses Prinzips ist die Bewaffnung der Exekutive und die Entwaffnung von Zivilpersonen. Ich persönlich bin ein großer Befürworter des allgemeinen Waffenverbotes, selbst wenn diese Idee schon mal vom BVerfG kassiert wurde.

Off-Topic:
Achso - @aisha_yildirim ist deine Umschalttaste eigentlich kaputt? mit einer vernünftigen Groß- und Kleinschreibung wären deine Beiträge deutlich besser zu lesen!
« Letzte Änderung: 8. März 2019, 12:35:59 von Schattendiplomat »
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #103 am: 8. März 2019, 12:34:16 »
ich bin der meinung, dass sicherheit auch den schutz der körperlichen integrität mitbeinhaltet, egal ob die beiden in einem artikel erwähnt sind.

Gegen Angriffe kannst Du Dich per Notwehr wehren.
Dazu darfst Du alles nehmen, was gerade vorhanden ist, um den Angriff sofort und endgültig zu beenden. Wenn das zufällig eine (Schuß)Waffe ist, darfst Du auch die nehmen.
Sogar Überschreitung der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken toleriert das Gesetz.
Nur bestrafen darfst Du den Angreifer nicht.


mit dem waffenverbot ist genau das gegenteil der fall.

Es gibt kein Allgemeines Waffenverbot bei uns!
Die Grünen wollten das erreichen, sind aber vor dem BVerfG damit gescheitert.
Weil scharfe Schußwaffen eben nur besonders zuverlässigen Leuten zugestanden werden, die damit voraussichtlich keinen Mißbrauch treiben.
Ein Waffenverbot handeln sich nur Leute ein, die gezeigt haben, daß sie noch nicht einmal mit Waffen verantwortungsvoll umgehen können.
In Bayern gibt es etwa 4000 Waffenverbote, u.a. für Reichsbürger. Aber eben jeweils nur für den Einzelfall.
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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« Antwort #104 am: 8. März 2019, 12:38:45 »
@aisha_yildirim
Du kannst ja einen Kurs ablegen, der dich berechtigt eine Waffe zu tragen. Schon ist das Problem gelöst.
Statt dessen machst du das große Rumpelstilzchen, stampfst mit dem Fuß auf und schreist: "Ich will aber!"

Im übrigen:
Steuergesetzte schränken theoretisch auch deine Freiheit ein! Wann darf ich da mit einer Klage vor dem Oblast Finanzgericht Gelsenkirchen rechnen?
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