Im Grunde ist das Thema erschöpfend behandelt. Auch wenn es bei den einzelnen Positionen durchaus Nuancen im Detail gibt, haben wir es mit dem Grundproblem zu tun, dass Reichis die elmentarsten basics fehlen, um rechtliche Zusammenhänge zu verstehen, so dass die "Rechtsansichten" von RD ungefähr so ernsthaft vertretbar sind, wie Flacherdlerei in den Naturwissenschaften oder Impfleugnerei in der Medizin.
1. Es ist schlicht und einfach Unsinn, dass Grundrechte nicht einschränkbar seien. Dazu muss man keine Bücher oder Urteile lesen, dass steht unmittelbar im Grundgesetz drin: Art. 2 I: "verfassungsmäßige Ordnung", Rechte anderer, "Sittengesetz" - Art. 5 I: Allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Ehrenschutz, Art. 12 I: Einschränkung "durch Gesetz". Zur Verfeinerung: Man unterscheidet deshalb Schrankenregelungen (zB Art. 2 I), Schrankenvorbehalte (zB Art. 12 I) und verfassungsunmittelbare Schranken in Fällen, in denen eine ausdrückliche Schrankenregelung fehlt (zB Religionsfreiheit, die durch Rechtsgüter Dritter wie Leben und körperl. Unversehrtheit immanent beschränkt ist).
Die Frage kann daher nur sein, inwieweit ein Recht zum Waffenbesitz eingeschränkt werden kann im Interesse Dritter, die vor einem Waffeneinsatz geschützt werden sollen. Dass eine solche Einschränkung vor dem Hintergrund eines grundsätzlichen gesetzgeberischen Ermessens möglich ist, ist aber nicht ernsthaft zweifelhaft. Das würde iÜ auch dann zu gelten haben, wenn man ein Grundrecht auf Sicherheit anerkennte oder mit einer entsprechenden Schutzpflicht operierte.
2. Richtigerweise bleibt es aber dabei, dass die Herstellung innerer und äußerer Sicherheit eine Staatsaufgabe ist, auf die kein grundrechtlicher Anspruch besteht, sondern Einschränkungen von Grundrechten ermöglicht. Dabei spielt eine Rolle, dass einer Pflicht einer Stelle (wie der zur Erfüllung einer Staatsaufgabe) gerade nicht ein Recht Betroffenener auf dieses Tun korrespondiert. Zwar ist bis heute nicht wirklich klar, was ein subjektives Recht genau ist. Typischerweise wird darunter aber die Rechtsmacht verstanden, von einem anderen die Einhaltung einer Pflicht zu verlangen (mE ist das nur der aus dem subj. Recht fließende Anspruch, aber das führt hier zu weit). Gerade im Öffentlichen Recht korrespondiert aber einer Pflicht des Staates nicht automatisch ein Anspruch des Bürgers auf dessen Erfüllung. Das Bestehen eines subjektiven Rechts muss vielmehr gesondert begründet werden. Die Feststellung, dass ein Grundrecht einschlägig ist - wenn es um Waffenbesitz geht also Art. 2 Abs. 1 GG - besagt nicht automatisch, dass die Beeinträchtigung des Grundrechts auch rechtswidrig ist, weil Grundrechte eben einschränkbar sind (s. 1).
3. Ein Zusammenhang mit der Menschenwürde besteht an dieser Stelle iÜ nicht. Grundrechtseinschränkungen im öffentlichen Interesse oder Drittinteresse aktivieren Schranken, die aus Gründen des Zusammenlebens in einer Gesellschaft jedenfalls möglich sind. Dabei ist ein öff. Interesse kein abstraktes Interesse eines Kollektivs, sondern die Summe von Einzelinteressen aller.