@dieda Hat der Angeklagte eine Radfahrerin verkloppt, muß man die Frage, ob er wieder handgreiflich werden wird, zum Glück nicht auf radfahrende Omas beschränken. Dabei ist das schon schwierig genug. Da hat es nicht nur rechtstheoretische Gründe, sich auf den Gegenstand der Anklage zu konzentrieren. Zumal das Gericht überhaupt nur das verwursten kann, was es von der Staatsanwaltschaft vorgelegt bekommt, sei es in der Anklageschrift oder später noch als Beweisantrag.
Strafverfolgung ist ein Zuschußgeschäft und wird von den Länderfinanzministerien nicht als höchste Priorität angesehen. Folglich sitzen nicht nur in Leipzig, das an Ganoven keinen Mangel leidet, die Gerichtsflure bildlich gesprochen voller Opfer von Straftaten, die ihre Angelegenheiten mal terminiert sehen möchten. Der Strafrichter mußte also mal zu Potte kommen ...
@Gutemine Es spricht wohl nicht viel dagegen, daß die StA den Weg des geringsten
Widerstandes Aufwandes geht, wenn sie dabei nicht den Erfolg der Ermittlungen gefährdet. Bei einem illegalen Buchhandel ist der Versender (also die Verlagsauslieferung, sofern der Laden nicht faktisch den Betreiber gewechselt hat) aber nur das letzte Glied der Kette, in die man greifen könnte, wenn man den Spuk beenden wollte.