Autor Thema: LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 23.10.2017 – 5 Ks 113 Js 1822/16, Wolfgang Plan  (Gelesen 3894 mal)

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Offline Sandmännchen

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Der BGH schrieb aber:

Zitat
Nach Auffassung des BGH bestanden zwar angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umständen des Einsatzes des Spezialkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten Polizisten und damit einer heimtückischen Begehungsweise des Angeklagten.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 

Offline Mr. Devious

Die Begründung des BGH liegt jetzt vor. Es steht aber auch nicht mehr drin als in der Pressemitteilung.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=92232&pos=0&anz=521
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Vielen Dank!

Kurz und knapp:

Zitat
Der
1.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat
auf  Antrag  des  Generalbundesanwalts
und  nach  Anhörung  des  Beschwerdeführers
am 23.  Januar 2019
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth  vom  23.
Oktober  2017  wird  als  unbegründet  verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der  Beschwerdeführer  hat  die  Kosten  des  Rechtsmittels  und  die
den  Nebenklägern  im  Revisionsverfahren  entstandenen  notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts  der  vom  Landgericht  zu  den  konkreten  Umständen  des  Ein-
satzes  des  Spezialeinsatzkommandos  der  Polizei  getroffenen  Feststellungen
bestehen zwar Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten
Polizeibeamten E bei der Schussabgabe durch den Angeklagten und damit
einer  heimtückischen  Begehungsweise  im  Sinne  des  § 211  Abs. 2  StGB.  Dies
lässt  jedoch  den  Schuldspruch  wegen  Mordes – und  somit  auch  die  Verurteilung   zu   lebenslanger   Freiheitsstrafe
– unberührt,   da   die   rechtsfehlerfrei getroffenen  Feststellungen  das  vom  Landgericht  zudem  angenommene  Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen tragen.
"Bedenken" sind aber noch keine "Zurückweisung".
Oder sehe ich das falsch?
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Offline Rabenaas

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Der BGH hat es offen gelassen, weil es wegen des Vorliegens eines anderen Mordmerkmals (niedere Beweggründe) nicht darauf ankam.

Die Wortwahl läßt jedoch darauf schließen, daß er anderenfalls das erstinstanzliche Urteil wahrscheinlich aufgehoben hätte.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Pantotheus

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Das Landgericht hat im Urteil Heimtücke und niedrige Beweggründe erkannt, der BGH sieht die niedrigen Beweggründe "rechtsfehlerfrei" belegt, somit ist das Urteil "revisionsfest". Betreffend Heimtücke hat der BGH "Bedenken" angemeldet, die Frage kann aber weiter offen bleiben, weil ja die anderweitigen niedrigen Beweggründe das Urteil tragen.
Die Revision des Angeklagten wurde zurückgewiesen, von der Revision der Staatsanwaltschaft steht da aber nichts.
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Die Revision des Angeklagten wurde zurückgewiesen, von der Revision der Staatsanwaltschaft steht da aber nichts.

Das habe (zumindest ich) daraus geschlossen, dass das Urteil laut Lügenkresse noch nicht rechtskräftig sein soll.
Du kannst das mit Sicherheit besser beurteilen, aber wenn auch die Revision der StA zurückgewiesen worden wäre müsste das Urteil doch rechtskräftig sein, oder?
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Offline Rabenaas

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Die StA wird ihre Revision - so sie eine eingelegt hat, so genau habe ich das nicht verfolgt - zurückgenommen haben; anderenfalls hätte der BGH auch darüber entscheiden müssen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Müsste dann das Urteil nicht auch rechtskräftig sein?  :scratch:

Edith:
Bei der Süddeutschen nochmal nachgesehen:

https://www.sueddeutsche.de/bayern/karlsruhe-reichsbuerger-scheitert-vor-bgh-1.4317670

Zitat
. . . Ein Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft, die eine besondere Schwere der Schuld feststellen lassen will, ist noch nicht entschieden. Das Urteil gegen Georg P. ist damit noch nicht rechtskräftig.
« Letzte Änderung: 8. Februar 2019, 12:44:43 von Evil Dude »
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Offline Reichsschlafschaf

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Die StA wird ihre Revision - so sie eine eingelegt hat, so genau habe ich das nicht verfolgt -

Hat sie.

Es sollte die Feststellung der Besonderen Schwere der Schuld erreicht werden.
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Offline Mr. Devious

Die Bedenken des BGH bezüglich einer heimtückischen Begehungsweise sind den Chancen auf Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sehr abträglich.
« Letzte Änderung: 8. Februar 2019, 12:55:36 von Mr. Devious »
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 

Offline Rabenaas

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Bei der Süddeutschen nochmal nachgesehen:

https://www.sueddeutsche.de/bayern/karlsruhe-reichsbuerger-scheitert-vor-bgh-1.4317670

Zitat
. . . Ein Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft, die eine besondere Schwere der Schuld feststellen lassen will, ist noch nicht entschieden. Das Urteil gegen Georg P. ist damit noch nicht rechtskräftig.

Was ist denn das für ein Unsinn? Ich habe es nie erlebt, daß der BGH über die Revisionen von Angeklagten und StA getrennt entschieden hat! Aber nun gut, wenn die sich doppelte Arbeit machen wollen...
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Müll Mann

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Ich habe es nie erlebt, daß der BGH über die Revisionen von Angeklagten und StA getrennt entschieden hat

Geht mir genauso, aber eine Recherche hat ergeben, dass solch ein Fall eintreten kann, wenn die eine Revision per Beschluss und die andere per Urteil entschieden wird. Aber auch ich neige zu der These der Zurückname der Revision durch die StA.
« Letzte Änderung: 8. Februar 2019, 13:21:10 von Müll Mann »
 
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Offline Evil Dude

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Was ist denn das für ein Unsinn?

Mich darfst Du nicht fragen! Ich :mop: hier nur!

Aber, vorausgesetzt, Plan stellt weiter eine Gefahr dar, wäre es durchaus wünschenswert, wenn er auch nach 15 Jahren weiter im Gefängnis bleibt.
Das ist ja meines Wissens nach die einzige Folge davon.
Und seinem bisherigen Verhalten nach zu urteilen, dürfte er nach meiner Einschätzung nach völlig unbelehrbar und daher weiter gefährlich sein!
« Letzte Änderung: 8. Februar 2019, 13:20:40 von Evil Dude »
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Müll Mann

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Und seinem bisherigen Verhalten nach zu urteilen, dürfte er nach meiner Einschätzung nach völlig unbelehrbar und daher weiter gefährlich sein!

Aber guck mal auf die Uhr, in 15 Jahren ist der 66. Das mt den 15 Jahren ist auch kein Automatismus. Geregelt ist das in den §§ 57, 57a StGB. Die 15 Jahre sind nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB die Mindesthaftdauer.  Zusätzlich darf die besondere Schwere der Schuld nicht die Haftfortdauer gebieten und außerdem müssen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB erfüllt sein. In Nr. 2 ist geregelt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeineit verantwortet werden kann.

Fazit: Wenn er also in 15 Jahren noch gefährlich sein sollte, dann muss man ihn nicht rauslassen, auch ohne besondere Schwere der Schuld.
 
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Offline BlueOcean

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Interessant finde ich den persönlichen Hintergrund von Wolfgang P., der zu seiner Radikalisierung beigetragen hat, obwohl man sich wirklich fragen muss, was er eigentlich von einer Gesellschaft erwartet, die ihn beträchtlich unterstützt hat.

Anfang 2001 wurde er bei einem Autounfall verletzt und berufsunfähig. Von einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezog er dann bis 2011 eine monatliche Rente in Höhe von 3.800 EUR, also in Summe eine halbe Million. Parallel gab es ein langjähriges Zivilverfahren gegen die Versicherung des Unfallgegners, das im Jahr 2010 durch Vergleich mit einer Zahlung von 300.000 EUR als Schadensersatz, Verdienstausfall und Schmerzensgeld an ihn endete.

Die Einstellung der Zahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 2012 lag daran, dass er vehement der Ansicht seiner Versicherung widersprach, dass er mittlerweile wieder eine Berufsfähigkeit von mindestens 50% aufweisen würde. Was nicht verwundert wenn man in Betracht zieht, dass er seit 2007 die Kampfkunst Wing-Tsun ausübte, darin der vierten Meistergrad erlangte und sogar eine Schule für Wing-Tsun und Chi-Gong eröffnete sowie anderen Nebentätigkeiten nachging.

Wolfgang P. prozessierte trotzdem langjährig gegen die Versicherung bis er dann im Sommer 2015 weitgehend unterlag. Was ungünstigerweise kurz nach dem Zeitpunkt war, ab dem er sich in Verschwörungstheorien zu verstricken begann. Weswegen er sich in der Folge der sonst möglichen Neuordnung seiner Lebensverhältnisse und seiner Einkünfte verweigerte und sich statt dessen immer tiefer in den selbstzerstörerischen Sumpf der Staatsverleugnung begab.

Bleibt nachzutragen, dass er trotz seiner Eigentumswohnung und der ihm zugeflossenen Geldmengen zuletzt einen Schuldenstand von 166.500 EUR aufzuweisen hatte. Auf welcher Grundlage eine Person mit der Geschichte aber nun meint, dass ihm der Staat oder die Gesellschaft etwas schuldig wären, wird mir ewig unbegreiflich bleiben.
"Teurer als die bittere Wahrheit ist uns der erhabene Wahn." (Alexander Puschkin)
 
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