Es dürfte sich um keine falsche Tatsachenbehauptung handeln, wenn ich sage, Sasek ist ein ziemlich blöder Sektenprediger.
Das ist wohl nicht einmal eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung, da sie so stark "durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens" geprägt ist, dass sie einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Die Grenze ist allerdings fließend, wie sich zB an den Fällen ablesen lässt, in denen jemand einem anderen die Aussage verbieten lassen will, er/sie sei ein "Antisemit". Gerichte halten dies (mE zu Unrecht) für eine Tatsachenbehauptung. Auch Tatsachenbehauptungen werden allerdings vom Tatbestand des Grundrechts der Meinungsfreiheit erfasst. Eine Ausnahme gilt nur für unzutreffende Tatsachenbehauptungen (zu denen das Leugnen des Holocaust gehört).
Die Gefahr ist allerdings, dass Gerichte ihre Definition eines Begriffs (zb "Antisemit") für maßgeblich erklären und auf dieser Grundlage eine Tatsachenbehauptung für falsch halten, obwohl der / die Äußernde von einem anderen Begriffsverständnis ausgeht. Da muss man dann größere Summen in die Hand nehmen und (mindestens) bis zum BGH (oder gar BVerfG) "durchziehen", in der Hoffnung, dass sich diese Gerichte für den Fall erwärmen können.
Abschreckendes Beispiel für derlei Unfug:
http://www.spiegel.de/kultur/musik/xavier-naidoo-und-antisemitismus-denn-er-wusste-nicht-was-er-tat-kommentar-a-1218939.htmlOb Rechtsmittel gegen dieses erschreckend dumme Urteil des LG Regensburg eingelegt wurden, weiß ich leider nicht.
Ansonsten gilt grundsätzlich:
- Wer sich in der Öffentlichkeit bewegt (zb Politiker), muss mehr einstecken können, als derjenige, der privat vor sich hinlebt. Dass zB ein Nachbar sich komisch kleidet, ist kein Grund, auf Facebook ungefiltert Häme über ihm auszuschütten.
- Entsprechendes gilt, wenn jemand von sich aus die Öffentlichkeit sucht, indem er sich zB mit Plastikenten auf kleinstädtischen Marktplätzen tummelt. Dass darf man störend, albern oder sogar gefährlich finden und sich darüber lustig machen. Gilt daher auch für die Elaborate des Herrn Sasek.
- Im Übrigen kommt es darauf an, ob die Angelegenheit irgendeinen Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Fragen aufweist. Für die Kritik an der Farbwahl bezüglich der Gartenzwerge in Nachbars Garten gelten daher strengere Maßnahmen als für Kritik am Verhalten von Rechtsextremisten, Verschwörungstheoretikern, Impfschmarotzern (aka "Impfkritiker") und ähnlichen Persönlichkeiten. Hier gilt die Grenze der "Schmähkritik", die erst überschritten ist, wenn die Kritik keinerlei Sachbezug mehr aufweist und allein auf die Person zielt. Die Begriffe "Sektenprediger" oder "Impfschmarotzer" sind daher imho (jeweils) zulässig