Der entscheidende Punkt war nicht 1933, sondern erst 1934 erreicht: Das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches hob die Eigenständigkeit der Länder auf und machte sie faktisch zu reinen Verwaltungskreisen des Reiches. Damit wurde auch die Staatsangehörigkeit der Länder überflüssig, eine "direkte" Reichsangehörigkeit erledigte sich auch, weil nun alle Deutschen unmittelbar dem Reich angehörten und nicht mehr mittelbar als Angehörige eines Landes auch Angehörige des Reiches waren. (Dieses Gesetz wurde übrigens nicht auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erlassen, da es verfassungsändernder Natur und damit nicht durch das Ermächtigungsgesetz gedeckt war. Nebenbei wurde der Reichsregierung damit auch erlaubt, neues Verfassungsrecht zu setzen, womit der Reichstag vollends aufhörte, eine sinnvolle Rolle im Staat zu spielen.)
Im Grundgesetz gibt es Artikel 20, Absatz 2, dessen 1. Satz besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgehe, was so zu verstehen ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk auszugehen habe. Im Blick auf die geplante Einführung von Ausländerwahlrechten durch verschiedene Bundesländer hat das BVerfG diesen Satz in der Tat so ausgelegt, dass damit nur das deutsche Volk gemeint ist bzw. die Summe aller deutschen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen (Alter, kein Ausschluss vom Wahlrecht, ggf. Wohnsitzerfordernis).
Sodann darf an Artikel 33 erinnert werden:
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
E silentio kann daraus erschlossen werden, dass die nicht erwähnten Nicht-Deutschen eben keinerlei staatsbürgerliche Rechte und Pflichten und keinen Zugang zu öffentlichen Ämtern haben dürfen. Einfachgesetzlich ist dies z. B. für Schöffen ausdrücklich festgelegt.
Sodann ist auch diese Regelung desselben Artikels beachtlich:
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Nun gibt es hier die Ausnahme "von der Regel", die ggf. die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse auf andere Personen als solche, die Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis sind, erlaubt, die daher auch nicht zwingend deutsche Staatsangehörige sein müssen.
Was nun Bundeskanzler und Minister angeht, ist für diese, anders als für den Bundespräsidenten, nicht ausdrücklich gesagt, dass sie Deutsche sein müssten, es folgt aber aus den zitierten Bestimmungen des Grundgesetzes. Auch für die Abgeordneten des Bundestages ist dies nicht ausdrücklich gesagt, dennoch müssen auch sie Deutsche sein.
Überlagert werden diese Bestimmungen heute durch die EU-Verträge und die darauf gestützten EU-Normen, die vorsehen, dass alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates (die "Unionsbürger") in jedem anderen EU-Mitgliedsstaates gleich behandelt werden müssen und grundsätzlich zu allen Berufen zuzulassen sind. Davon gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, u. a. den Vorbehalt von Sprachkenntnissen, aber auch den Vorbehalt der eigenen Staatsangehörigkeit für Aufgaben, die einen staatlich-hoheitlichen Charakter aufweisen. Dies trifft etwa auf Polizei und vergleichbare Dienste wie den Zoll zu. Hier darf ein Staat auch Unionsbürger, die nicht zugleich seine eigenen Staatsangehörigen sind, aussperren, muss dies aber nicht tun.