Oje! Da hat er sich aber ganz schön in die Bredouille geritten.
Er hat also auf Strafbefehle mit "Zurückweisungen" reagiert. Da es kein Rechtsmittel dieses Namens gibt, musste das Gericht überlegen, was er damit gemeint haben könnte. Zu Gunsten einer rechtsunkundigen Partei geht man davon aus, dass auch ein falsch bezeichnetes Rechtsmittel wirksam ist. Ein Gericht muss dann im Einzelfall entscheiden, welches Rechtsmittel überhaupt offen steht und in diesem Fall dem erkennbaren Willen der Partei am ehesten entspricht, im Zweifel wird das am weitesten gehende Rechtsmittel angenommen, also z. B. Berufung, falls Revision oder Berufung möglich wären.
Das Amtsgericht ist in seinem Fall davon ausgegangen, dass am ehesten die sofortige Beschwerde in Frage käme, und hat seine "Zurückweisungen" in diesem Sinne ans Landgericht weitergegeben, das aber diese vermuteten sofortigen Beschwerden mangels begründeter Argumente verworfen hat. So weit ist das rechtsstaatlich völlig in Ordnung. Wer halt nichts Triftiges vorzubringen hat, bekommt auch nicht Recht. Aber jeder ist seines eigenen Unglückes Schmied.
Am Beschluss des Landgerichts arbeitet er sich nun ab. Zunächst "weist" er diesen "nach internationalem Seerecht" "zurück". Dafür wird sich das Landgericht gewiss interessieren. Übrigens wechselt Gehlken später seine Rechtsgrundlagen und beruft sich aufs Grundgesetz, das BGB usw., scheint es also selbst mit dem "internationalen Seerecht" nicht ganz ernst zu meinen.
Bitte weisen sie mir nach, mit welchem Schreiben ich sie für diese Entscheidung beauftragt habe!
(Ich habe "diplomatisch" abgeschrieben, alle Sprach- und Schreibfehler stammen also von Gehlken.)
Gerichte sind von Gesetzes wegen beauftragt, Fälle zu entscheiden. Wer eine Eingabe gleich welcher Art an ein Gericht richtet, braucht sich daher nicht zu wundern, wenn es auch etwas tut und einen Entscheid zustellt. Genau dazu sind Gerichte nämlich da. Warum Gerichte "Zurückweisungen" auch mal als Rechtsmittel entsprechend den jeweiligen Prozessordnungen betrachten, habe ich eingangs schon dargelegt.
Als weiteres bekomm ich hier einen Beschluss zugesandt, ein Beschluss ist eine Willenserklärung und hat mit einem Urteil absolut gar nichts gemeinsam.
Hier irrt der Superjurist völlig. Gerichte entscheiden in verschiedenen Formen, eine ist das Urteil, es gibt aber auch den Beschluss und noch einige andere Arten. Grob gesagt entscheidet ein Gericht in der Form des Urteils aufgrund einer Verhandlung, in der Form eines Beschlusses ohne Verhandlung. In Beschwerdeverfahren herrscht daher der Beschluss vor. Er ist allerdings ebenso eine gerichtliche Entscheidung wie ein Urteil und entfaltet ggf. dieselben Rechtswirkungen.
Ihr Wille entspricht nicht dem Meinigen.
Hier haben wir RD-Denken in nuce. Nur spielt eben bei einer gerichtlichen Entscheidung der Wille einer Partei keine Rolle, Gerichte sind gehalten, nach Recht und Gesetz, den bewährten Auslegungs- und Rechtsanwendungsregeln und gestützt auf Beweisergebnisse zu entscheiden.
Nun folgt ein ganzes RD-Sammelsurium: fehlende Unterschriften, Urkundsbeamtin, Niedersachsen existiere nicht, Einigungsvertrag ungültig, GG ungültig, BRD kein Staat, keine Beamten, Gesetze ohne Geltungsbereich ungültig, Polizei eine Wortmarke usw.
Wir haben es hier nach § 174 BGB mit einem einseitigen Rechtsgeschäft zu tun, wovon ich keinen Gebrauch machen will und ihr Angebot zurückweise.
Offensichtlich gilt jetzt plötzlich doch das BGB, dem "internationalen Seerecht" vertraut er anscheinend nicht mehr. Er hat aber auch keine Ahnung, was ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, gerichtliche Entscheidung sind jedenfalls keine Rechtsgeschäfte. Auch der grammatikalische Absturz am Ende gehört notwendig dazu.
Der Typ ist durch und wird sich auf diese Weise nur noch tiefer in die Bredouille reiten.