Autor Thema: Strafanzeige aber richtig  (Gelesen 28839 mal)

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Müll Mann

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Strafanzeige aber richtig
« am: 23. Februar 2018, 13:54:56 »
    Liebe Mitforisten,

    nachdem mir nun in einigen Verfahren in letzter Zeit sowohl die fehlende Medienkompetenz von Richtern und Staatsanwälten, als auch die mangelnde Vorbereitung von Zeugen aufgefallen ist, möchte ich ein paar Hinweise zusammenstellen, wie für eine möglichst effiziente Verurteilung unserer Patienten gesorgt werden kann.

    • Anzeigenerstattung:
      Es ist ratsam, dies über die Online-Wachen des Bundeslandes zu tun, in dem der Tatverdächtige seinen Wohnsitz hat. Falls dieses nicht bekannt ist oder der Täter im Ausland weilt, so ist die Anzeige an die Online-Wache des eigenen Bundeslandes zu richten.

      Hier eine Übersicht zu den Möglichkeiten einer Anzeigenerstattung im Internet: http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=home

    • Inhalt der Anzeige:
      Es nützt nichts, der Polizei einen Link hinzurotzen nach dem Motto: "Guckt mal ob das strafbar ist."

      Erst einmal läßt die technische Ausstattung viele Polizeien Luft nach oben, zweitens sind Zugriffe auf Portale wie Facebook oder YouTube oft eingeschränkt, die Polizisten sollen ja arbeiten. Das Herunterladen von Inhalten ist an den Dienstrechnern meist auch gesperrt. Viertens hat nicht jeder Polizist einen Facebook-Account und sieht daher vielleicht andere Inhalten als Ihr, wenn er dem Link folgt.

      Eine Strafanzeige sollte beinhalten:

      • Den Link mit dem beanstandeten Inhalt
      • Screenshots.
        Wenn Ihr es der Polizei einfach machen wollt, dann markiert ihr auf dem Screenshot gleich noch die kritischen Stellen. In diesem Fall aber bitte den Screenshot noch einmal ohne die Markierung beifügen.
      • Was glaubt Ihr, warum der Inhalt strafbar sein könnte? Ihr müsst keine Paragraphen angeben, solltet aber schon beschreiben, wo der Gesetzesverstoß liegen könnte. Das erleichtert der Online-Wache auch die Zuweisung an die richtige Dienststelle. Geht es also um Betrug oder um Äußerungsdelikte? Gibt es eine politische Implikation usw.
      • Eine Beschreibung der Inhalte. Wenn es um Videos geht, dann würde es helfen, die kritischen Passagen zu transkribieren und zu den einzelnen Textstellen die Zeitstempel anzugeben.
        Wenn es um bildliche Inhalte geht, dann bitte noch Screenshots der kritischen Szenen mit Angabe von Zeitstempeln. Beim Ärmchenheben kommt es auch auf das Vorher und Nachher der Situation an. Sonst behauptet der Tatverdächtige er hätte nur auf etwas gezeigt oder gewunken.
      • Wenn es Zähler über die Anzahl der Abrufe der Webseite gibt, dann bitte auch diese als Screenshot sichern.
      • Ganz wichtig: Datum und Uhrzeit wann Ihr die Webseite gefunden habt.
      • Eine Sicherung der Inhalte in digitaler Form. Also Video oder Webseite runterladen und auf einen Datenträger sichern. Am besten eine CD oder DVD brennen, da diese hinterher nicht mehr geändert werden können. USB-Stick geht zur Not auch, ist aber weniger schön.
      • Falls Ihr Daten zu den Geschädigten (beleidigte Personen, Personen die gefilmt oder deren Gespräche aufgezeichnet wurden) habt, dann gebt diese in der Anzeige mit an. Wenn Namen nicht bekannt sind, dann schreibt so viele Informationen auf wie ihr habt. Zum Beispiel: Richter/Gerichtsvollzieher beim Amstgericht X oder Polizeibeamter der Polizeidirektion Y.

      Ausnahme Kinderpornografie! Da bitte keine Screenshots oder Datensicherungen anfertige, sonst dreht Euch die Polizei da noch einen Strick drauß. Bei solchen Sachen ist es besser, die Anzeige anonym zu erstatten. Ansonsten fragt Euch spätestens in der Verhandlung der Verteidiger, wie ihr denn auf die Seite gekommen seid.

      Bedenkt bei allen Schilderungen, dass Polizisten, Staatsanwälte und Richter nicht unbedingt internetaffin sind. Selbst Dinge wie einen Link oder die grundsätzlichen Abläufe bei Facebook sollten kurz beschrieben werden. Fachbegriffe (z.B. was ist ein Follower, ein Like, ein Link) sollten beim ersten Auftauchen erläutert werden.

    • Nach der Anzeige:
      Druckt den ganzen Kram zweimal aus. Einmal für Eure Unterlagen, den zweiten Ausdruck schickt Ihr an die Polizei, zusammen mit der CD oder DVD. Im Laufe der Anzeigenaufgabe bekommt Ihr eine Bearbeitungsnummer angezeigt. Diese schon auf dem Umschlag angeben und auf jeder Seite und den Datenträgern.

      Notiert Euch selbst auch die Vorgangsnummer, falls noch ergänzende Angaben zu machen sind. Außerdem erleichtert Euch dies bei mehreren Anzeigen, die einzelnen Vorgänge auseinander zu halten. Legt Euren Ausdruck und Eure Kopie der gesicherten Daten so weg, dass Ihr sie auch in ein oder zwei Jahren findet.

      Falls Ihr noch weitere Erkenntnisse habt, die Ihr der Polizei nicht geschrieben habt, dann macht Euch ein Gedächnisprotokoll. Da können Sachen drinstehen wie die Vernetzung des Tatverdächtigen in der Reichsdeppenszene, wie Ihr auf den Webinhalt gestoßen seid, alles was Euch noch irgendwie dazu einfällt. Was Ihr jetzt nicht aufschreibt, daran werdet Ihr Euch später wahrscheinlich nicht mehr erinnern.


    • Die Polizei hat noch Fragen:
      Idealerweise habt Ihr neben Eurer Anschrift noch Kontaktdaten angegeben, Email und Telefonnummer zum Beispiel. Falls es sich bei der Straftat um ein Antragsdelikt handelt (z.B. Beleidigung oder so), dann müsst Ihr noch einen Strafantrag stellen. Dazu wird Euch die Polizei ein Formular schicken, was Ihr unterschreiben müsst. Das ist wichtig! Ohne Strafantrag kann die Straftat nicht verfolgt werden, außer die Staatsanwaltschaft sieht ein öffentliches Interesse (und auch das ist nicht bei allen Straftaten möglich).

      Der Strafantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von der Tat gestellt werden. Wir diese Frist nicht eingehalten, so besteht ein Verfolgungshindernis. Strafantragsberechtigt sind nur der Geschädigte, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Dienstvorgesetzten. Ihr könnt also keinen Strafantrag stellen, wenn andere Personen beleidigt oder deren Gespräche aufgezeichnet wurden. Falls Ihr der geschädigten Person einen Hinweis geben wollt, so gebt bitte unbedingt die Vorgangsnummer und die bearbeitende Dienststelle an. Sonst kann es passieren, dass noch ein weiteres Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Dann macht sich die Polizei doppelt Arbeit.

      Wenn die Polizei noch Fragen hat, dann schreibt sie Euch unter Angabe eines Aktenzeichens. Dieses beinhaltet die Buchstaben Js oder uJs. Die ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft (bei uJs konnte der Täter noch nicht ermittelt werden). Merkt Euch dieses Aktenzeichen! Im Gegensatz zu der polizeilichen Vorgangsnummer wird dieses Aktenzeichen auch später im Gerichtsverfahren auftauchen. Mit diesem Aktenzeichen könnt ihr eine eventuelle Zeugenladung dann dem jeweiligen Vorgang zuordnen.

      Falls Ihr zur Polizei müsst um eine Aussage zu machen, dann nehmt alle Unterlagen mit und guckt Euch die Sache vorher noch einmal an!

    • Ich soll zum Gericht:
      Im besten aller Fälle bekommt Ihr irgendwann die Ladung als Zeugen zur Hauptverhandlung. Auf dieser Ladung befindet sich noch ein weiteres Aktenzeichen, das des Gerichts. Meist ist aber noch das staatsanwaltliche Aktenzeichen mit angegeben. Der Name des Angeklagten wird auch genannt. Aus dem Aktenzeichen des Gerichts könnt Ihr erkennen, wie hoch die Staatsanwaltschaft die Straferwartung sieht:
      • Cs - Strafbefehlsverfahren (Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 1 Jahr)
      • Ds - Verhandlung vor dem Einzelrichter (Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 2 Jahren)
      • Ls - Verhandlung vor dem Schöffengericht (Angeklagt ist ein Verbrechen oder Straferwartung zwischen 2 und 4 Jahren)
      • KLs - Verhandlung vor der großen Strafkammer beim Landgericht (Straferwartung über 4 Jahren oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
      • Ns - Berufungsverfahren vor der Kleinen Strafkammer beim Landgericht

      Bitte macht Euch mit dem ganzen Vorgang noch einmal intensiv vertraut. Guckt Euch das gesicherte Video oder die Webseite noch einmal (besser mehrmals) an. Die Vernehmung beginnt mit Fragen zu Eurer Person. Ihr müsst nur Alter, Wohnort und Beruf angeben, also sagt nicht Eure Adresse oder das Geburtsdatum. Feind hört mit!
      Als nächstes sollt Ihr im Zusammenhand Eure Beobachtungen berichten. Überlegt Euch schon Zuhause was ihr sagen wollt. Ihr könnt Euch zur Vorbereitung Notizen machen, die dürft Ihr aber in der Verhandlung nicht benutzen. Ihr dürft nur aus dem Gedächnis berichten. Nehmt trotzdem Eure Unterlagen mit. Wenn es Detailfragen gibt, dann fragt den/die Vorsitzende Richter/in, ob Ihr in Eure Aufzeichnungen gucken dürft. Denkt an die Wahrheitspflicht, nicht irgendwas erfinden, lieber sagen, dass Ihr Euch nicht mehr genau erinnern könnt.

      Jedoch hängt der Wert Eurer Aussage ganz wesentlich davon ab, wie detailiert und wie flüssig Eure Aussage ist. Nach der freien Rede wird der/die Vorsitzende Euch Fragen stellen. Danach sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung dran. Laßt Euch nicht provozieren, wenn Ihr etwas nicht wisst dann wisst Ihr es nicht. Auf Kommentare des Verteidigers nicht eingehen! Wenn Ihr eine Frage nicht beantworten wollt oder Euch persönlich angegriffen fühlt, dann wendet Euch an den/die Vorsitzende. Fragt, ob Ihr die Frage beantworten müsst. Keine Streitereien mit dem Verteidiger anfangen, darauf wartet der nur.

      Ihr habt nach § 55 StPO die Möglichkeit die Auskunft zu verweigern, wenn Ihr Euch mit einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belasten könntet. Da gegen das Sonnenstaatland bereits Strafanzeigen gestellt wurden, solltet Ihr Euch überlegen, ob die Zugehörigkeit zum Sonnenstaatland Euch einer möglichen Strafverfolgung aussetzen könnte.

    • Inhalte melden:
      Das ist ein schwieriger Punkt. Fragt Euch, was das Ziel der Aktion sein soll. Wollt Ihr den Täter bestraft sehen oder soll der Inhalt möglichst schnell verschwinden? Beides sind gegenläufige Ziele. Zwar reicht theoretisch Eure Zeugenaussage, aber in der Praxis wird nicht viel passieren, wenn die Polizei den beanstandeten inhalt nihct mehr finden kann. Wen Ihr also eine Bestrafung wünscht, dann meldet den Inhalt nicht!
      Umgekehrt wird sich die Polizei nur in Aussnahmefällen darum kümmern, dass Inhalte aus den sozialen Netzwerken entfernt werden. Wenn Ihr also unbedingt möchtet, dass der Inhalt verschwindet, dann versucht Euer Glück lieber über eine Meldung bei dem sozialen Netzwerk.

      Falls Ihr den Inhalt schon gemeldet habt, dann erwähnt das unbedingt in der Strafanzeige. Falls Ihr auf die Meldung eine Antwort bekommen habt, dann fügt diese den Unterlagen der Anzeige bei. Dann existiert ein Beleg dafür, dass es den angezeigten Inhalt mal gegeben hat.


    Diese Aufstellung kann gerne durch eigene Erfahrungen oder Hinweise aus der Praxis unserer Rechtsanwälte ergänzt werden. Die Moderatoren würde ich bitten, das Thema anzupinnen. Falls es in einem anderen Brett besser aufgehoben ist, so kann es gerne verschoben werden.



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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #1 am: 23. Februar 2018, 13:57:39 »
Aus aktuellem Anlass: danke!
Kommen wir nun zu etwas völlig anderem.
 

Offline Tuska

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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #2 am: 23. Februar 2018, 13:58:48 »
Moderator Kommentar Thema gepinnt.
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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #3 am: 23. Februar 2018, 14:43:17 »
Ergänzung: Ist der Wohnort des Übeltäters nicht bekannt, so weigern sich die Onlinewachen Sachsen und Brandenburg, die Sache überhaupt aufzunehmen.

Viele Volksverhetzer oder Verwender von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen haben ihren Wohnort in ihrem Facebook-Profil nicht angegeben, deshalb dringt man da in den genannten Bundesländern nicht durch.

Aus diesem Grund bin ich wieder zur alten Form der Ausdrucke auf Papier zurückgekehrt.

Besser als eine DVD - beispielsweise für Youtube-Filme -  ist eine CD, da  sie unempfindlicher gegen Kratzer ist, die Beamte ihr dienstlich (natürlich unabsichtlich) beibringen könnten.

;)
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Offline Evil Dude

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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #4 am: 23. Februar 2018, 14:59:01 »
Macht es eigentlich nach eurer Erfahrung einen Unterschied, ob man die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei der "Wortmarke" macht?

Ich habe das bisher (2 x im Reichsdeppenzusammenhang) immer direkt bei der StA gemacht.
Einmal wurde eingestellt (§ 86 + § 130 StGB), weil in anderem Zusammenhang eine Strafe zu erwarten gewesen sein sollte, gegen die die zu erwartende Strafe angeblich nicht in's Gewicht fallen würde! (Dabei kam der dann mit lächerlichen 7 Monaten auf Bewährung davon!)  :thumbdown:

Einmal meldete sich ein außerordentlich freundlicher Beamter der Kripo Kempten und wollte eine CD, weil er auf dem Dienst-PC nicht youtube gucken kann/darf/soll. Der versicherte mir, dass voraussichtlich eine empfindliche Strafe wartet und dass ich möglicherweise als Zeuge geladen werde. Zu einer Verhandlung musste ich glücklicherweise (bisher) nicht.
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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #5 am: 23. Februar 2018, 15:03:11 »
Macht es eigentlich nach eurer Erfahrung einen Unterschied, ob man die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei der "Wortmarke" macht?...

Ja!

Bei der Staatsanwaltschaft geht es schneller.
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Müll Mann

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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #6 am: 23. Februar 2018, 15:05:47 »
Macht es eigentlich nach eurer Erfahrung einen Unterschied, ob man die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei der "Wortmarke" macht?

Nach § 158 Abs. 1 StPO ist es egal. In der Praxis geht es schneller, wenn es gleich zur Polizei geht. Die StA macht ja doch nix anderes als eine Verfügung zu schreiben und den Kram der Polizei zu schicken. Da kann Zeit vergehen. Bei rechtlich schwierigen Sachen oder wenn es darum geht, zeitnah einen Durchsuchungsbeschluss zu bewirken, kann der Weg über sie Staatsanwaltschaften besser sein.

Der Weg über die Staatsanwaltschaften ist auch zu bevorzugen, wenn es Schwerpunktstaatsanwaltschaften gibt. Wenn man da die Sachen gleich an den richtigen Sachbearbeiter schicken kann. Aber den wird man im Normalfall nicht kennen.
 
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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #7 am: 23. Februar 2018, 18:12:45 »
Auch der Rechtsfinder hat bisher immer an eine Staatsanwaltschaft geschickt, die ihm zuständig erschien. Das bereits aus dem Grund, dass er nur den wenigsten Polizisten zutraut, Sachverhalte strafrechtlich korrekt einzuordnen. Er verspricht sich davon, dass die Staatsanwaltschaft die Sache gleich an die zuständigen (und damit hoffentlich erfahrensten) Beamten der Kriminalpolizei abgibt.

Darüber hinaus: Im Betreff meiner (stets postalischen) Anzeigen steht das Wort "Strafantrag". Unabhängig davon, ob es sich um eine bloße Strafanzeige in Bezug auf ein Offizialdelikt handelt, oder ob ich auch (als Verletzter bzw. sonst Antragsberechtigter) materiellen Strafantrag stellen möchte. Im Zweifel kann ich das ja in der Hauptverhandlung entscheiden. Überdies sind die Grenzen zwischen "Strafanzeige" und "Strafantrag" ohnehin sehr verwischt.

Am Ende meiner Anzeigen steht stets ein Textbaustein, in dem ich um eine Eingangsbestätigung bitte. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn man eine (korrekte) Absenderanschrift angibt. In dem Fall kann man übrigens beantragen, darüber benachrichtigt zu werden, was mit der Sache passiert. Das hat zur Folge, dass die zuständige Staatsanwaltschaft zumindest bekannt geben muss, wenn die Sache eingestellt wird.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #8 am: 23. Februar 2018, 19:48:34 »
Vielleicht diese Infos in Form gebracht ins Wiki als so als How to?
Angst und Unmöglichkeit sind aus meinem Wortschatz gestrichen
 

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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #9 am: 23. Februar 2018, 19:49:23 »

Macht es eigentlich nach eurer Erfahrung einen Unterschied, ob man die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei der "Wortmarke" macht?...

Ja!

Bei der Staatsanwaltschaft geht es schneller.

Ein Irrglaube, der mir viel Arbeit macht, da neben der Vollstreckung die Anzeigenaufnahme zu meinen Tätigkeiten gehört...





Nach § 158 Abs. 1 StPO ist es egal. In der Praxis geht es schneller, wenn es gleich zur Polizei geht. Die StA macht ja doch nix anderes als eine Verfügung zu schreiben und den Kram der Polizei zu schicken.

So ist es. Und da können gerne mal 2 - 3 Wochen (oder mehr) vergehen. In jedem Fall ist der Angeschuldigte zu hören, oft sind auch noch weitere Ermittlungen nötig.

 
Zitat
Bei rechtlich schwierigen Sachen oder wenn es darum geht, zeitnah einen Durchsuchungsbeschluss zu bewirken, kann der Weg über sie Staatsanwaltschaften besser sein.

Gerade bei letzterem empfehle ich die Polizei, da die dann direkt den StA anruft. Das geht schneller!

Zitat
Der Weg über die Staatsanwaltschaften ist auch zu bevorzugen, wenn es Schwerpunktstaatsanwaltschaften gibt. Wenn man da die Sachen gleich an den richtigen Sachbearbeiter schicken kann. Aber den wird man im Normalfall nicht kennen.

Das kann in der Tat ein Vorteil sein. Aber auch hier: besser an das zuständige Kommissariat.

« Letzte Änderung: 23. Februar 2018, 19:57:23 von Tuska »
 
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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #10 am: 24. Februar 2018, 11:21:11 »
Das lässt sich nach meinen Erfahrungen nicht allgemein sagen. Bei bestimmten "Notorikern" haben wir bestimmte Ansprechpartner, die jeweils sehr schnell reagieren. Wenn man die zuständige Stelle bei der Polizei kennt, ist dies sicher der beste und schnellste Weg.
Manchmal gibt es aber Sachverhalte, bei denen eine etwas anspruchsvollere rechtliche Würdigung nötig ist, um überhaupt zu erkennen, dass die Tat strafbar ist. Da bevorzuge ich persönlich die Staatsanwaltschaften. Selbst wenn es dabei nicht schneller geht, schaut am Ende doch eher etwas heraus als bei Zusendung an die Polizei.
Wenn man die zuständige Stelle bei der Polizei nicht kennt bzw. nicht leicht ausfindig machen kann, dann ist nach wie vor die Anzeige über ein Anzeigenportal oder an die örtlich zuständige Polizeidienststelle ratsam.
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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #11 am: 21. März 2018, 23:47:36 »
Wow, tausend Dank für die Fleißarbeit! Macht Laien wie mir die Sache deutlich leichter, auch in anderem Zusammenhang! 
 

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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #12 am: 7. Mai 2018, 18:57:28 »
Aus aktuellem Anlaß ergänze ich das mal um einen wertvollen Link. Dorthin schickt man den Straftatbestand, möglichst ein Beweismittel (Screen) und die kümmern sich um alles. Nehmen evtl. Kontakt mit Forenbetreibern wegen Löschung auf aber auch mit der Staatsanwaltschaft wegen Anzeige.


Es gibt mal wieder eine Meldestelle um Hetze im Netz zu melden. Das Meldeforumlar ist ziemlich einfach zu bedienen. Screenshots sind notwendig.

https://tickets.demokratiezentrum-bw.de/open.php

https://www.zvw.de/inhalt.waiblingen-strafen-fuer-hetze-im-netz.5fa467cd-2763-4f4d-a461-7a02c4909e3b.html


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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #13 am: 7. Mai 2018, 20:12:43 »
Aus aktuellem Anlaß ergänze ich das mal um einen wertvollen Link. Dorthin schickt man den Straftatbestand, möglichst ein Beweismittel (Screen) und die kümmern sich um alles. Nehmen evtl. Kontakt mit Forenbetreibern wegen Löschung auf aber auch mit der Staatsanwaltschaft wegen Anzeige.

Diese beiden Seiten haben auch den Vorteil, das man keinerlei persönliche Daten preisgeben muss, was gerade bei Rechten ganz interessant sein kann. Nicht vergessen: Die kämpfen nicht fair und man will sie nicht vor der Privatadresse haben.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Strafanzeige aber richtig
« Antwort #14 am: 3. Juni 2018, 19:46:57 »
Nach § 158 Abs. 1 StPO ist es egal. In der Praxis geht es schneller, wenn es gleich zur Polizei geht. Die StA macht ja doch nix anderes als eine Verfügung zu schreiben und den Kram der Polizei zu schicken. Da kann Zeit vergehen.
Dazu möchte ich aus dem Bauch heraus anmerken: Kommt vielleicht drauf an …

Ich hatte neulich einen Fall, von dem ich wusste, daß er bereits einer bestimmten StA bekannt ist und dort bearbeitet wird. Hier den Weg über die Polizei zu gehen erschien mir unsinnig, weil ich inzwischen weiß, wie das bei einer Onlinemeldung abläuft. Bisher war in BW etwa das der Ablauf:
Onlinewache geht an die Polizei (zumindest bei mir meist die Kripo) in Stuttgart, die schicken es weiter an die Dienststelle im Landkreis, die schicken es an die Dienststelle im Ort. Dort guckt sich das jemand an und entscheidet, ob es wichtig ist. Wenn ja, geht es an die Dienststelle im Landkreis. Dort guckt sich das jemand an und entscheidet, ob es wichtig ist. Wenn ja, geht es an die Dienststelle in Stuttgart. Dann wird entschieden, wer sich drum kümmern soll.

Ist in der Realität vielleicht nicht ganz so extrem, kommt aber bei mir als Anzeigeerstatterin so an, wenn ich die entsprechenden Mails als CC bekomme. Das geht tagelang hin und her.

Meine letzte Meldung an die StA direkt hatte keine Kaskade von Mails zu Folge, dafür aber eine recht schnelle Reaktion bzgl. eines angesetzten Gerichtstermins. Und ich bilde mir ein, das lag auch mit an meinem Hinweis an die StA.

Inzwischen hat unser Kaff aber einen Cyberkriminellen mit Internetkriminalität betrauten Spezialisten, der sich recht geschickt anstellt und den ich im Zweifel anrufe oder auf der Dienststelle besuche. Dem muss ich zumindest nicht erklären, was eine "Ieh Bäh Adresse ist" und er macht den Job auch nicht nur deshalb, weil er am schnellsten wusste, wo so ein Computer angeht.
Leider sind dem auch die Hände gebunden, wenn Staatsanwälte auf dem rechten Auge eine Sehbehinderung haben …
« Letzte Änderung: 3. Juni 2018, 20:05:48 von theodoravontane »
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bißchen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

Marlene Dietrich
 
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