Richtig im Gegensatz zu einer Halbautomatischen Pistole wie die HK P8
https://de.wikipedia.org/wiki/HK_P8 ,bei der es die Möglichkeit gibt zu sichern, besteht diese Möglichkeit bei Revolvern (bis auf Ausnahmen) nicht. Ladezustand – Sicherungszustand für eine Halbautomatische Faustfeuerwaffen bspw.
HK P8:
a) entladen / entspannt / gesichert d.h. keine Patrone im Magazin, keine Patrone im Lauf oder
b) teilgeladen / entspannt / gesichert d.h. Magazin befüllt und in die Waffe eingeführt oder
c) fertiggeladen / entspannt / gesichert d.h. Magazin befüllt, in die Waffe eingeführt, Munition wurde in das Patronenlager eingeführt
Ab dem Zeitpunkt wo eine Waffe teilgeladen ist, ist sie Juristisch gesehen Geladen und damit einsatzbereit bzw. mit wenigen Handgriffen einsatzbereit (Schussbereit). Dabei ist unerheblich ob der Hahn gespannt oder entspannt ist. Eine Waffe ist
nur dann nicht Einsatzbereit wenn sich die Waffe in einem Transportbehälter befindet und die Munition sich davon separat in einem weiteren Behälter befindet.
Da ein Revolver kein Separates Magazin hat (die Patronen werden direkt in das sich drehende Munitionslager eingebracht) ist dieser immer Schussbereit. Eine Sicherung wie bei den meisten Halbautomatischen Faustfeuerwaffen ist nicht vorhanden. Daher ist ein Revolver, welcher auf eine Person gerichtet wird, immer als Schussbereit anzusehen. Das bedeutet weiter dass dieser immer eine potenzielle und unmittelbare Gefahr für anwesende Personen ist.
Eine Person auf die eine Waffe gerichtet ist kann nicht einschätzen ob diese geladen ist oder nicht, ob es sich um eine scharfe "echte" Waffe handelt oder um einen Nachbau, Spielzeug, Softairpistole, einen Druck aus dem 3-D-Drucker oder was auch immer. Daher ist eine Schussabgabe durch Polizisten in so einer, für die Beamten und umliegenden Personen, Gefährlichen Situation, meiner Meinung nach statthaft und nachvollziehbar.
Wie aber bereits gesagt wurde, müssen dies nun die Richter prüfen und beurteilen.