Ebenso interessant finde ich Ihre Ausführungen zu § 174 BGB und rege an, den I. Zivilsenat des BGH auf seine in der Entscheidung „Vollmachtsnachweis“ enthaltenen und sogar publizierten Rechtsirrtümer zu diesem Punkt hinzuweisen.
Schauen wir doch mal, was der BGH da so geurteilt hat:
https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2250BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08
Vollmachtsnachweis - Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 174 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300
Leitsätze:
1. Bereits in der Abmahnung kann ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 217/07, MIR 2010, Dok. 055 - Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB allerdings weder direkt noch analog anwendbar. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des (Unterlassungs-) Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages) aufzuspalten und auf erstere § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Hat der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage eine Vollmachtsurkunde abhängig machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.1999 - 2 W 24/99).
2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Ok, auf Vertragsangebote ist § 174 BGB nicht anwendbar. Wo war jetzt das Vertragsangebot? Und wo war die
wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Sind wir neuerdings auf dem gleichen Markt tätig wie die Bauernfänger aus dem Reichsdeppenlager?
Hat der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage eine Vollmachtsurkunde abhängig machen
Bis dahin hat der Rechtsanwalt wohl nicht mehr gelesen. Die Grundvoraussetzungen für eine Karriere bei der Reichsregierung seines Vertrauens sind somit gegeben.
In diesem Zusammenhang schlage ich auch vor, die Rechtsprechung genau dieses BGH-Senats nach Entscheidungen zu § 22 KunstUrhG zu durchsuchen, denn dort werden sich wahrscheinlich etliche Fehlentscheidungen finden lassen, die von Ihrer geschätzten und sicherlich zutreffenden Auffassung, Ihre Mandantschaft sei der falsche Ansprechpartner für Unterlassungsansprüche, da sie die Bilder meines Mandanten aus dem Weltnetz entnommen habe und lediglich dokumentiere, möglicherweise abweichen könnten.
Also ich vermag 21 Entscheidungen des 1. Zivilsenates des BGH zu § 22 KunstUrhG zu finden, die überwiegende Zahl stammt jedoch aus einer Zeit vor dem Internet, zum Beispiel der bekannte Herrenreiter-Fall. Der 4. Senat wäre da durchaus ergiebiger. Beim 1. Senat finde ich beim Querlesen nur Entscheidungen zu Bildern von Prominenten, die zweckentfremdet wurden.
Das LG Hamburg hat was grob in die Richtung geurteilt, was der Herr Anwalt meint, da geht es aber um Bilder der Kinder von Heidi Klum
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE200222018&st=ent
ob Ihre Mandantschaft der freundlichen Bitte unseres Mandanten zu entsprechen gedenkt.
Nö.