Autor Thema: Landgericht Kleve, 120 Qs 51/17 (Einziehung eines Kfz)  (Gelesen 1271 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Reichsschlafschaf

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 17413
  • Dankeschön: 56796 mal
  • Karma: 585
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 15000 Beiträge Auszeichnung für 10000 Beiträge Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten! Auszeichnung für 750 Beiträge Wertvolle Beiträge! Schon 100 "Danke" erhalten
    • Auszeichnungen
Landgericht Kleve, 120 Qs 51/17 (Einziehung eines Kfz)
« am: 21. Januar 2018, 12:37:35 »
Der gemeine RD, sich nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis befindend, jedoch wähnend, dies sei für ihn als oberstem Souverän ohnehin entbehrlich, fährt ja gerne ohne eine solche.

Meiner Meinung sollte man da spätestens bei der Wiederholung das Kfz einziehen. In letzter Zeit las man sogar von 15-jährigem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Die Sicherstellung und Einziehung ist möglich, wenn der Staatsanwalt das nur will, wie jetzt das LG Kleve festgestellt hat.

Ein Nicht-RD war viermal ohne erwischt worden. Um der Maßnahme zu entgehen, hat man das Kfz einer Bekannten sicherunsgübereignet.

"Wurscht!", sagt das LG, denn  bei dem Betroffenen liege auch die Vermutung nahe, dass er künftig weiter „wie selbstverständlich“ Auto fährt.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/kleve/lg_kleve/j2017/120_Qs_51_17_Beschluss_20170725.html
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: hair mess, Helvetia, Dr. Who