Einen akademischen Grad darf man nur in der Form führen, wie er einem verliehen wurde. Bei ausländischen bzw. fremdsprachigen Graden darf ggf. die deutsche Entsprechung in der in Deutschland üblichen Form verwendet werden, ggf. muss der erworbene Grad in der originalen Form hinzugefügt werden oder die Angabe der verleihenden Einrichtung.
Das Weglassen der Fakultäts- bzw. Fachbereichsbezeichnung bei einem Doktorgrad in der Anrede ("Sehr geehrter Herr Dr. Osborne") ist ebenfalls erlaubt.
Erlaubt ist also etwa, aus einem deutschen "Dr. phil." einen "PhD" (oder Ph.D.) zu machen, wenn man einen englischen Brief schreibt, oder umgekehrt. Hingegen nicht erlaubt ist es, sich als "Dipl. Ing." zu bezeichnen, wenn man nur auf einer Fachhochschule abgeschlossen hat, dann ist der Zusatz " (FH)" zwingend.
Erlaubt ist auch, weitere Zusätze wegzulassen, etwa einen "Prof. hon." als "Prof." anzuschreiben, desgleichen einen "Prof. em." oder aber ebenso einen "Dr. h. c." einfach als "Dr.". Natürlich gilt dies nur im üblichen Briefverkehr und im mündlichen Gespräch, nicht jedoch in Fällen, in denen es auf genaue Erfassung der Qualifikationen ankommt, also z. B. im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens.
Hier oder im wirtschaftlichen Gebrauch greift eventuell auch das Wettbewerbsrecht. Die Verwendung eines akademischen Grades oder einer sonstigen Bezeichnung, die eine bestimmte Qualifikation vortäuscht, die man aber nicht wirklich besitzt, wäre unlauter. Zum Beispiel ist es nicht erlaubt, in der Werbung für Medizinalprodukte mit einem Doktorgrad zu trumpfen, der in einer Geisteswissenschaft erworben wurde, mit Medizin, Technik oder Biologie jedoch nichts zu tun hat.
Wenn also der fragliche Toepsch eine Dissertation in Medizin verfasst und dafür promoviert worden ist, dürfte er sich in der Tat nicht als "rer. nat." verkaufen. Wir müssten nun aber erst einmal wissen, ob die Toepsche identisch sind und falls ja welchen Doktorgrad der echte Toepsch erworben hat.