Wer lange genug sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf ALG I, das eigentliche Arbeitslosengeld. Allerdings gilt es, einige Bedingungen zu erfüllen. So muss man sich rechtzeitig anmelden, der Arbeitsvermittlung ggf. auch kurzfristig zur Verfügung stehen, Bewerbungsbemühungen nachweisen usw. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Kürzung der Leistungen führen. Wer sich nicht anmeldet, bekommt im Übrigen auch nichts.
Anspruch auf ALG II bzw. Grundsicherung für Erwerbsfähige hat im Prinzip jeder, der nicht wegen Alters, Behinderung, Krankheit o. dgl. erwerbsunfähig ist oder so stark in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, dass er eine (tiefe) Schwelle der Arbeitsfähigkeit nicht überschreitet. Rüdiger z. B. kann länger am Stück stehen und krakeelen, als für eine Erwerbsfähigkeit im Sinne der ALG II-Regelungen erforderlich ist. Die Erwerbsfähigkeit wird auch nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt, nicht danach, ob jemand nicht arbeiten will oder besondere Persönlichkeitsmerkmale aufweist, die sich ggf. als Ausschlusskriterien auf dem Arbeitsmarkt erweisen. Das muss auch Dingo gerade erfahren.
Anspruch auf ALG II haben z. B. auch Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis ohne anderweitigen Anspruch auf Versorgung ausscheiden, z. B. Beamte auf Zeit. Das kommt z. B. bei (auf Zeit verbeamteten) Referendaren vor, die nach dem zweiten Staatsexamen und dem Auslaufen ihres Referendariats nicht unmittelbar im Staatsdienst bleiben, sondern in die Privatwirtschaft wechseln oder eine Stelle als Tarifbeschäftigte suchen. Entsteht zwischen Auslaufen der Verbeamtung und dem Antritt einer neuen Stelle ohne Verbeamtung eine Lücke, so haben sie mangels Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf ALG I, hingegen können sie ALG II beanspruchen.
ALG II weist allerdings ein deutlich koerzitives Moment mit ausgesprochenem Sanktionenregime auf. Bei einem ehemaligen Beamten auf Zeit, der sein Referendariat beim Staat beendet hat und nach dessen Auslaufen eine Stelle in der Privatwirtschaft in Aussicht hat, aber einen oder zwei Monate überbrücken muss, ist dies in der Regel unproblematisch (allerdings kann es sein, dass man eine Zwischenbeschäftigung annehmen muss). Wer aber die fristlose Kündigung provoziert, sich nicht arbeitslos gemeldet, keine Bewerbungsanstrengungen unternommen, sondern seine Zeit auf Reisen vertan und davon Videos ins Netz gestellt hat, wird es unter dem ALG II-Regime reichlich ungemütlich haben.