@emz Was das Strafverfahren angeht, siehe hier:
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§ 149 StPO
Zulassung von Beiständen
(1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 2Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Allgemein ist ein Beistand jemand, der einem anderen beigegeben wird, um diesen in rechtlichen Handlungen zu beraten, zu unterstützen und ggf. zu vertreten, der dazu nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist. Beistände sind, mit oben erwähnter Ausnahme, im Strafverfahren m. W. nur für Zeugen, Opfer/Verletzte und Privat- sowie Nebenkläger vorgesehen.
Beistände sind allerdings keine Verteidiger, natürlich kann es aber auch Beistände geben, die Juristen und sogar Anwälte und als Verteidiger zugelassen sind.
Der Verfahrensbeistand für Kinder im familiengerichtlichen Verfahren ist allerdings nicht dasselbe wie der oben erwähnte Beistand durch den Ehe- oder Lebenspartner eines Angeklagten im Strafverfahren. Da Kinder grundsätzlich nicht im selben Sinne wie Erwachsene handlungsfähig sind, benötigen sie zur Wahrung ihrer Interessen im familiengerichtlichen Verfahren einen Beistand, der diese Interessen wirksam vertritt. Der Verfahrensbeistand ersetzt somit teilweise die Vertretung des Kindes durch die Eltern, was gerade bei Scheidungen, Obhutsentzug u. dgl. wichtig ist. Der Verfahrensbeistand ist somit auch Partei im Verfahren und kann alle Parteirechte ausüben, die dem Kind zustehen.
Nun ist es an und für sich so, dass das Gesetz keine bestimmte Qualifikation von Verfahrensbeiständen vorsieht, dass diese aber bestimmte Qualifikationen mitbringen müssen, um das Ziel einer wirksamen rechtlichen Vertretung des Kindes vor dem Familiengericht zu erreichen. RD scheiden damit schon grundsätzlich aus. Zudem bestimmt das Gericht den Verfahrensbeistand, man kann also nicht einfach kommen und sagen, man sei nun der Verfahrensbeistand für X oder Y. Da hat der Gesetzgeber weise vorgesorgt.