Der Grund war ein Zuschlag aufgrund offener Raten von mehreren 1000 Euro.
Das Ergebnis war die Enteignung eines Hauses mit einem Wer von 180.000 Euro.
Diese Behauptung ist falsch und wird auch durch vielfache Wiederholung nicht richtiger.
Unsere Klienten schlußfolgern kraft rudimentärer grammatikalischer Kenntnisse, daß Halbwahrheiten im Grunde auch Wahrheiten sein müßten. Schließlich trifft die Umschreibung "mehrere 1.000 Euro" sowohl auf einen Betrag von 4.000 Euro, als auch auf einen Betrag von 144.000 Euro zu.
Glatt gelogen ist dagegen, daß das Haus einen Wert von 180.000 Euro gehabt haben soll. Der Marktwert ergibt sich, das sagt schon der Name, aus dem, was am Markt erzielt werden kann. Das war im konkreten Fall gerade mal die Hälfte dessen, was der Dödel da behauptet (und das ist für eine Immobilie am Rande eines Tagebaues und bei der Nachbarschaft schon hoffnungslos überteuert).
Eine Wertermittlung auf der Basis erzielbarer Mieten ist im Falle einer Eigennutzung durch den Ersteher uninteressant. Genauso wenig interessiert es, was Ursache damals reingesteckt hat, denn da müßte man zum einen das abziehen, was er inzwischen abgewohnt hat und zum anderen das, was der Ersteher so nicht hätte haben wollen.
Wobei dann zu klären wäre, wie ein Projektil, das gar nicht so nahe kam, daß es entweder den Hals des Beamten hätte treffen oder hinten aus der Kleidung wieder hätte austreten müssen, doch so nahe kommen konnte, daß es in der Kleidung aufgefunden wurde.
Schrödingers Projektil? Krümmung der Raumzeit um Ursaches Ego herum?
Das wären zumindest brauchbare Ansätze, wenn man sich für Ballistik interessiert. In meinen Augen lautet die Frage im Prozeß jedoch, ob Ursache während des Polizeieinsatzes tatsächlich geschossen hat und dann ggf. noch, warum. Wohin, wäre mir schon egal. Denn ich weiß aus eigener Erfahrung, daß man als völlig ungeübter Schütze mit einer "Zimmerflak" bestenfalls zufällig das treffen wird, was man meinte anvisiert zu haben.
schwurbeln vorsorglich in alle Richtungen
Das ist der Vorteil der Verteidigung, die müssen nicht einen Ablauf beweisen, die müssen nur Zweifel am Ablauf der Staatsanwaltschaft erzeugen. Da reicht ein einfaches: Es könnte aber auch so gewesen sein, oder so, oder noch ganz anders ...
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Anklage zu säen, ist das Mindeste, was man von einer Verteidigung verlangen kann. Ob die Saat dann auch aufgeht, ist eine ganz andere Frage. Hier dagegen scheint es eher darum zu gehen, Zeit zu schinden, ohne daß man das dem Angeklagten zur Last legen kann.
@Gelehrsamer Mir kämen da Zweifel an der Eignung der Notwehr. Immerhin muss die Notwehr zur Abwehr der Gefahr auch "erforderlich" sein. Das sage nicht ich, das sagt der BGH. Wenn ein Einzelner einer Gruppe von Polizisten gegenübersteht, welches Mittel hat er dann, das überhaupt geeignet ist, die Polizisten in die Flucht zu schlagen? Wenn das Mittel aber schon nicht geeignet ist, die Polizisten "abzuwehren", wie kann es dann erforderlich sein? Aber hier verzetteln wir uns in Nebensächlichkeiten.
Erforderlichkeit der Notwehr und Eignung des zur Verfügung stehenden Mittels sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann eine Notwehrsituation vorliegen, ohne daß der Bedrängte ein taugliches Mittel hat oder die Fähigkeit besitzt, es zielführend anzuwenden. Hier war aber Notwehr schon gar nicht erforderlich, weil es keinen rechtswidrigen Angriff gab.
@dtx Journalisten beanspruchen spätestens seit Watergate, nicht nur zu berichten, sondern auch den Lauf der Geschichte zu beeinflussen. Mehr sag ich nicht.
Das setzt aber voraus, daß man (die Geschichte) sich das gefallen läßt.