Autor Thema: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle  (Gelesen 201502 mal)

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Offline Barde Nitz

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1305 am: 1. Februar 2019, 11:11:16 »
Experte Fehling weiß Bescheid:
Quelle: https://www.facebook.com/nilpferd2015

Manfred Fehling
Gestern um 09:42 ·

Der 48. Verhandlungstag

gegen Adrian Ursache am 30.01.2019 beim LG Halle/Saale

Gestern war einer der wichtigsten Verhandlungstage im Prozess.
So ist das mit der Presse, sie fehlt, wenn tatsächlich etwas passiert und ist anwesend, wenn es sich um unwesentliche Dinge handelt, dann spekuliert sie.

Der Beamte 325 wurde vernommen . Ihm wurde das Polizeivideo in Teilen vorgehalten.
Außerdem legte er seine Ausrüstung an, die er an dem 25.08.2016 getragen hatte.

Bei der Vorhaltung des Polizeivideos, wurde ein weiterer Widerspruch zu seiner Aussage offenbar, nämlich, dass es sich nach dem Schlag am Hals kurz innegehalten,
die Stelle am Hals an der er vermeintlich getroffen worden war befühlt hat und dann anschließend weiter mit nach vorne in das Haus gegangen war.

Auf dem Video war das nicht zu sehen. Er sagte, dass er
sich darauf "nicht" sehe, eine außerordentlich erstaunliche Aussage.

Die Inaugenscheinnahme der Kleidung ergab, dass es immerhin sein kann, dass das
Geschoss hinter den Kragen eingedrungen ist. Nach der Meinung des Sachverständigen Kattein, ist dies aber unmöglich, denn es wäre wegen seiner hohen Energie entweder in den Hals des Beamten eingedrungen oder aus dem hinteren Kragenteil weiter ausgetreten.

Die Rechtsanwälte von Adrian Ursache werden diesbezüglich einen weiteren Sachverständigenbeweis beantragen.
Seltsam ist auch, dass der Beamte nichts dazu sagen
kann, wer das anhaftende und von ihm als metallischen Gegenstand erkannte Geschoss entfernt hat. Er hat es
selbst nicht getan und kann auch nicht sagen, dass der Beamte 330, der ihm entgegenkam, dies getan hat.

Adrian hielt diesmal einen juristisch interessanten Vortrag,
er wies unter Zitierung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung darauf hin,
dass bei der Zwangsräumung eines Hauses aufgrund
eines eigentumsentziehenden Zuschlagsbeschlusses
eine besondere sich aus dem Verfassungsrecht direkt abgeleitete Verhältnismäßigkeit gilt, bei der der Grund der Vollstreckung mit dem Ziel der Vollstreckung abzuwägen ist,.

Der Grund war ein Zuschlag aufgrund offener Raten von mehreren 1000 Euro.

Das Ergebnis war die Enteignung eines Hauses mit einem Wer von 180.000 Euro.

Die Verhandlung dauerte bis 17.30 und wird am 07.02.2019 fortgesetzt.

Dann werden die Anwälte alle angekündigten Anträge stellen.

Von Manfred Fehling, 31.01.2019

Foto: Rechtsanwalt Hartwig Meyer(r.), Adrian Ursache
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Offline SchlafSchaf

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1306 am: 1. Februar 2019, 11:18:17 »
Zitat
Adrian hielt diesmal einen juristisch interessanten Vortrag,
er wies unter Zitierung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung darauf hin,
dass bei der Zwangsräumung eines Hauses aufgrund
eines eigentumsentziehenden Zuschlagsbeschlusses
eine besondere sich aus dem Verfassungsrecht direkt abgeleitete Verhältnismäßigkeit gilt, bei der der Grund der Vollstreckung mit dem Ziel der Vollstreckung abzuwägen ist,.

Der Brüllaffe hat also einen seiner Schwafelvorträge gehalten, die zwar viel heiße Luft aber kein Inhalt beinhalten

Der Fehling zeigt aber schön auf das lesen nicht gleichbedeutend mit verstehen ist.
« Letzte Änderung: 1. Februar 2019, 11:19:48 von SchlafSchaf »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
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Müll Mann

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1307 am: 1. Februar 2019, 11:22:52 »
eines eigentumsentziehenden Zuschlagsbeschlusses
eine besondere sich aus dem Verfassungsrecht direkt abgeleitete Verhältnismäßigkeit gilt, bei der der Grund der Vollstreckung mit dem Ziel der Vollstreckung abzuwägen ist,.

Ähm, das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt bei jedem Eingriff. Das moderen Eingriffsverständnis setzt nicht einmal mehr zwingend eine Grundrechtsbeschränkung voraus. Wenn der Zuschlag unverhältnismäßig gewesen sein sollte, dann hätte man dagegen vorgehen müssen. Eine fehlende Verhältnismäßigkeit berechtigt nicht zum Schusswaffengebrauch.
 
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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1308 am: 1. Februar 2019, 11:26:07 »
Also, halten wir fest: Das Geschoss könnte also tatsächlich eingedrungen sein, aber laut Experte soll genau dies nicht möglich sein.  :P

Der "interessante juristische Vortrag" ist ja irgendwie niedlich. Mehr aber auch nicht.
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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1309 am: 1. Februar 2019, 12:27:53 »
Der Grund war ein Zuschlag aufgrund offener Raten von mehreren 1000 Euro.

Das Ergebnis war die Enteignung eines Hauses mit einem Wer von 180.000 Euro.

Diese Behauptung ist falsch und wird auch durch vielfache Wiederholung nicht richtiger. Aber was erwarten wir auch von einem Fanboy. Das Haus gehörte zu dem Zeitpunkt nicht dem schönen Urian, sondern der Bank. Dort hatte er Schulden in Höhe von etwa 140.000 Euro, die bei der Kommune betrugen ungefähr 4000 Euro. Siehe dazu auch diesen Beitrag von @dtx .
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Müll Mann

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1310 am: 1. Februar 2019, 12:31:26 »
Also, halten wir fest: Das Geschoss könnte also tatsächlich eingedrungen sein, aber laut Experte soll genau dies nicht möglich sein.

Gute Verteidigungstaktik. Der Sachverständige sagt, dass der polizist die Kugel eigentlich hätte im Hals haben müssen. Diese Aussage hlft sehr bei der Verteidigung gegen ein versuchtes Tötungsdelikt. Autsch.

Offline Anmaron

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1311 am: 1. Februar 2019, 14:08:47 »
Dann vielleicht, wenn damit gemeint ist: "Wenn das Projektil so nahe war, dann Hals oder wieder herausgekommen" und dadurch gefolgert werden soll "und da weder Hals noch wieder ausgetreten, kam es dem Polizisten nicht so nahe, dass eine versuchte Tötung vorliegt". Probieren kann man es.
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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1312 am: 1. Februar 2019, 15:20:11 »
Auch diese Aussage ist "nett":
Zitat
Auf dem Video war das nicht zu sehen. Er sagte, dass er sich darauf "nicht" sehe, eine außerordentlich erstaunliche Aussage.
Erstens gibt es m. W. zwei verschiedene Filmmitschnitte des Einsatzes, aber hier ist nicht klar, welcher davon gemeint ist. Zudem tragen die Polizisten volle Einsatzmontur, teilweise sind ihre individuellen Züge nicht erkennbar. Ob ein Mitglied eines SEK besonders darin geschult ist, Personen in Uniformen auf Videos zu erkennen, bleibe einmal dahin gestellt. Jedenfalls kann ich mir durchaus vorstellen, dass sich ein an dem Einsatz Beteiligter auf einem solchen Mitschnitt nicht spontan wiedererkennt.

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1313 am: 1. Februar 2019, 17:37:25 »
Mir fallen noch viele Dinge ein, mit denen man ein paar Dutzend Verhandlungstage füllen kann. Das muss alles gründlich untersucht werden!
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Offline Gelehrsamer

Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1314 am: 1. Februar 2019, 17:58:03 »
Bist Du der Auffassung, dass ein Bürger, der aktuell einer polizeilichen Maßnahme unterliegt, sich unmittelbar (!) wehren darf?

Der Meinung bin ich in der Tat. Allerdings darf sich der Bürger natürlich nur wehren, wenn eine sog. "Notwehrlage" vorliegt. Und das ist nach der äußerst restriktiven Rechtsprechung des BGH nur unter engen Voraussetzungen der Fall. Dass eine Vollstreckungsmaßnahme wegen der Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden (Verwaltungs-) Entscheidung eigentlich nicht erfolgen dürfte, soll danach regelmäßig nicht ausreichen, s. BGH v. 09.06.2015 – 1 StR 606/14. Der Fall betraf einen Angriff eines Irakers gegen die mit der Abschiebung betrauten Beamten bei Vorliegen einer Duldung zum Zeitpunkt der Abschiebung (was die Polizei nicht wusste). Aus der Entscheidung: 

Spoiler
"[20] Im Ergebnis ist die Annahme eines rechtwidrigen Handelns des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen den Polizeibeamten E. geführten drei Messerstiche waren weder durch Notwehr gemäß § 32 StGB noch durch einen sonstigen Erlaubnissatz gerechtfertigt.

[21] 1. Der Angeklagte sah sich zwar im Zeitpunkt der Messerstiche einem unmittelbar bevorstehenden und damit gegenwärtigen Angriff auf seine durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Fortbewegungsfreiheit seitens des Polizeibeamten ausgesetzt. Dieser Angriff war jedoch nicht im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB rechtswidrig.

[22] a) Der ... Rechtmäßigkeit des bevorstehenden Zugriffs .. stand nicht entgegen, dass der Vollzug der durch die zuständige Ausländerbehörde materiell rechtmäßig angeordneten Abschiebung ... (noch) nicht erfolgen durfte, weil dem Angeklagten eine... befristete Duldung (§ 60a AufenthG) erteilt worden war.

...

[24] Ungeachtet der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebung wegen der erneuten Duldungsverfügung war aber das auf die Ingewahrsamnahme des Angeklagten zum Zwecke der Abschiebung gerichtete Verhalten ... kein rechtswidriger Angriff im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB.

[25] ... Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass „die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteile vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365; weitere umfassende Nachw. bei Rönnau/Hohn aaO § 32 Rn. 117 Fn. 332; Erb aaO § 32 Rn. 75 Fn. 159). Befindet sich allerdings der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, handelt er willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes, so ist sein Handeln rechtswidrig (BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363; in der Sache ebenso bereits BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164 f.; siehe auch BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023 sowie Erb, Festschrift für Gössel, 2002, S. 217, 230 f.).

...

[33] ee) ... Daher folgt der Senat nicht einer in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Auffassung, die bei - am materiellen Verwaltungsrecht oder dem Verwaltungsvollstreckungsrecht gemessen - rechtswidrigem Handeln des Hoheitsträgers auch strafrechtlich von einem rechtswidrigen Angriff i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB ausgeht, dem vom hoheitlichen Handeln Betroffenen aber lediglich ein (eingeschränktes) Notwehrrecht gewährt (so etwa Amelung JuS 1986, 329, 337; Rönnau/Hohn aaO § 32 Rn. 134 mwN; der Sache nach über eine Einschränkung des Notwehrrechts über das Merkmal „geboten“ wie diese auch OLG Hamm JR 2010, 361 f. mit krit. Anm. T. Zimmermann). Eine solche Rechtsauffassung wird weder den beschriebenen (oben Rn. 27-31) tatsächlichen noch den rechtlichen Besonderheiten des möglichen Notwehrrechts des einzelnen Bürgers gegen das Handeln von staatlichen Hoheitsträgern gerecht. Insbesondere verkennt sie, dass bei dem Vorgehen gegen bewaffnete Polizeibeamte deren Tötung oder zumindest deren gravierende Verletzung meist die allein eine sichere und endgültige Angriffsabwehr gewährleistende „Verteidigungshandlung“ wäre (Rn. 32).

[34]e) Die Grenzen der Pflicht zur Duldung einer nach den maßgeblichen außerstrafrechtlichen Rechtsvorschriften rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme sind dort erreicht, wo diese mit dem Grundsatz der Rechtsbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) schlechthin unvereinbar sind (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 29. April 1991 - 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 31. März 1953 - 1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164). Das ist jedenfalls bei Willkür und bei Nichtigkeit des Verwaltungshandelns der Fall (BVerfG und BGH jeweils aaO). Bei der Verwaltungsvollstreckung endet die Duldungspflicht des Betroffenen auch bei der Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§§ 43, 44 LVwVfG) im Schweregrad entsprechenden Verletzungen der Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (Erb, Festschrift für Gössel, S. 217, 230; ähnlich T. Zimmermann JR 2010, 361, 365 „offensichtlich bösgläubige und amtsmissbräuchliche Vollstreckungshandlungen“). Das Handeln ist dann stets rechtswidrig im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB."
[close]

Ich halte die Entscheidung für falsch. Sie bezieht sich mE zu Unrecht auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sich dafür nicht heranziehen lässt und versucht sich an einem unzulässigen argumentum ad absurdum bezüglich der in einer Notwehrlage angeblich zulässigen Tötung des Beamten in Fällen des Schusswaffengebrauchs. Das ist ein Kurzschluss, weil "Notwehrlage ungleich schießen dürfen". Das im Einzelnen zu begründen, würde hier aber jetz zu weit führen. Für Interessierte findet sich eine Kritik der Entscheidung bei Rönnau / Hohn, StV 2016, 313 ff. 
 

Offline Sandmännchen

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1315 am: 1. Februar 2019, 18:15:24 »
Interessanter Fall, bei dem man ins Grübeln kommt. Immerhin hat der Iraker auch kaum eine Chance, sich gegen die Abschiebung mit Rechtsmitteln zu wehren, wenn in seinem Heimatland ihm Gefahr droht - was gemeinhin Grundlage einer Duldung ist.

Aber zurück zu unserer ehemals schönen Kundschaft:

Dass man das rechtzeitige Einlegen von Rechtsmittel unterlassen kann, um hinterher Notwehr auszuüben, weil die Vollstreckung widerrechtlich sei, glaubt doch wohl hier niemand.
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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1316 am: 1. Februar 2019, 18:35:12 »
Das ist (vermutlich) der für den BGH entscheidende Punkt: Auch gegen die Verwaltungsvollstreckung gibt es (ggf. nachlaufende) Rechtsmittel, die einem Notwehrrecht entgegenstehen. In der genannten Entscheidung wird daher u.a. mit einem fehlenden Suspensiveffekt in der Vollstreckung argumentiert, was kein Argument ist, wenn es an der (wirksamen) Grundverfügung fehlt (weshalb die Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht auch nicht funktioniert, weil in dem Fall offenbar eine wirksame Grundverfügung vorlag). Ich würde daher nicht eine rechtmäßige Vollstreckung fingieren, sondern die Tatbestandsvoraussetzungen für das Üben der Notwehr verneinen, wenn andere Abhilfemöglichkeiten bestehen. Das mag für einen Iraker schwierig sein, aber auch ihm ist zuzumuten, einfach die Duldung vorzuzeigen, statt mit dem Messer auf die Beamten loszugehen.
 

Offline Schattendiplomat

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1317 am: 1. Februar 2019, 19:17:56 »
Wartet es nur ab diese bahnbrechenden Erkenntnisse nach denen Virgil freigesprochen werden muss werden wir bald auch in der MZ lesen! Das Niveau der dortigen Berichterstattung ist nur minimal besser. Selbst wenn @stk (Steffen Könau) den Fanboy noch nicht so extrem raushängen lässt, dass er die schwachsinnigen Rechtsvorträge von Virigil als sinnvoll verbreitet.
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*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
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Müll Mann

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1318 am: 1. Februar 2019, 19:21:32 »
Selbst wenn @stk (Steffen Könau) den Fanboy noch nicht so extrem raushängen lässt
Ich halte ihn für keinen Fanboy vom Urian sondern nur für einen Gegner von Polizei und Staatsanwaltschaft.
 
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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1319 am: 1. Februar 2019, 23:16:09 »
Sein Job ist zu berichten, nicht zu kämpfen.
 
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