Autor Thema: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle  (Gelesen 201505 mal)

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Offline R. Kimble

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1290 am: 25. Januar 2019, 12:08:15 »
Habe den Link an die StA Halle geschickt. Mall sehen, ob Damaschke oder sein Behördenleiter Strafantrag stellen.  ;D

vielen Dank, sehr in meinem Interesse. Hätte ich auch machen können, bin leider etwas unbedarft in solchen Dingen. Ich gehe Gerichten und Rechtsgelehrten möglichst aus dem Weg.... ;)

Wäre schön, wenn der Staatsanwalt Damaschke, bei der nächsten Gelegenheit, den Prozessbeobachter Göbel auf diesen Vorfall ansprechen würde...
 
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Offline hair mess

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1291 am: 25. Januar 2019, 12:11:12 »
Sieben Satzzeichenfehler zu acht Rechtschreibfehler, wenn ich keinen Zaehlfehler begangen habe.
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Offline Rechtsfinder

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1292 am: 25. Januar 2019, 17:55:19 »
Oh, wenn die Behörde übellaunig reagiert, dann könnte das schon für ein Ermittlungsverfahren wegen irgendwas zwischen übler Nachrede und Verleumdung werden. :clap:
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Müll Mann

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1293 am: 25. Januar 2019, 22:34:01 »
wenn die Behörde übellaunig reagiert,
Wir reden hier von der StA Halle. Die können nur Einstellungen.

Offline theodoravontane

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1294 am: 26. Januar 2019, 00:42:26 »
wenn die Behörde übellaunig reagiert,
Wir reden hier von der StA Halle. Die können nur Einstellungen.
Na super. Vielleicht stellen sie ja den ein oder anderen Reichsdeppen als V-Mann ein. Dann haben beide Seiten was, haben was eigenes. Quasi das Jodeldiplom der Szene.
Andererseits bin ich mir nicht sicher, ob es in manchen Behörden nicht eh schon einen adäquaten Anteil an intimen Kennern der Szene gibt und deshalb überhaupt noch Bedarf besteht.
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dtx

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1295 am: 26. Januar 2019, 01:36:45 »
wenn die Behörde übellaunig reagiert,
Wir reden hier von der StA Halle. Die können nur Einstellungen.

Das ist unzutreffend. Die hatten im Dunstkreis des eigentlichen Falles, für den die StA Naumburg zuständig ist, durchaus Erfolge zu verzeichnen.
« Letzte Änderung: 26. Januar 2019, 01:38:47 von dtx »
 
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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1296 am: 26. Januar 2019, 09:08:04 »
die StA Naumburg

Da Naumburg kein eigener Landgerichtsbezirk ist gibt es auch keine StA Naumburg. Es gibt die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und die Zweigstelle der Staatsanwaltschaft Halle in Naumburg.


 

Offline hair mess

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1297 am: 26. Januar 2019, 09:22:56 »
wenn die Behörde übellaunig reagiert,
Wir reden hier von der StA Halle. Die können nur Einstellungen.
Ich habe immer Angst, dass das an ihrer Einstellung liegt. Und dass es dort auch zukünftig nur Einstellungen für Leute mit dieser Einstellung gibt.
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Offline Gelehrsamer

Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1298 am: 27. Januar 2019, 15:43:22 »
Das ist ein ganz schwerer Irrtum. Da ist genau NICHTS legitim!

Das halte ich für (evident) unrichtig: Selbstverständlich ist es immer legitim, staatliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sei es in einem eigenen (verwaltungsgerichtlichen) Verfahren oder sei es im Rahmen eines Strafprozesses. Und das gilt natürlich auch und erst Recht für die Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Richtig ist aber: Dabei kann dann natürlich auch herauskommen, dass der Schusswaffeneinsatz rechtmäßig war - zumal auch ein präventiver Schusswaffeneinsatz rechtmäßig sein kann, denn die Beamten sind natürlich nicht verpflichtet, sich zunächst erschießen zu lassen, bevor sie zurückschießen dürfen. Wenn jemand mit einer Waffe herumfuchtelt und die Gefahr besteht, dass sie eingesetzt wird, ist zulässig, die Person präventiv durch Schusswaffengebrauch zu entwaffnen. Entgegen der Annahme der Verteidigung (in einem MDR-Video) ist es deshalb noch nicht die entscheidende Wende des Prozesses, dass die ursprüngliche Annahme der StA, dass der Angeklagte zuerst geschossen habe, nach dem derartigen Sachstand nicht zutrifft.

2) Durfte der Beamte zu diesen Zeitpunkt schießen? Auch das ist eine wichtige Frage - aber nicht in diesem Prozess.

Dem wird ebenfalls zuzustimmen sein, denn eine "Notwehrlage" lag offensichtlich nicht vor. Die entscheidende - und rechtlich relativ übersichtliche - Frage ist wohl, ob der urige Adrian willentlich oder unwillkürlich die Waffe abgefeuert hat. Sofern Willentlichkeit vorliegt, kommt ein versuchtes Tötungsdelikt (wie angeklagt) in Betracht, anderenfalls bliebe nur eine fahrlässige Körperverletzung (denn Ursache setzte eine Ursache für die Verletzung des Beamten) übrig. Zu den "Nebelkerzen" gehört in diesem auch die Frage, ob die Räumung rechtmäßig war oder ein "Zustellmangel" hinsichtlich der Räumungsverfügung vorliegen kann. Selbst wenn das der Fall wäre, gäbe es dagegen Rechtsbehelfe; einen Schusswaffengebrauch kann das entgegen der Meinung der Verteidiger nicht rechtfertigen.

Die Verteidigung will jetzt das Rechtsgespräch mit dem Gericht suchen. Offenbar soll hier jetzt eine Verständigung versucht werden. Aus der Perspektive der Verteidiger könnte das Ziel lauten, eine Einigung auf fahrlässige Körperverletzung hinzukriegen. Aus der Perspektive der Staatsanwaltschaft würde mir das nicht genügen: Zwar kann man Mordmerkmal und Tötungsvorsatz diskutieren (obwohl bedingter Vorsatz doch naheliegt), aber eine gefährliche Körperverletzung (hier § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) sollte in jedem Falle drin sein. Allerdings ist zweifelhaft, ob der beratungsresistente Angeklagte da mitspielt, da er in diesem Falle unter Anerkennung der U-Haft  wohl noch mindestens 1 bis 2 Jahre abzusitzen hätte, bevor über eine 2/3-Bewährung überhaupt nachzudenken wäre.

Das Wort "Salve" behagt mir in diesem Zusammenhang nicht.

Heißt "salve" nicht eigentlich "Guten Tag"? ;D ;D

 
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Offline Pantotheus

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1299 am: 27. Januar 2019, 16:21:06 »
"Salve" ist der Imperativ der 2. Person Singular Präsens Aktiv des Verbs "salvere", das ugf. "wohl sein, gesund sein" bedeutet. Als Grußformel entspricht die Form daher etwa deutschen Wunsch-Grüßen wie "Leb wohl!", "Bhiet di" u. dgl.

An eine Absprache mag ich derzeit nicht so recht glauben. Ursache wird das Verfahren ja wohl durchfechten wollen, bis zum jüngsten Gerichtshof oder so, wenn es denn sein muss.
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Offline kairo

Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1300 am: 27. Januar 2019, 17:39:21 »
"Salve" ist der Imperativ der 2. Person Singular Präsens Aktiv des Verbs "salvere", das ugf. "wohl sein, gesund sein" bedeutet. Als Grußformel entspricht die Form daher etwa deutschen Wunsch-Grüßen wie "Leb wohl!", "Bhiet di" u. dgl.

Auch wenn man die Römerzeit wohl als abgeschlossen ansehen kann, ist "Salve" als Gruß heute noch in Italien üblich, jedenfalls in den nördlichen Landesteilen. Über den Süden kann ich nichts sagen, da war ich schon lange nicht mehr.
 

dtx

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1301 am: 27. Januar 2019, 19:01:32 »
Die Verteidigung will jetzt das Rechtsgespräch mit dem Gericht suchen. Offenbar soll hier jetzt eine Verständigung versucht werden. Aus der Perspektive der Verteidiger könnte das Ziel lauten, eine Einigung auf fahrlässige Körperverletzung hinzukriegen.

Etwas anderes ist für mich nicht ersichtlich. Da drängt sich natürlich die Frage auf, woher der plötzliche Sinneswandel kommt. Laß mich raten: Auch der üppigste Kostenvorschuß geht einmal zur Neige.
 
Aus der Perspektive der Staatsanwaltschaft würde mir das nicht genügen:

Ja nun, wer verhandeln und nicht gleich die weiße Fahne schwenken will, muß sich eben so positionieren, daß er noch schmerzfrei nachgeben kann.

Zwar kann man Mordmerkmal und Tötungsvorsatz diskutieren, ...

Ich wüßte jetzt nicht, weshalb das Video, mit dem Ursache damals im Vorfeld der Räumung "zum Tanz bat", nicht ernst zu nehmen war. 

Allerdings ist zweifelhaft, ob der beratungsresistente Angeklagte da mitspielt, da er in diesem Falle unter Anerkennung der U-Haft wohl noch mindestens 1 bis 2 Jahre abzusitzen hätte, bevor über eine 2/3-Bewährung überhaupt nachzudenken wäre.

Wenn sich Ursache auf einen Deal mit der ausländischen Macht einläßt, wird er vor seinem Publikum zwangsläufig das Gesicht verlieren.
 

Offline BlueOcean

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1302 am: 28. Januar 2019, 00:23:20 »
Die hatten im Dunstkreis des eigentlichen Falles, für den die StA Naumburg zuständig ist, durchaus Erfolge zu verzeichnen.

Da Naumburg kein eigener Landgerichtsbezirk ist gibt es auch keine StA Naumburg. Es gibt die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und die Zweigstelle der Staatsanwaltschaft Halle in Naumburg.

Alles richtig aber ich vermute, dass hier das Oberlandesgericht von Sachsen-Anhalt gemeint ist. Das ist nãmlich in Naumburg beheimatet und hat Fitzeks diverse Begehren auf Antrag der StA Halle abgewürgt (nachdem sie Fitzek Jahre zuvor die Absolution wegen des KFZ-Kennzeichens erteilt hatten).
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Offline Wittenberger

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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1303 am: 29. Januar 2019, 01:41:45 »
Das ist ein ganz schwerer Irrtum. Da ist genau NICHTS legitim!

Das halte ich für (evident) unrichtig: Selbstverständlich ist es immer legitim, staatliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sei es in einem eigenen (verwaltungsgerichtlichen) Verfahren oder sei es im Rahmen eines Strafprozesses. Und das gilt natürlich auch und erst Recht für die Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Wir reden ganz schwer aneinander vorbei. Selbstverständlich muss jedes staatliche Handeln gerichtlich überprüfbar sein.

Bei Deinem letzten Satz beschleicht mich ... habe ich den letzten Satz richtig verstanden? Ich frage zur Sicherheit nach:

Bist Du der Auffassung, dass ein Bürger, der aktuell einer polizeilichen Maßnahme unterliegt, sich unmittelbar (!) wehren darf?

2) Durfte der Beamte zu diesen Zeitpunkt schießen? Auch das ist eine wichtige Frage - aber nicht in diesem Prozess.

Dem wird ebenfalls zuzustimmen sein, denn eine "Notwehrlage" lag offensichtlich nicht vor.

Die Begründung interessiert mich.
Die Person, die einer polizeilichen Maßnahme unterzogen werden soll, bedroht die Beamten mit einer Schusswaffe. Das ist aus Deiner Sicht KEINE Notwehrsituation?

Was bitte ist die Situation denn dann?
Ich lerne gern dazu - Deine Begründung interessiert mich.
 
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Re: Adrian Ursache - Die Abrechnung a.k.a. Der Prozess vor dem LG Halle
« Antwort #1304 am: 29. Januar 2019, 01:56:51 »
Bist Du der Auffassung, dass ein Bürger, der aktuell einer polizeilichen Maßnahme unterliegt, sich unmittelbar (!) wehren darf?
Naja, ich hoffe doch sehr, dass der werte @Gelehrsamer das ist. Immerhin ist diese Auffassung, unter der Voraussetzung, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig ist und einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angrif i.S.d. § 32 StGB konstituiert, die einzige, dafür goldrichtige Auffasung. :)

2) Durfte der Beamte zu diesen Zeitpunkt schießen? Auch das ist eine wichtige Frage - aber nicht in diesem Prozess.

Dem wird ebenfalls zuzustimmen sein, denn eine "Notwehrlage" lag offensichtlich nicht vor.

Die Begründung interessiert mich.
Die Person, die einer polizeilichen Maßnahme unterzogen werden soll, bedroht die Beamten mit einer Schusswaffe. Das ist aus Deiner Sicht KEINE Notwehrsituation?

Was bitte ist die Situation denn dann?
Ich lerne gern dazu - Deine Begründung interessiert mich.


Du missverstehst ihn. Deine Frage war, ob der Polizist schießen durfte. Er stimmte Dir zu, mit der Begründung, dass keine Notwehrlage vorlag. Er meinte recht offensichtlich "keine Notwehrlage für U.", anders ergibt der Satz keinen Sinn.

Was die Notwehrlage für die Polizie angeht: Wir könnten jetzt das sachsen-anhaltinische Polizeirecht wälzen und prüfen, ob deren Vorschriften über den Gebrauch von Schusswaffen nicht vielleicht lex specialis sei und es daher auf eine Notwehrlage gar nicht ankommt, da sie für U. nicht vorlag und für die Polizisten irrelevant war. Aber das erscheint mir dann doch zu sehr juristische Spiegelfechterei zu sein.
« Letzte Änderung: 29. Januar 2019, 02:00:36 von Rechtsfinder »
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.