Ich bin zwar kein Jurist, aber die GO des BT sagt also in §58, dass die Ausschüsse ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat bestimmen. Der Ältestenrat hat beschlossen, dass der Vorsitz in diesem Ausschuss der AfD zusteht, aber nicht, welcher Abgeordnete ihn übernehmen soll. Das bestimmt der Ausschuss selbst. Und so ist es ja auch am Anfang der Wahlperiode geschehen.
Wenn der Ausschuss über seinen Vorsitzenden bestimmen kann, kann er ihn aber auch abberufen, wenn er ungeeignet erscheint. Sonst hätte er ja doch nichts zu bestimmen, oder nur ein einziges Mal. Wenn die Ausschussmehrheit stattdessen einen anderen Abgeordneten der selben Fraktion akzeptiert, ist auch nicht gegen den Beschluss des Ältestenrates verstoßen worden.
Ob ein Mitglied einer bestimmten Fraktion in einem Ausschuss den Vorsitz übernimmt, hat wohl kaum Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Fraktion, ihre Rolle im Bundestag als Opposition oder Regierungspartei zu spielen. Der Vorsitzende hat doch als solcher im Wesentlichen eine überparteiliche Funktion; er muss dafür sorgen, dass die Arbeit im Ausschuss ordentlich läuft. Das hat mit Opposition oder Regierung wenig zu tun. Vielmehr erfordert es, dass er vom gesamten Gremium, also von den Mitgliedern aller Fraktionen, anerkannt und unterstützt wird. Ist das nicht der Fall, wird die Arbeit des gesamten Parlaments zumindest behindert, möglicherweise sogar gefährdet.