@Rima882
Ich möchte einfach nur fragen ob es seitens der Bafin nicht eine Möglichkeit gibt früher mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zusammen zu arbeiten.
Die gibt es - und auch wieder nicht. Natürlich könnte die BaFin schon beim ersten Anzeichen eines verbotswidrigen Versicherungs- oder Bankgeschäftes die Staatsanwaltschaft hinzuziehen. Sie tut dies nach eigenen Angaben auf ihrer Webseite spätestens dann, wenn sie selbst formelle Maßnahmen ergreift, also z.B. eine Untersagungsverfügung erlässt. Die Staatsanwaltschaft kann im Übrigen auch unabhängig von den Maßnahmen oder Mitteilungen der BaFin tätig werden, denn verbotene Bank- oder Versicherungsgeschäfte sind keine Antragsdelikte, sondern werden von Amts wegen verfolgt.
Aaaber: Die Staatsanwaltschaft hat nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Treiben ein baldiges Ende zu setzen. Natürlich kann sie den Betrieb deutlich erschweren oder behindern, wenn wie bei Fitzek bei einem Hausbesuch der Wortmarke die Datenbestände samt Hardware "geplündert" werden. Aber vor weiteren Taten, also dem Anwerben neuer Kunden, schützt das nicht unbedingt. Für einen Haftbefehl gegen die Beschuldigten wird es in den meisten Fällen nicht reichen. Fluchtgefahr ist bei zu erwartenden Geld- oder Bewährungsstrafen (mehr dürfte bei Ersttätern in der Regel nicht rauskommen) schwer zu begründen. Wiederholungsgefahr begründet bei diesen Delikten keinen Haftgrund und ist auch sonst von den rechtlichen Voraussetzungen her weitaus schwerer feststellbar, als es sich dem Begriff nach anhört.
Das Verwaltungsverfahren ist meist leider auch kein Schnellverfahren. Wir haben in Deutschland (im Land der Eidgenossen ist es sicherlich sehr ähnlich) nun mal verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Gewerbefreiheit. Nur für bestimmte Berufe bzw. Gewerbe benötigt man eine behördliche Erlaubnis. Wer dabei erwischt wird, dass er ohne Erlaubnis so einen Beruf oder so ein Gewerbe ausübt, bekommt behördlichen Ärger. Aber bevor die Behörde rechtlich wirksame Schritte ergreifen kann, muss der Betroffene angehört werden und das kann sich eben, insbesondere wenn der Betroffene sich ein wenig geschickt anstellt, leider hinziehen. Hinzu kommt eine auch im Verwaltungsrecht geltende Faustregel: Je komplexer der Sachverhalt, um so länger dauert das Verfahren. Und die Dinge, um die es hier geht, sind nun mal leider recht komplex. Es ist oftmals gar nicht so eindeutig, ob ein verbotenes Geschäft vorliegt oder nicht. Selbst bei Fitzek gab es ja einige Versicherungsverträge, die nicht verboten waren. Es bedarf also sorgfältiger Ermittlungen der Behörde und die sind häufig zeitaufwändig. Und es gibt eigentlich keine derartige Behörde, bei der zahlreiche Bedienstete den ganzen Tag tatenlos in ihren Büros hocken und auf Arbeit warten. Meist ist die Personaldecke dünn und die Arbeitsbelastung hoch. Auch das verlängert die Verfahren.
Die schnellste Möglichkeit, einem verbotenen Treiben ein Ende zu setzen, ist dann noch eine von der BaFin erlassene Untersagungsverfügung, bei der nach § 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. Dann hat auch ein Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Ich gehe mal davon aus, dass die BaFin in der Regel die sofortige Vollziehung anordnet. Aber bis so eine Anordnung ergeht, kann es eben schon etwas dauern.