Autor Thema: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht  (Gelesen 13681 mal)

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Offline Stief

Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #75 am: 14. Juli 2017, 13:27:38 »
Ich bräuchte einmal juristische Unterstützung. Fallen Urteile unter den § 5 UrhG und sind daher gemeinfrei, d.h. ich habe keine Konsequenzen zu befürchten, wenn ich das Urteil hier hereinstelle - egal, aus welcher Quelle ich es habe?
 

Offline Bundespolizei

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #76 am: 14. Juli 2017, 13:32:01 »
Ich bräuchte einmal juristische Unterstützung. Fallen Urteile unter den § 5 UrhG und sind daher gemeinfrei, d.h. ich habe keine Konsequenzen zu befürchten, wenn ich das Urteil hier hereinstelle - egal, aus welcher Quelle ich es habe?

3-Seitige Foren Diskussion incomming in 3.... 2.... 1.....
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dtx

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #77 am: 14. Juli 2017, 13:43:10 »
3-seitige Foren Diskussion incomming in 3.... 2.... 1.....
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Guckst Du hier: https://beck-online.beck.de/Service/AGB
Punkte 9 und 10
 

Offline Tuska

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #78 am: 14. Juli 2017, 13:49:15 »
Ich bräuchte einmal juristische Unterstützung. Fallen Urteile unter den § 5 UrhG und sind daher gemeinfrei, d.h. ich habe keine Konsequenzen zu befürchten, wenn ich das Urteil hier hereinstelle - egal, aus welcher Quelle ich es habe?

Vorab: Die Publikation von Gerichtsentscheidungen ist eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, sind daher zu veröffentlichen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht. Das große Fitzen ging bundesweit durch die Presse, also steht einer anonymisierten/neutralisierten Veröffentlichung imho. nichts im Wege.

Manch ein juristischer Informationsdienstleister steht aber auf Kriegsfuß mit Strg+C und sitzt auf seinen Datenbänken wie eine Glucke und fängt an zu beißen, wenn sie einen Verstoß gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen wittert.

Die 62 Seiten findet jeder auch ohne Verfügbarkeit hier im Forum. Ich würds nicht machen.


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Offline Pantotheus

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #79 am: 14. Juli 2017, 13:52:08 »
@dieda "Insolvenz" ist in Fatzkes Verträgen nicht zwingend im technischen Sinne zu verstehen, sondern kann auch im kaufmännischen verstanden werden: solvent = liquide, zahlungsfähig, insolvent = illiquide, zahlungsunfähig. Es war ja immer die Rede davon, dass Rückzahlungen jederzeit möglich seien, aber dass diese verweigert werden könnten, wenn nicht genügend Mittel vorhanden wären oder wenn durch die Auszahlung der Fortbestand des betreffenden Konstrukts ("Verein", "Kasse", "Reichsbank" usw.) in Frage gestellt wäre. Dann gab es da (@dtx) noch die berüchtigte "Nachrangabrede".
Ein Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung ist übrigens nicht nur dann durchzuführen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig ist, sondern auch bei Überschuldung.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Offline Ceilo

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #80 am: 14. Juli 2017, 13:53:36 »
Ich bräuchte einmal juristische Unterstützung. Fallen Urteile unter den § 5 UrhG und sind daher gemeinfrei, d.h. ich habe keine Konsequenzen zu befürchten, wenn ich das Urteil hier hereinstelle - egal, aus welcher Quelle ich es habe?

Ja, Gerichtsentscheidungen fallen unter § 5 UrhG und sind daher gemeinfrei. Es könnte aber andere Rechtsgründe außer Urheberrecht geben, weshalb man ein Urteil nicht weitergeben darf, beispielsweise einen Vertrag mit der Quelle, der einem das verbietet. Nicht immer hat man mit der Quelle aber einen Vertrag, und nicht jede Vertragsklausel ist auch wirksam. Darüber, wie das in einem Einzelfall aussieht, beraten bei Bedarf und gegen Bezahlung Rechtsanwälte.
« Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 13:55:26 von Ceilo »
 

Offline Tano Cariddi

Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #81 am: 14. Juli 2017, 14:21:37 »
Wegen § 5 UrhG könnte man das Urteil hier, rechtlich gesehen, einstellen. Angesichts der Länge sehe ich darin aber nur bedingt einen Mehrwert. Ich denke, dass die maßgeblichen Passagen in diesem Thread bereits zu finden sind.

TC
 
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Offline Rima882

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #82 am: 14. Juli 2017, 14:30:10 »
Ich bräuchte einmal juristische Unterstützung. Fallen Urteile unter den § 5 UrhG und sind daher gemeinfrei, d.h. ich habe keine Konsequenzen zu befürchten, wenn ich das Urteil hier hereinstelle - egal, aus welcher Quelle ich es habe?

Die Vorschrift des § 5 UrhG klingt erstmal verlockend. Danach genießen Entscheidungen (will sagen: solche von Gerichten, aber auch Behörden) erstmal keinen urheberrechtlichen Schutz.

Sie sind aber nicht schutzlos. "Egal, aus welcher Quelle Du es hast", ist das eben nicht. Zur Zeit kommt als Quelle außer Beck Online ja kaum etwas anderes in Betracht. Beck Online hat seine Daten in den hier schon freundlicherweise von @dtx ins Spiel gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängig vom Urheberrecht vertraglich geschützt, indem dort genau festgelegt worden ist, was der Nutzer der Datenbank darf (das ist nicht viel, reicht aber für die "normale" Arbeit durchaus aus) und was nicht (das ist ziemlich viel). Eine aus Beck Online beschaffte Entscheidung in einem Forum mit ca. 800 Mitgliedern und einer unbekannten, mutmaßlich nicht geringen Anzahl von Besuchern veröffentlichen gehört eindeutig nicht zu den Dingen, die man als Benutzer und Vertragspartner von Beck Online nach diesen AGB darf.

Dann kommt es darauf an, wer die Beck-Daten als berechtigter Nutzer der Datenbank unberechtigterweise "geleakt" hat. Bist Du das selber, kannst Du das Folgende auf Dich beziehen. Ist es jemand anders, betrifft es diesen anderen Menschen/diese andere Person. Anders als bei der Nahrungskette trifft es bei der Veröffentlichungskette nämlich nicht den Letzten, sondern den Ersten in der Kette, den Vertragspartner von Beck Online. Denn der hat gegenüber Beck Online eine Vertragsverletzung begangen, aus der sich unter anderem Schadensersatzansprüche ergeben. Und in diesen Bereichen reden wir da nicht nur von ein paar Euro Fuffzig. Man kann davon ausgehen, dass der Erste in der Veröffentlichungskette von Beck Online kräftig in die Mangel genommen wird. Hat derjenige das als angestellter Mitarbeiter einer RA-Kanzlei, eines Unternehmens oder eines Uni-Instituts gemacht, trifft es rechtlich erst einmal den Arbeitgeber, aber der wird das wahrscheinlich nicht unbedingt auf sich sitzen lassen und bei dem Mitarbeiter erstmal neugierig anfragen, was der sich eigentlich so gedacht hat. Und @dtx hat ja hier schon mal angedeutet, dass derjenige dann demnächst sehr viel Tagesfreizeit haben wird und sich voll und ganz im SSL einbringen kann. Derjenige, also Du selbst oder ein Dritter, handelt sich also in jedem Fall eine Menge Ärger ein. Auf jeden Fall ist das Verlustrisiko hier so hoch, dass ich es nicht auf einen Rechtsstreit mit Beck Online ankommen lassen würde.

Will sagen: Lass es lieber sein !
« Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 14:33:16 von Rima882 »
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)
 

Offline Stief

Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #83 am: 14. Juli 2017, 14:32:47 »
Da ich kein Interesse habe, dass jemand wegen mir Probleme bekommt, lasse ich es lieber sein. Danke für eure Meinungen.
 

Offline Tano Cariddi

Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #84 am: 14. Juli 2017, 14:51:59 »
Sorry, aber die Beckschen AGB sind hier nicht einschlägig, denn es heißt:

"Alle in den E-Mail-Diensten veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze, soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiert wurden."

Unredigierte Gerichtsentscheidungen sind somit nicht geschützt (falls jemand auf die Idee kommt, der zweite Halbsatz beziehe sich nur auf die Leitsätze, so lässt sich das mit einem argumentum ad absurdum widerlegen: wäre dies nämlich der Fall, wären amtliche Leitsätze nicht geschützt, die Entscheidung selbst wäre aber geschützt; eine solche Differenzierung macht keinen Sinn).

Im Übrigen kann niemand an einem gemeinfreien Werk wie einer Gerichtsentscheidung ein Urheberrecht begründen (und was sollte der Schaden sein, der einem Verlag bei der Veröffentlichung eines gemeinfreien, von den Gerichten zu veröffentlichenden Textes entsteht?).

TC
« Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 14:54:21 von Tano Cariddi »
 

dtx

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #85 am: 14. Juli 2017, 14:55:53 »
Der Begriff "Insolvenz" gehört nicht nur zum Tatvorwurf der fehlenden Buchhaltung, den hatte übrigens der Schilo selbst als möglichen "Ausschlussgrund von Rückzahlungen" in seinen eigenen Verträgen angeführt und ob die Reichsbank noch angeklagt wird, wissen wir ja gar nicht.

Entgegen des Duktus der Deppen konnte es eine Insolvenz irgendeiner Institution nicht geben, weil es keine Institution (juristische Person) gab. Fitzek betrieb als Einzelunternehmer ein Bankgeschäft und hat dieses später lediglich umbenannt. Das Gericht sieht die Untreue bereits im Moment der Geldannahme als verwirklicht an, weil die zwangsläufig notwendigen Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder nicht geschaffen waren.

Damit ist klar, daß Fitzek nicht noch einmal wegen Bankgeschäften angeklagt werden wird, sofern er nach den bereits angeklagten Fällen keine nennenswerten Anlegergelder mehr vereinnahmt hat, weil ein und dieselbe Straftat nicht mehrfach verfolgt werden darf. Die Umbenennung seines Ladens von der "Kooperationskasse" zur "Reichsbank" ist letztlich nichts weiter als ein weiterer Verstoß gegen die handelsrechtlichen Regelungen zur Firmierung (§§ 17 ff. HGB), der gegenüber der schweren Untreue wohl nicht ins Gewicht fällt.
 

Offline Tano Cariddi

Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #86 am: 14. Juli 2017, 15:03:01 »
Zitat
Damit ist klar, daß Fitzek nicht noch einmal wegen Bankgeschäften angeklagt werden wird, sofern er nach den bereits angeklagten Fällen keine nennenswerten Anlegergelder mehr vereinnahmt hat, weil ein und dieselbe Straftat nicht mehrfach verfolgt werden darf.

Das trifft nicht zu. Der Tatvorwurf betraf die Kooperationskasse. Das spätere Betreiben der "Königlichen Reichsbank" stellt mit Gewissheit einen neuerlichen Verstoß gegen die Strafvorschriften des KWG dar (auch für diese hat er ja Sparbücher etc. ausgestellt). Hat er dort bzw. zu einem späteren als dem angeklagten Zeitraum bei der Kooperationskasse neuerlich Anlegergelder entgegen genommen, dürfte auch eine erneute Untreue gegeben sein.

TC
 

Offline Das Chaos

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #87 am: 14. Juli 2017, 15:15:02 »

"Egal, aus welcher Quelle Du es hast", ist das eben nicht. Zur Zeit kommt als Quelle außer Beck Online ja kaum etwas anderes in Betracht.

... alles richtig! Das Chaos (also ich) vermutet aber mindestens zwei hier, die das Urteil aus anderer Quelle haben
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

dtx

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #88 am: 14. Juli 2017, 15:29:53 »
... (und was sollte der Schaden sein, der einem Verlag bei der Veröffentlichung eines gemeinfreien, von den Gerichten zu veröffentlichenden Textes entsteht?).

TC

Der entgangene Gewinn. Beck fakturiert für die Entscheidung von Kunden, die kein Abo gekauft haben und sie außerhalb eines Sonderangebotes beziehen, pro Download 3,60 Euro. @Rima882 nannte 800 Forenmitglieder und eine unbekannte Anzahl von Gästen, der Betreiber dürfte diesbezüglich zur Auskunftserteilung verpflichtet sein. Rechnen kannst Du selber.

Ob die Argumentation trägt, die Leute hätten sie jetzt ohnehin kostenlos bekommen, sofern sie sich - wie @Pantotheus - jetzt neu bei Beck angemeldet hätten, ist zweifelhaft. Denn die nächste Urteilsbegründung kriegen sie dann eben nach der Vier-Wochen-Frist nicht mehr kostenfrei.

Zitat
Damit ist klar, daß Fitzek nicht noch einmal wegen Bankgeschäften angeklagt werden wird, sofern er nach den bereits angeklagten Fällen keine nennenswerten Anlegergelder mehr vereinnahmt hat, weil ein und dieselbe Straftat nicht mehrfach verfolgt werden darf.

Das trifft nicht zu.


Wieso nicht?

Der Tatvorwurf betraf die Kooperationskasse. Das spätere Betreiben der "Königlichen Reichsbank" stellt mit Gewissheit einen neuerlichen Verstoß gegen die Strafvorschriften des KWG dar (auch für diese hat er ja Sparbücher etc. ausgestellt).

Kooperationsbank und Reichskasse oder Kooperationskasse und Reichsbank - das ist völlig egal, derselbe Wein in einem nur scheinbar anderen Schlauch. Fitzek handelte als Einzelunternehmer. Da ändert es gar nichts, ob er sich als Fleischer oder als Metzger bezeichnet, der Laden läuft unverändert weiter.

Hat er dort bzw. zu einem späteren als dem angeklagten Zeitraum bei der Kooperationskasse neuerlich Anlegergelder entgegen genommen, dürfte auch eine erneute Untreue gegeben sein.

Nichts anderes hatte ich geschrieben.
 

Offline Rima882

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Re: Für Vorsichtige: Urteil des Landgerichts Halle veröffentlicht
« Antwort #89 am: 14. Juli 2017, 15:35:39 »
Sorry, aber die Beckschen AGB sind hier nicht einschlägig,...

Sie sind es - leider - doch. Denn unabhängig vom Bestehen eines Urheberrechts kann ein Datenbankbetreiber mit den Datenbanknutzern vertraglich regeln, in welcher Weise die in der Datenbank zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden und was nicht geht. Genau das ist in den AGB von Beck Online geschehen. Das ist auch grundsätzlich rechtmäßig, denn unwirksam sind derartige AGB mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht.

Zitat
(und was sollte der Schaden sein, der einem Verlag bei der Veröffentlichung eines gemeinfreien, von den Gerichten zu veröffentlichenden Textes entsteht?).

Der Schaden ist der entgangene Gewinn, weil x Leute nicht die entgeltlichen Dienste von Beck Online in Anspruch genommen haben, sondern sich das Urteil für lau bei uns beschafft haben. Und in solchen Fällen geht es erfahrungsgemäß um nicht geringe Summen. Alles weitere hierzu hat @dtx ja schon völlig zutreffend erläutert.

Nun hat @Stief bereits dankenswerterweise mitgeteilt, dass er das nicht weiter verfolgen will. Eine weise Entscheidung !

@Das Chaos: Wenn die Entscheidung tatsächlich nicht von Beck Online stammt (was sich im Streitfall wahrscheinlich nachprüfen lässt) und auch sonst nicht irgendwie illegal beschafft wurde, sind meine Ausführungen nicht einschlägig. Da sollte einer Veröffentlichung nichts im Wege stehen. 
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)