Die Bundesangestellten haben seither öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge.
Das scheint immer noch etwas anderes zu sein als ein Arbeitsvertrag bei einer x-beliebigen Firma.
Das Arbeitsrecht ist in der Schweiz durch das Obligationenrecht geregelt, dort sind die Abschnitte über den Arbeitsvertrag mit seinen Unterarten einschlägig. Ein normaler Arbeitsvertrag unterliegt also den Bestimmungen des Obligationenrechts; bei Streitigkeiten entscheidet das Arbeitsgericht oder (wo es keine Arbeitsgerichte gibt, namentlich in oberen Instanzen) das fürs Zivilrecht zuständige ordentliche Gericht.
Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis unterliegt nicht dem Obligationenrecht, sondern dem einschlägigen Bundespersonalgesetz oder den kantonalen Personalgesetzen. Bei Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte. Natürlich kann es sein, dass die einschlägigen Gesetze auf das Obligationenrecht verweisen, das ist aber kein genuines Privatrecht, sondern die Bestimmungen des Privatrechts werden dadurch gleichsam zu Bestandteilen des öffentlichen Rechts. Im Grunde ist dies der umgekehrte Fall zur beamtenrechtlichen Verweisung in den deutschen Tarifverträgen (TVöD, TV-L, TV-H). Auch dadurch werden die Bestimmungen, auf die verwiesen wird, gleichsam zum privatvertraglichen Arbeitsrecht, eine öffentlich-rechtliche, gar beamtenrechtliche Zuständigkeit entsteht dadurch nicht.
Der Witz an der Sache ist ja, dass die Einführung des öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses in manchen Teilen für die ehemaligen Beamten vorteilhaft war. Die alten Beamtenverhältnisse waren meist dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis von Behördenmitgliedern nachgebildet, das heißt auf Amtszeiten angelegt. Beamte waren auf vier, sechs oder acht Jahre gewählt. Während der laufenden Amtszeit waren sie weitgehend unantastbar, es sind aber viele Fälle bekannt, in denen selbst langjährige Beamtenverhältnisse im Zuge einer Wiederwahl vergleichsweise kurzfristig aufgelöst wurden. Die neuen öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse sind entweder befristet, ähnlich wie befristete Arbeitsverträge, oder unbefristet und können dann durch Kündigung beendet werden. Bei Kündigungen gilt in der Regel eine Begründungspflicht, die Fristen steigen mit zunehmender Beschäftigungsdauer an und sind zum Teil recht lang. Somit sind die Nicht-Beamten heute sogar oft besser geschützt als früher die Beamten. Das haben aber nicht einmal die Personalverbände alle begriffen, was soll man da vom gemeinen RD erwarten?